Viksbilömn TmblÄ.
«r. Jahrgang.
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Hamftng, den 3. Juni.
Uo. 354.
Fernsprecher No. 62.
Fernsprecher N» 52.
1899.
Abend-Ausgabe.
Der Gesetzentwurf zum Schutz de» gewerblichen Arbeitsverhältnisses.
Krrlin, 2. Juni.
Der vor neun Monaten, am 6. September v. I., in der Oeynhaufer Rede angekündigte Gesetzentwurf „zum Schutz der Arbeitswilligen", wie er bisher offiziös genannt worden war, während die Gegner des geplanten Gesetzentwurfs ihn mit dem Namen „Zuchthausvorlage" bedacht hatten, ist dem Reichstag noch ganz unerwartet vor Thor- schluß zugegangen. Jedenfalls rechtfertigt die Vorlage den Titel „Zuchthausvoriage" nicht, denn die „Anreizung" zum Streik und die öffentliche Aufforderung zu demselben wird darin weder mit Zuchthausstrafe noch überhaupt mit irgend einer Strafe bedroht, sondern die Vorlage stellt sich auf den Standpunkt, daß die Koalitionsfreiheit des Arbeiters nicht angetastet werden soll. An die Bezeichnung Zuchthausvorlage erinnert nur der § 8 der Vorlage, der die Zuchthausstrafe bis zu drei Jahren, für Rädelsführer bis zu fünf Jahren für den Fall androht, daß durch einen Ausstand oder eine Aussperrung eine Gefährdung des Reichs oder eines Bundesstaates eingetreten oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben ober das Eigenthum herbeigeführt worden ist; im Falle mildernder Umstände soll auch hier Gefänguißstrafe zugelassen sein. Eine ähnliche Bestimmung in allerdings eingeschränkter und weit präciserer Fassung ist auch im englischen Strafrecht enthalten. Die Fassung in dem Entwurf ist nichts weniger als glücklich gewählt und läßt dem richterlichen Ermessen und der Auslegung einen ganz ungebührlichen Spielraum. Aber auch wenn es gelingt, hier eine genauere Fassung zu finden, welche in der Thal nur den Zweck verfolgte, einer etwaigen der Allgemeinheit drohenden Gefahr zu begegnen, müssen doch die angedrohten Strafen als übermäßig hart erscheinen, denn die Zuchthausstrafe, welche nur die aus ehrloser Gesinnung hervorgehenden Handlungen treffen soll, würde hier doch auch gegen Leute angewendet werden können, welche sich der Tragweite ihrer Handlungen nicht bewußt waren und deren Wirkungen nicht immer gewollt haben.
Im Uebrigen enthält die Vorlage die Ersetzung des Z 153 der Gewerbeordnung durch eine Anzahl Bestimmungen, deren Werth ungleich ist und deren Veurtheilung demgemäß verschieden ausfallen wird. Die Anschauung, daß dieser Paragraph, der schon vor drei Jahrzehnten formulirt worden ist, der heutigen komplizirten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und den veränderten Verhältnissen nicht mehr völlig entspreche, wird jedenfalls auch vielfach von Solchen getheilt, denen es fern liegt, das unveräußerliche Recht des Arbeiters auf Koalitionsfreiheit antasten zu wollen. In dieser Richtung enthält die Vorlage einzelne Bestimmungen, gegen welche kaum Widerspruch erhoben werden wird, während wiederum andere Bestimmungen und vor Allem ihre unsichere und dehnbare Fassung den schärfsten Widerspruch herausfordern müssen.
Während der § 153 bisher Gefänguißstrafe bis zu drei Monaten Dem androhte, welcher Andere durch körperlichen Zwang, Drohungen, Ehrverletzung oder Verrufserklänmg zur Theilnahme an „Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen" bestimmen will, soll die verschärfte Strafe bis zu einem Jahre jetzt in allen Fällen eintreten, wo die erwähnten Zwangsmittel „eine Einwirkung auf Arbeits- oder Lohnverhältnisse" bezwecken. Die Vorlage bemüht sich, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, also Arbeitseinstellungen und Aussperrungen, gleich zu behandeln, aber es liegt in der Natur der Sache, daß die Strafbestimmungen den Arbeiter härter treffen werden. Immerhin haben auch die Arbeitgeber ein starkes Interesse daran, sich gegen die völlig unzureichende Fassung einzelner Bestimmungen der Vorlage zu wenden, so wenn der § 2 die erwähnte Strafe auch Dem androht, der durch Drohung, Ehrverletzung 2C. bei einer Aussperrung oder einem Ausstande die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Nachgiebigkeit gegen die dabei vertretenen Forderungen zu bestimmen sucht. Die Auslegung, was als Drohung, Ehrverletzung, Verrufserklärung aufzufasseu ist, könnte hier ganz unerwartete und bedenkliche Resultate zeitigen.
Bedenken sind auch dagegen zu erheben, daß das bloße Postenstehen bei Streiks mit der Drohung auf eine Stufe gestellt werden soll, und als überflüssig erscheint es, daß der Entwurf besondere Strafen für Den vorsieht, der sich die vorhin erwähnten Handlungen „zum Geschäft macht", beim zur schärfsten Bestrafung der Streikagitatoren bietet die Vorlage auch sonst hinreichende Handhaben. Dagegen kann man der Vorlage zustimmeu, wenn sie dem körperlichen Zwang die Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeits- geräth, Arbeitsmaterial, ArbeitScrzeuguissen ober Kleidungsstücken gleichstellt, da das bestehende Gesetz hier in der That eine Lücke aufweist. Diskutabel ist auch der § 5, demzufolge es zu dem Vorgehen gegen Personen, welche sich im Sinne dieses Gesetzes Thätlichkeiten 2C. zu Schulden kommen ließen, keines Strafantrags bedürfen soll. Jedenfalls wird sich über alle diese Fragen erst eingehend sprechen lassen, wenn die angekündigte Denkschrift über die Wirkungen der bisherigen Gesctzesbestimmnngen vorliegt, denn aus der außerordentlich dürftigen Begründung ist über diesen Kernpunkt der Vorlage überhaupt nichts zu entnehmen. Auch kann die öffentliche Meinung sich ohne Ueberstürzuug mit der Vorlage beschäftigen, denn an eine Erledigung derselben in der jetzigen dem Ende zngehenden Session des Reichstags ist selbstverständlich nicht zu denken. p.
* * *
Die Begründung des Gesetzentwurfs besagt: Die UuzulänaUch- keit de? § 153 der Gewerbeordnung habe sich immer fühlbarer herausgestellt. Die fortgesetzten Ausschreitungen bei gewerblichen Lohn- und Arbeitskämpfen und die dabei vorkommende Anwendung von Gewalt und Zwang machten es zur unabweisbaren Pflicht, die Freiheit des Arbeitsvertrags und das Selbstbestimmungsrecht gegen Terrorismus wirksaiuer als bisher zu schützen und tm Interesse der Rechtsordnung und des öffentlichen Friedens das Hebet mit ausreichenden Mitteln einzudäinmen. Die reichsgesetzlich gewährleistete Koalitionsfreiheit soll Arbeitern und Arbeitgebern ungeschmälert erhalten bleiben. In das wirthschaftliche Ringen gewerblicher Arbeiter und Arbeitgeber werde die öffentliche Gewalt nicht ein
greifen dürfen, solange der Rechtsboden nicht verlaflen und das Gemeinwohl nicht gefährdet wird, verwerflich aber seien alle Mittel, welche darauf berechnet sind, die Willensfreiheit Anderer zu beeinträchtigen. Bei den Arbeitskämpfen der letzten Jahre fet nun nach Erhebungen in sämmtlichen Bundesstaaten in steigendem Plaste zur Anwendung physischen und psychischen Zwanges gegriffen worden. Die Zahl der auf Grund des § 153 Verurtheilten belief sich 1892 auf 74 und stieg 1897 auf 254. Es folgt dann eine längere Schilderung des „Streikterrorismus", der Einschüchterungen und Bedrohungen, und e8 wird gesagt, auf diese Weise drohe das Koalitionsrecht zu einem Koalitionszwang auszuarten, und die Agitatoren verstanden unter Koalitionsrecht die Befugniß, Alles thun zu dürfen, was im Einzelfall geeignet ist, der Koalition die von ihren Förderern gewünscht^ Wirksamkeit zu verschaffen. Das vertrage sich nicht mit einem geordneten Staatswesen. Der Terrorismus der Streikleiter beraube thatsächlich Arbeitswillige ihrer Willensfreiheit. Die Freiheit der Entschließung sei aber sowohl bei Arbeitern wie bei Arbeitgebern zu schützen. Es handle sich um das allgemeine Recht, Erwerb und Arbeit da zu suchen oder zu geben, wo und wie es Jeder nach eigener Entschließung am besten vermag, ohne zu Anderer Vortheil durch Zwang oder Einschüchterung sich an der Bethätigung seines Entschlusses gehindert zu Hetzen. *
Die Blätter besprechen eingehend die vorgestern dem Reichstag zugegangene Zuchthausvorlage. Mehrere Preßstimmen theilten wir schon im Abendblatt mit. Die „Kreuz-Zeitung" erklärt sich mit dem Inhalt der Vorlage durchaus einverstanden und bezeichnet es als einen taktisch sehr richtigen Zug der Regierung, daß sie trotz der schlechten parlamentarischen Geschäftslage noch kurz vor ThoreS- schluß die viel besprochene Vorlage einbringe und damit endlich der socialistischen Agitation den Boden entziehe. — Das „Berliner Tageblatt" sieht voraus, daß im Reichstag ein harter Kamps entbrennen werde. Die Socialdemokraten würden die Einbringung des Entwurfes mit Freuden begrüßen, denn ihnen liefere er den besten Agitationsstoff. — Die „Vossische Zeitung" schreibt: Die Strafvorschriften sind in der Vorlage, auch von dem 8 8 abgesehen, von einer Härte, die Merkmale der Strafthaten vielfach von einer Unbestimmtheit, das Bedürfnist trotz der langatmigen Begründung so wenig bewiesen, daß die Annahme des Entwurfs in der vorliegenden Form aiisgeschloffen und auch die Annahme in einer abgeschwächten Form unwahrscheinlich ist. Der Geist des Herrn v. Stumm ist es, der aus dem Entwürfe spricht. Er schränkt den Gebrauch des Koalitiousrechts erheblich ein, wenn nicht dem Wortlaute, so doch der Wirkung nach. — Die „Freisinnige Zeitung" meint, es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob wirklich eine Nothwendigkeit vorlag, durch Ausbildung eines besonderen Straf- systemS für gewerbliche Arbeitsverhältnisse schwere politische Kämpfe heraufzubeschwören, welche untrennbar seien von den Verhandlungen über eine solche Vorlage. Die Socialdemokratie sei nun für Sommer und Herbst mit reichlichem Stoff für ihre Agitation versorgt. — Der „Vorwärts" sagt in einer eingehenden Besprechung, die Vorlage bedeute eine völlige Vernichtung des Koalitionsrechtes der deutschen Arbeiterklasse und enthalte so außerordentliche Strafbestimmungen, daß die Vermuthung auftauchen könnte, die Regierung habe nur erfüllen wollen, was die Unternehmerklasse so beharrlich begehrt, wünsche aber selbst, daß mit dem Schluß der Session das wundersame Gebilde wiederum im großen Makulatnrschrank der Umsturz- und Ausnahmegesetze verschwinde. Die deutsche Arbeiterschaft nehme den ihr angebotenen Kampf unverzagt auf mit dem Bewußtsein, daß Rechtund Sultur auf ihrerSeite steht. — Die „Franks. Ztg." schreibt: Die ganze Sache ist aber ernst, sehr ernst. Die schlimmen Befürchtungen, die man hegte, haben sich durch die Vorlage erfüllt. Vielleicht nicht bis auf das letzte Tüpfelchen, aber' wahrlich in einem Maße, das erschreckend rft Giebt man die Straf-Möglichkeiten, die der Entwurf enthält, bann braucht nicht erst ausdrücklich statuirt zu werden, daß der, der zum Streik „anreizt", ein Zuchthäusler ist, denn auch ohnedies ist dann die ganze deutsche Arbeiterbewegung, wenn sie auf legalem Boden bleiuen will, lahmgelegt. Darum kann man heute schon sagen: Wenn der deutsche Reichstag es ehrlich meint nut der Koalitionsfreiheit, bann bars er nicht „erwägen" unb „verhandeln", sondern
(Nachdruck verboten.)
Monatsriickblick e.
(Eigenes Feuilleton für das „Wiesbadener Tagblatt".)
Von Julius Rosenthal,
IV.
Im Mthenreichen, im naßkalten Lenz, Im Mai, in dem Monat der Wonnen, Da hat in dem Haag die FriedenSk on f'ren? » Ihr sauer Stück Arbeit begonnen.
Da hat man mit Ernst und mit Eifer probirt
In der Mitglieder festlichen Reihen, Ob es aufführbar ist, was der Czar kornponirt, DaS Konzert für Friedensschalmeien.
Dieses Holzinstrument ist 'ne Liebhaberei, Die nie sonst die Czaren besaßen, S i e liebten’? vielmehr, statt auf der Schalmei, Auf dem golbnen Horn solo zu blasen.
„Der Czar wünschet Abrüstung, Frieden und Ruh'",
So rief in die Welt man emphatisch, Der Czar gilt seit Jahren als höchster Atout An Europas politischem Skattisch.
Und da mit dem Czaren sich Keiner gern mißt. Vermeidet man’?, ihn zu erbosen. Man weiß es ja, daß er ein Selbstherrscher ist Aller Reußen und — aller Franzosen.
Auf den Czaren hört Alles, soviel ist gewiß. Kein Staat wagt's, dem Mächt'gen zu grollen. Er hat wie kein anderer Mensch das „Geriß". Und er braucht, was er will, nur zu wollen.
Auf ihn horcht der Erdkreis und was er umschließt In seiner vielscheckigen Buntheit.
Wenn Nie’laus der Zweite in Peierhof niest. Dann schallt es ans Peking „Gesuildheit".
D'rum folgte auch Alles fofort seinem Ruf
Zn friedlichem, frohem Gelingen.
Zu allererst galt es, zu diesem Behuf , Zn dem Haag schnell ein H o ch thm zu bringen.
Denn ein Hoch ist und bleibt doch in jeglichem Kreis Stets beliebt und man bringt’? mit Behagen, Unb bie? ganz besonders, wenn Einer nicht weiß. Was er sonst wohl Gescheidtes könnt' sagen.
So hat man im Haag beim beim Rendezvous Nicht übel sein Dasein gefristet. Mit Toasten und Tafeln und Trinken dazu Im Ganzen gut abgerüstet.
Die Herr'n Delegirten von jeglichem Staat, Sie ließen'? vortrefflich sich munden, Nur hat man — o Pech — in dem Völkersalat Einen Stengel ganz plötzlich gefunden.
Da ging durch die Reihen ein dunkles Gerücht, Das eifrig auch wurde besprochen. Man raunte sich zu, dieser Stengel sei nicht Von der Friedenspalme gebrochen.
Graf Münster ist wirklich kurios eseortirt. Er mag, wie er will, sich bewegen, Rechts ist's jener Stengel, der sehr ihn genirt, Von links sprühet Zorn ihm entgegen.
Denn Zorn ist der Dritte, den Deutschland entsandt, Stirn holländ’schen Friedenstheater,
ie Wahl fiel sehr auf, denn es ist ja bekannt, Daß der Zorn ein sehr schlechter Berather.
Auch Rußland hat seinen Beruf nicht erkannt. Was allen Konf'renzlern fatal ist, Es hat einen Friedensapostel entsandt. Der vom Scheitel zur Sohle „von Stahl" ist.
Hauptsächlich jedoch herrscht im Haag das Civil, Militär wurde wenig verwendet. Selbst Frankreich bezwang fein soldatisch Gefühl Unb hat einen Bourgeois entjenbet.
Unb währenb im Haag, ba der Czar es so will. Die Herr'n an der Abrüstung schaffen, Verharret Europa andächttg und still In Wünschen und Warten und — Waffen.
So scheint denn der Frieden noch fern und verhüllt. Den von der Konf'renz wir erwarten.
Man hat bis zur Stunde kein richtiges Bild, Denn es fehlen uns — Ansichtspostkarten.
Auch sind momentan ja die Blicke der Welt Ausschließlich auf Frankreich gerichtet, Wo endlich der Schleier der Heimlichkeit fallt Unb bas Dunkel sich mehr und mehr lichtet.
Herrn Freycinet zog's drum ganz plötzlich hinaus. Denn Licht scheint ihm garnicht zu passen.
Gewiß wird nun bald, gleich der „schneeweißen Maus", Manche Ratte das Staatsschiff verlassen.
Das vielakt'ge Drama, es naht seinem End', Nur schwer kam die Sache ins Klare.
Es ist wohl das traurigste Stück, das man kennt, Unb bie Aufführung wahrte fünf Jahre.
Ganz mühsam nur schleppte bie Handlung sich fort. Bis endlich der Höh'punkt erklommen, Ohne „Figaro hier und Figaro dort" Wär nie sie zu Ende gekonimen.
Viel Edelgesinnte vereinigten sich Su gleich hohem Ziel und Jnt'reffe, ie brachten die Wahrheit, sie brachten das Licht Zum Sieg durch die Freiheit der Presse.
Der Preßfreiheit, die sich so prächtig bewährt. Wird vielfaches Bravo ertönen, Schad' ist es, daß Deutschland bie Freiheit entbehrt. Wir würden uns leicht b’ran gewöhnen.
Und unf’rer Justiz wär’ das Dasein verschönt. Die Presse braucht's nicht zu bereuen, Unb Wie würben erst (nebenbei sei'L erwähnt) Unf’re Staatsanwälte sich freuen.
Herr „Unbekannt" litte bann ferner nicht Roth, Ans wär's mit ben Preßparagraphen, Die Herr'n Redakteure, ob schwarz ober roth. Könnten ruhig unb sorglos dann schlafen.
Sie übten an Allem, was faul ist, Kritik, Der Staat ließ es nie sie entgelten, Backt' Einer in Darmstadt die Kuchen zu dick. Frei dürften den Küchlet sie schelten.
Ja „würbe" und „wäre", es ist leider nicht. Da finb fromme Wünsche verzeihlich;
Wo immer so viel man im Konjunktiv spricht. Ist der Jndikgtiy nicht erfreulich.
