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4«. Jahrgang.

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N-. 472.

BezirkS-Ferusprechrr No. 52.

Dormerstag, den 8. Grtoller.

Bezirks-Fernsprecher No. 52.

1896.

Abend-Ausgabe.

(Nachdruck verboten.)

Miether und Dermiether.

Von Dr. Ludwig Fuld.

In höherem Maße als dies bei den meisten übrigen Thcilen des bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist, zeigt der nif das Miethrecht bezügliche die soziale Richtung gnsercr Zeit und die Tränkung mit dem bekannten Tropfen sozialen Ocls: der Gesetzgeber hat es für seine Pflicht ge­halten, durch besondere Bestimmungen sich des Miethcrs an« zmehmen und einer übermäßigen Ausdehnung der Rechte der Vermiether entgegenzntreten. Dies zeigt sich vor Allem indcrBeschränkung des Pfandrechts deSVermiethers. Derselbe hat für seine Forderungen aus dem Miethvcrhältniß an den eingebrachten Sachen des Miethers ein Pfandrecht, jedoch nur insoweit, als dieselben der Pfändung unterworfen sind; für künftige Entschädigungsforderungen und für den Micth- zius, welcher sich auf eine spätere Zeit, als das laufende und folgende Miethjahr erstreckt, kann dasselbe nicht geltend gemacht werden. Hierdurch wird der in einigen Theilen des Reichs, z. B. in Hamburg, noch bestehende Rechtszustand beseitigt, ^wonach der Vermicther sich auch an diejenigen . Sachen des Miethers halten darf, welche dem Zugriff jedes sonstigen Gläubigers aus Gründen des öffentlichen Rechts -Md der allgemeinen Wohlfahrt entzogen sind. Den Satz: „Kauf bricht Miethe", hat das Gesetzbuch beseitigt; wird das vermiethete Grundstück während der Dauer dcS Miethvertrags veräußert, so tritt der neue Eigenthümer in die Rechte und Pflichten von Rechts wegen ein, welche dem Vermicther auf Grund des Miethvertrags oblagen; erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ursprüng­liche Vermiether dem Miether für allen Schaden, der ans dieser Veränderung entsteht. Für Miethvertrüge, welche ein Grundstück zum Gegenstand haben, ist die schriftliche Form vorgrschriebeu, sofern der Vertrag stch auf eine längere Zeit denn ein Jahr bezieht, die Regelung der Kündigungs­fristen überläßt bas Gesetzbuch der Vereinbarung der Parteien, nur dann, wenn es an einer solchen fehlt, kommen folgende zweckmäßige Bestimmungen zur Anwendung. Bei Grundstücken kann nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres und muß spätestens am dritten Werktage des Vierteljahres gekündigt werden. Ist der Miethzins nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung zum Schluffe jeden Monats zulässig, sie hat spätestens am fünfzehnten zu erfolgen, ist derselbe nach Wochen bemessen, so muß am ersten Werktage der Woche für den Schluß derselben gekündigt werden. Ohne Einhaltung jeder Kündigungsfrist kann der Vermiether das Mieth- verhältniß aufkündigen, wenn der Miether für zwei auf­einander folgende Termine den Miethzins nicht voll­ständig bezahlt; die bisherige Aufkündigung des Mieth- Verhältnisses bei dem Zahlungsverzug des Miethers bezüglich eines Termins ist dem Gesetzbuch nicht bekannt. Kann sich der Miether von seiner Schuld durch Aufrechnung von

Gegenforderungen befreien, so ist auch unter der Voraus­setzung der zweimaligen Nichtzahlung des Miethzinses die Kündigung unwirksam, wenn derselbe unmittelbar nach der Aufkündigung die Aufrechnung erklärt. Für böswillige, zu Chikanen geneigte Miether, kann diese Bestimmung eine Handhabe bieten, dem Vermiether Aerger und Verlegenheit zu bereiten. Eine besonders für die kleinen Wohnungen wichtige und insofern für die Wohnungsfrage be­deutsame Bestimmung enthält § 544: wenn eine Woh­nung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum, also auch ein Laden, ein Geschäftsgewölbe, unter Umständen ein Lagerraum re. derart beschaffen ist, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann der Miether das Mieth- verhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschluß des Vertrags gekannt hat oder auf die Geltend­machung dieser Rechte verzichtete. Das Vermiethen un­gesunder Wohnungen kann aber außerdem den Ver- miethcr, welcher diese ihre Eigenschaft kannte oder nur infolge grober Vernachlässigung seiner Ver­pflichtungen nicht gekannt hat, schadenersatzpflichtig machen; die Schadenersatzpflicht ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Miether die ungesunde Wohnung über­haupt nicht beziehen konnte, wenn die Benutzung derselben Seitens der Wohnungspolizei untersagt wird und in ähn­lichen Fällen. Damit diese sehr nothwcndigen Schutz- bestimmnngen nicht durch Verträge beseitigt werden können, hat das Gesetzbuch die Nichtigkeit aller Verträge aus­gesprochen, durch welche die Verpflichtung des VermiethcrS zur Vertretung der Mängel der vermietheten Sache er­lassen oder beschränkt wird, allerdings nicht schlechthin, sondern nur bann, wenn der Vermiether die Mängel arg­listig verschwiegen hat. Veränderungen oder Verschlechte­rungen der gemietheten Sache, welche die Folge des ver­tragsmäßigen Gebrauchs sind, hat der Miether nicht zu ver­treten. Ohne Erlaubniß des Vermiethers ist dem Miether die weitere Vermiethung (Untermiethe) nicht gestaltet, jedoch hat er die Befugnis;, wenn der Vermiether die Erlaubniß hierzu nicht erthcilt und in der Person des Untermiethers kein Grund vorhanden ist, welcher dies Verhalten recht­fertigt, das Miethvcrhältniß unter Einhaltung der gesetz­lichen Kündigungsfrist aufzukündigen. Nothwendige Ver­wendungen, welche der Miether auf die gcmicthcte Sache gemacht hak, muß der Vermiether ersetzen, der Miether ist andererseits befugt, eine Einrichtung, mit welcher er die Sache versehen hat, mit hinwegznnehmen. Kann der Miether die gemiethete Sache ans persönlichen Gründen nicht gebrauchen, so muß er gleichwohl den Miethzins be­zahlen, jedoch ist er berechtigt, die Höhe der von dem Ver­micther infolge des Nichlgebrauchs ersparten Aufwendungen, sowie den Betrag der Vortheile abzuziehen, welche derselbe ans einer anderweitigen Verwerthung der Sache erlangt hat. Die Verpflichtung des Mielhers, die Sache nur in vertragsmäßiger Weise zu gebrauchen, entspricht die Verpflichtung des Vermielhers, dieselbe während der Miethezeit in einem zu dem vertragsmäßigen Zustande

geeigneten Gebrauche zu erhalten; daraus folgt, daß der Vermiether auch alle Ausbesserungskosten zu bestreiten hat, welche durch die Erhaltung dieses Zustandes nothwendig werden; die in manchen Gesetzbüchern sich findende Unter­scheidung zwischen kleinen und großen Ausbesserungen kennt das künftige Recht nicht. Ob eine Ausbesserung dem Miether oder dem Vermiether zur Last fällt, läßt sich hier­nach nur von Fall zu Fall entscheiden, die Vermuthung spricht aber dafür, daß der letztere mit den Kosten derselben zu belasten ist. Die Bestimmungen über den Mieth- vertrag finden der Hauptsache nach auch auf den Pachtvertrag Anwendung, jedoch hat die besondere Berücksichtigung der landwirthschaftlichen Verhältnisse in Ansehung verschiedener Punkte von dem Inhalte der soeben dargestellten Vorschriften abweichende Rechtssätze noth­wendig gemacht; so fallen dem Pächter eines landwirthschaft- lichen Grundstücks die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wohn- und Wirthschaftsgebäude, der Wege, Gräben und Einfriedigungen zur Last, es darf derselbe ohne Erlaubniß des Verpächters keine Aenderungen in der wirthschaftlichen Bestimmung des Grundstücks vornehmen, welche auf die Art der Bcwirthschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß sind. Das Pfandrecht der Verpächter kann für den gesummten Pachtzins geltend gemacht werden, es unterliegt nicht der oben erwähnten Beschränkung und erstreckt sich sowohl auf die Früchte des Grundstücks, als auch auf die von der Pfändung sonst ausgenommenen, zu dem Betrieb der Landwirthschaft gehörigen Sachen u. dgl. m. Die Rechte der Pächter sind hiernach minder weitreichend, wie diejenigen des Miethers, während anderer­seits der Verpächter mit erheblicheren Befugnissen aus­gestattet ist, als der Vermiether. Diese Verschiedenheit zwischen Pacht- und Miethrecht hat dem Gesetzbuche schon manchen Vorwurf und manche Anklage eingetragen,, man hat behauptet, derselbe habe sich hierbei dem Einfluß der agrarischen Bestrebungen nicht zu entziehen vermocht uiit> den Interessen der Grundbesitzer in höherem Maße Rechnung getragen, als denjenigen der Pächter, welche doch, als die wirthschufllich schwächere Klasse, auf seinen Schutz besonderen Anspruch gehabt hätten. Inwieweit dieser Vor­wurf berechtigt erscheint, wird sich wohl erst aus der prak­tischen Anwendung des Gesetzbuchs ergeben. Daß die Rechts­regeln für die Wohnungsmielhe nicht ohne Weiteres für die Verpachiung landwirthschaftlicher Grundstücke passen, bedarf keiner Auseinandersetzung, und eine gewisse Verschiedenheit von Mieth- und Pachtrecht ist daher durch die Natur der Sache gegeben.

Freundschaft oder Allianz?

Krrttn, 8. October. Die meisten Berliner Blätter beschäftigen sich mit den Trinkspriichen des Czaren und des Präfidentcn Fanre im Elysöe. Die „Post" glaubt sich aus Konstatirung des Umstandes beschränken zu können, daß die von den Pariser Blättern angestellten Betrachtungen über das grobe Tages-Ercigniß an der öffentlichen Meinung der Pariser, die ganz und gar von Schaulust und volks- sestlicher Stimmung erfüllt sind und für nichts Anderes Sinn baden, spurlos vornbergehen. Paris amüsirt fich — darauf liegt für den Augenblick der Schwerpunkt. Die „Bcrl. Neuest. Nachr."

(Nachdruck verboten.) -

Paul I. in Paris.

Von Medes.

Während das russische Kaiserpaar in dieser Woche nur wenige Tage sich in Paris aushielt, blieb der Ahnherr des Czaren, der spätere Kaiser Paul I., mit seiner schönen Zweiten Gemahlin, der Großfürstin Maria Fcodorowna, im 3Mre 1782 vom 18. Mai bis zum 19. Juni daselbst.

Der Graf du Nord — unter diesem Namen reiste der Mwßfürst — hätte wohl ein besseres Schicksal verdient als das, was ihm beschieden war: von seiner Mutter mit arg­wöhnischem Hasse verfolgt, konnte er in ihr, der Todfeindin feines Vaters, nur eine Macht sehen, die cs, wenn auch nicht geradezu auf sein Verderben, so doch darauf ab­gesehen hatte, ihn in untergeordneter Stellung verkümmern iH lassen. So ging die geringe Willenskraft, mit der ihn die Natur ausgerüstet hatte, in kindischem Eigensinn zu Grunde, und als seinen Schultern die schwere Bürde des belbstherrschcnhuuis auferlegt wurde, erdrückte ihn das fruchtbare Gewicht: die größten Schurken eines durch und durch verderbten Hofes fanden kaum ernstliche Schwierigkeiten, als sie seine Ermordung beschlossen.

Vierzehn Jahre vor seiner Thronbesteigung war ihm eine Zerstreuung durch die Auslandsreise gegönnt, über die wir durch die Berichte der Freundin seiner Gemahlin, Baronin v. Oberkirch, unterrichtet sind. Das erste Wort, welches die Großfürstin an die Freundin richtete, war der Ausdruck der Liebe zu ihren Söhnen, Alexander und Kon- stamin, über deren Befinden sie an jedem Posttage Nachricht erhielt. Wie wenig ahnte sie, daß sie dereinst die An­erkennung Alexanders als Kaiser verweigern würde, „bis er wir Rechenschaft von seiner Aufführung in dieser Angelegen­heit" — der Ermordung seines Vaters — „gegeben hat".

Die hohen Reisenden logirten in, der russischen Gesandt­schaft, dem früheren Hotel Lovis, in der rue de Gramont. Sobald sie sich am Fenster zeigten, erschallten laute Jubel­rufe. Der Großfürst war damals achtundzwanzig Jahre alt, von sehr kleiner Gestalt und unregelmäßigen Gesichts­zügen, in denen die Pariser Verstand und Lebhaftigkeit er­kennen wollen.

Am 20. Mai fand die feierliche Audienz in Versailles statt, wobei sich Ludwig XVI. seiner Gewohnheit nach unbeholfen und verlegen, die Königin dagegen von der größten Grazie und Liebenswürdigkeit zeigte. Bei dem Galadiner an demselben Tage war der König aufgeräumter und unbefangener. Den Schluß des Tages bildete ein Konzert in den glänzend erleuchteten Gemächern der Königin: der Opernsänger Legros und die berühmte Mara fangen die Hauptarien. Erst um 3 Uhr Morgens fuhren die Reisenden nach Paris zurück.

Am 23. Mai empfing die Großfürstin die Blumen­händlerinnen des Pont-Neuf, die ihr einen Korb der schönsten Blumen, die sie finden konnten, überreichten. Darauf be­suchte sic mit ihrem Gemahl das Gefängniß la Force und ließ zehntausend Francs unter die Schuldgefangenen vertheilen.

Am 25. Mai wurde Noire Dame besucht. Die Groß­fürstin stellte einen Vergleich mit Sankt Peter in Rom an; „In Sankt Peter," sagte sie, „wird man durch die Erhabenheit des Baues niedergedrückt. Die Kirche ist zu groß, als daß man darin die richtige Stimmung finden könnte, nm zu Gott zu beten. In Notre Dame dagegen ladet Alles zur Frömmigkeit ein, und in der schweigenden Dunkelheit der Kirche fühlt man sich Gott näher."

Bei dem Konzert in Versailles hatte Marie Antoinette zu der Großfürstin gesagt: „Ich weiß, daß Sie ebenso kurz­sichtig sind wie ich, lassen Sie mich Ihnen diese Kleinigkeit überreichen" — mit diesen Worten überreichte sie ihr einen

herrlichen, reich mit Diamanten geschmückten Fächer, inner­halb dessen eine Lorgnette angebracht war.

Der Schweizer Laharpe, später weniger Erzieher als Schmeichler des Großfürsten Alexander, gehörte zu den täglichen Abendgästen des Großfürstlichen Paares. Den Damen war der kindisch-eitle Schöngeist unerträglich lang­weilig, und sie wollten sich wenigstens an einem Abend da­durch schadlos halten, daß sie sich von Beaumarchais „Figaros Hochzeit" vorlesen ließen, deren Aufführung im Theater immer noch nicht gestattet worden war. Aber es war schwer, dem Großfürsten die Erlaubniß dazu abzuringen, „denn," sagte er, „ich will mich nicht mit den Großmächten ver­uneinigen". Endlich wurde Beaumarchais doch ersucht, sein Stück vorznlesen; sein offenes, geistreiches Gesicht nahm für ihn ein, besonders wenn man es mit dem Fuchsgesicht des neidischen Laharpe verglich. Daß Beaumarchais ein notorischer Taugenichts war, schadete ihm in den Augen der Damen ebenso wenig, wie die Vergleichung von „Figaros Hochzeit" mit dem „Barbier von Sevilla", die zum Nachlheil des ersten Stückes ausfiel.

Am 27. Mai wurde eine Sitzung der Akademie be­sucht, in welcher der unvermeidliche Laharpe in taktlosester Weise ein langes Lobgedicht auf den Großfürsten vorlas. Dabei bekam er es fertig, den Großfürsten ebenso zu ver­letzen wie seine Gemahlin: diese mußte seine lobende Kritik der deutschen Dichter — sie war eine deutsche Prinzessin — lächerlich finden, da Laharpe kein Wort deutsch verstand, während dem Großfürsten der Vergleich mit Peter dem Großen ebenfalls nur als alberne Schmeichelei erscheinen konnte. Am Ende der Sitzung theilte d'Alembert die jetons an das Gefolge des Großfürstlichen Paares aus, die nach französischer Sitte sonst nur die Mitglieder als eine Art Quittung für ihre Anwesenheit erhalten, und die sie ix Geld umwechseln können.