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WiksbÄkM Sagblatt

4«. Jahrgang.

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N«. 413

Bezirks-Fernsprecher No. 52.

Donnerstag, den 3. September.

Bezirks-Fernsprecher No. 52.

1896.

Abend-Ausgabe.

(Nachdruck verboten.)

Die Herrschaft der Juristen.

Von Salam.

Die Nolle, welche in der Nenaissancezeit berühmte Humanisten, wie Muret, als öffentliche Redner, Gesandte oder in sonst hervorragenden Stellungen spielten, ist bekannt, ihnen folgten Kardinale und Biichöfe, die, wie zuletzt noch der Kardinal Fleury, große Reiche zu regieren und ihre Beziehungen zum Auslande zu- regeln verstanden. All­mählich ist ein Gebiet des Slaatslebcns nach dem anderen von den Juristen erobert worden; da es kein Gebiet menschlicher Interessengemeinschaft girbt, das nicht seine juristische Seite hätte, so hat man, da der Jurist nun einmal doch nicht fehlen kann, der Bequemlichkeit halber größtentheils gleich das ganze Gebiet dem Manne der formalen Schulung ausgeantwortet, statt ihm allein die Stelle des unentbehrlichen Beiraths zu überlassen. Am krassesten tritt diese Sonderbarkeit beim Eisenbahnwesen hervor: ein rein technisches Unternehmen steht unter juristischer Leitung, und diejenigen Männer, welche als Fachleute den Betrieb leiten, seine baulichen Vorbedingungen erfüllen und für das Leben der Eisenbahnbeförderten ver­antwortlich sind, stehen unter strenger juristischer Be­vormundung und müssen sich zusammen mit dem muster­haft geduldigen deutschen Publikum barbarische Worte wie Abtheil und Bahnsteig (Nun, die Worte scheinen uns mindestens ebenso gut, wieWaggon" und Perron".' D. R.) aufzwingen lassen. Ob tue Welt von diesen und ähnlichen Erfindungen Vorthcil hat, kann dahin gestellt bleiben ist einmal wirkliche Gefahr vorhanden, wie neulich, wo in Friedrichsruh dem Vernehmen nach nur Via Minuten daran fehlten, daß der 720 Abends aus Berlin abgehende Zug in den 525 abgelassencn hineinfuhr, dann ist von juristischer Bevormundung nichts zu spüren, und ein namenloses Unglück wird durch die technischen Beamten verhindert. Früher gönnte man den Sprachgelehrten int diplomatischen Dienste wenigstens noch die ziemlich unter­geordneten Dragomanstellcn; auch dies hat und noch dazu unter einem Reichskanzler, der Soldat, nicht Jurist war aufgehört: das Auswärtige Amt läßt zu diesen Stellen nur noch Juristen zu.

Die Kluft zwischen den Juristen und den anderen geblldelen Völkcrschichten war in Deutschland in den letzten Jahrzehnten immer größer geworden, hanptsächlich wohl deswegen, weil die Juristen auf den Universitäten am wenigsten studiren, am meisten von allen Studenten in dem öden Corpsleben aufgehen und der gelehrten Arbeit sowie den geistigen Interessen der Nation immer weiter entfremdet wurden. Jedoch bestand immer noch ein gewisser Zusammen­hang: der für die Juristen geltende Zwang, die Digcsten zn studiren, und das in den Ländern gemeinen Rechts geltende römische Recht bildeten eine Brücke zwischen den Juristen mit ihrer juristisch formalen Bildung und den

anderen akademisch Gebildeten: beide Gruppen standen auf dem gemeinsamen Boden altüberlieferter, historisch ent­wickelter mit) gewordener Wissensgemeinschaft und schauten nach Rom auf die Stelle zurück, von der aus der modernen Bildung der geistige Inhalt des Alterthnms überliefert worden ist.

Dieses Verhältniß wird durch die Annahme des bürger­lichen Gesetzbuches Seilens des Reichstags eine sehr wesent­liche Aenderung erfahren; vorläufig werden freilich noch Pandektenvorlesnngen auf den Universitäten gehalten, sie werden aber naturgemäß immer mehr in den Hintergrund treten, während das neue Gesetzbuch bald das Centrum aller juristischen Studien in Deutschland werden muß.

Freilich sind die Vortheile der Rechtscinheit und die Schöpfung eines nationalen Gesetzbuches von den ver­schiedensten Seilen laut gepriesen, und große Hoffnungen an das Inkrafttreten des Werkes geknüpft worden; wenn jedoch das große Publikum glaubt, dadurch den Vortheil leichterer Verständlichkeit der Regeln zu erhalten, die sein gesammies RechtLleben bedingen, so dürste eS sich bald schmerzlich enttäuscht sehen. Einmal ist der sprachliche Aus­druck des hierzum ersten Male kodifizirten allgemeinen Deutschen Landrechts denn Landrecht, nicht bürgerliches Gesetzbuch wäre der wirkliche deutsche Name dafür, wie schon von zahlreichen Benrthcilern nachgewiesen und durch schlagende Beispiele erklärt ist, derartig, daß bei Weitem die meisten Theile nur dem juristisch Gebildeten verständlich, für das Verständniß der Laien dagegen so gut wie unfaß­bar sind; ferner braucht das Gesetzbuch mit Vorliebe Worte, die zwar nicht sprachlich falsch, aber dem Sprachbcwußlsein der allgemein gebildeten Well Deutschlands entschwunden sind, Ausdrücke, wie z. B. betagen, Leihe, Wand­lung hat der Sprachgebrauch abgestoßcn; be tagen ver­steht man überhaupt nicht, statt Leihe sagt man Ver­leihung oder Entleihung, und daß eine Wandlung je nach dem Zusammenhänge weiter nichts ist als eine Rückgängigmachung des Kaufes, ist § 462 barmherzig genug, dem Publikum mitzntheilen. Daß dann noch in demselben Paragraphen für den vollständig genügenden Ausdruck Herabsetzung des Kaufpreises das neue wenigstens in diesem technischen Sinne neue Wort Minderung eingeführt wird, ist wohl aus dem Entzücken zu erklären, das die Wandlung bei ihrem Schöpfer hervorrief. Daß Mäkler und Makler ursprüng­lich dasselbe ist, weiß Jeder; aber man muß denn doch das Fortschreiten der Sprachbildung und das Sprachbewußtsein vollständig verkennen, wenn man, wie dies im bürgerlichen Gcsctzbuche konsequent geschieht, von Mäklern spricht; so ist eben der Unterschied von juristischer und allgemeiner Bildung, daß die starren Juristen an dem einmal Festgesetzten oder gültig Gewordenen kleben bleiben, während der allgemein Gebildete jede historische Enttvickelung in ihren Resultaten anerkennt. Die Sprache hat ursprünglich zwischen mäkeln und mäkeln nicht unterschieden, dann hat sie die Scheideformen Mäkler und Makler, mäkeln und mäkeln gebildet; das gesammte gebildete Publikum sieht im Makler einen Geschäftsvermittler und im Mäkler

einen nörgelnden Tadler; das kümmert unsere kodifizirenden Juristen nicht: sie nennen die Ausüber jener kaufmännischen Thäiigkeit Mäkler, schwerlich aus einem anderen Grunde als aus dem, sich von der Masse der Nation abzuschließen, ebenso wie man das Auge eines Normal-Assessors in Gesellschaft vielfach angstvoll umherschweifen sehen kann: ist denn hier kein Corpsbruder da, mit dem ich mich in eine Ecke setzen kann?

Eine Hauptleidenschaft der heutigen Juristen ist die Vorliebe für den falschen Gebrauch der Negation, wie er sich durchweg auch im bürgerlichen Gesetzbnche findet. So sagt § 656:das ans Grund des Versprechens^Geleistete kann nicht deshalb znrückgefordert werden, weil eine Ver­bindlichkeit nicht bestanden hat", was nur dann richtig wäre, wenn es weiter z. B. hieße:aber zn vermuthen ist". Daß man statt weil eine Verbindlichkeit nicht be­standen hat, für den Fall, daß ein prädikativer Gegensatz folgt, deutsch vielmehr sagen muß: weil keine Ver­bindlichkeit bestanden hat, ist freilich in unseren Tagen abnehmenden Sprachbewußtseins vielen Leuten auf keine Weise klar zu machen.

Man hat auch im Publikum vielfach geglaubt, durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches würde das ganze Rechtsleben des Volkes vereinfacht und die fortwährende Be­fragung von Advokaten einigermaßen eingeschränkt werden; daß dies eine arge Täuschung ist, geht aufs Klarste aus den 152 Paragraphen des Einführungsgesetzes hervor, welche die außerordentlich zahlreichen Fälle aufzählen, in denen die Landesgcsetze mit ihrer unendlichen Mannigfaltigkeit auch nach Einführung des Gesetzbnches in Geltung bleiben sollen.

Aber das Schlimmste ist wohl Folgendes: in einem Theile der Länder des gemeinen Rechts besteht aus alter Zeit allgemeiner juristischer Bevormundung die Sitte, für alle einigermaßen erheblichen Nachlässe und Erbschafts- regulirttngen Testamentsvollstrecker zn ernennen, die, auch wenn darüber im Testament nicht bestimmt ist, eine nirgends kodifizirte, sondern nut durch das Herkommen be­stimmte Vergütung beziehen. Es soll hier auf die großen Nachtheile dieser Sitte nicht näher cingegangen werden: Eingeweihte wissen, daß dadurch die wirUiche Willensmeinung des Erblassers vielfach geradezu in ihr Gegentheil verkehrt und eine Reihe von großen Mißständen Herborgerufen wird, so daß die Befreiung der Bevölkerung von diesem Herkommen vielfach als eine Wohlthat empfunden werden müsse. Das Gesetzbuch enthält darüber die Bestimmung in § 2221:der Testaments­vollstrecker kann für die Führung seines Amtes eine an­gemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein Anderes bestimmt hat." Es ist also klar, daß die Gerichte in den Theilen Deutschlands, wo jenes Herkommen bereits bestanden hat, die Gebühren des Testamentsvollstreckers nach der früheren Gewohnheit in streitigen Fällen festsetzen werden, und daß die ganze Einrichtung bestehen bleibt.

Aehnlich geht es mit zahllosen anderen Rechtsverhältnissen, das Volk gewinnt nichts aus der neuen Einrichtung und die Frage des Verhältnisses des Neuen zum Alten wird für die Advokaten nur der Anlaß dazu werden, noch viel mehr als früher befragt zu werden.

(Nachdruck verboten.)

Das Uordpolgebiet die Urheimat!) unserer Kandthiermelt.

Von Dr. Friedrich Knauer.

So viel auch über die Polarfrage in der letzten Zeit geschrieben worden ist, tappt doch der Laie in gar vieler Beziehung noch vollständig über sie im Unklaren.

Schon über den Umfang, die Ausdehnung des Land- gebictes, um das sich die Polarfrage dreht, sind sich nur Wenige klar. Daß die antarktische Region, das Gebiet nm den Südpol, doppelt so groß, als ganz Europa, die arktische Region, das Land und Meer um den Nordpol, nicht viel kleiner ist, daß man es also da mit zwei neuen Kontinenten neben den uns geläufigen fünf oder sechs *) Festländern zu ttjun hat, daß diese beiden Regionen in geologischer, paläontologischer, thiergeographischer Be­ziehung von größtem Interesse sind, es sich also bei den Nordpolfahrerit doch um etwas mehr, als um die bloße Nordpolerreichung handelt, scheint nicht vielen einzu- leuchteu. Was uns in den geographischen Hand- und Lehr­büchern über die arktische Region im Allgemeinen dar- zeboien wird, ist wenig geeignet, über den Umfang des arktischen Gebietes eine klare Vorstellung zu geben. Schon die Abgrenzung dieses Gebietes nach dem Süden hin, die man durch den Polarkreis gegeben ansieht, ist eine ganz andere, als sie uns vorschwebt; diese Grenzlinie ist ganz und gar keine gerade, vielmehr eine stark gebogene, die den Polarkreis zweimal durchschneidet, indem sie im Norden des atlantischen Oceans zum Nordpol aufsteigt, von Europa und Amerika aber nach Süden herabzieht.

Denken wir uns im äußersten Norden der alten und neuen Welt, dort, wo die öden Gefilde, die Barren Grounds

*) Je nachdem man Amerika als einen Kontinent betrachtet ober in Nord- und Südamerika als zwei Festländer scheidet.

Nordamerikas und die ewig beschneiten Tundren Sibiriens in weitgedehntcu Eisgebieten sich abküsten, die weiten Flächen des Eismeeres, so stellt dieses, da es den größten Thcil des Jahres vereist ist, die festen Brücken her, über die man zu den Südrändern des arktischen Festlandes gelangt. Das heute schon ziemlich gut durchforschte Grönland, allein so groß wie ganz Mitteleuropa, Vafftusland, Cnmber- land,Grinnelllaud,dieParry-Jnseln,dieMelville- Jnseln, Viktoria-, Prinz Alb er t-und Wollaston land, die Bank insel, jede dieser Inseln so groß wder größer wie Oesterreich-Ungarn, dann Nowaja Semlja, Spitz­bergen und Island sind die Gebiete dieses arktischen Kontinents, durch eine dicke, nie schmelzende Eiskruste zu einem einzigen großen Kontinente verbunden; die nördlichen Grenzen dieses mächtigen Eisgebietes zu finden, sind alle die Nordpolforscher ausgezogen. Wenigen war es gegönnt, wieder zurückzukehren und uns Kunde aus diesen hoch- nordischen Landen zu bringen.

So gewaltig, schier unübersehbar die Eismassen des nördlichen Eismeeres sind, welches das ganze Jahr hindurch einen einzigen riesigeit Gletscher vorstellt, so kurz auch der Sommer in diesem Gebiete ist, so wird das Eismeer denn doch zeitweise da und dort eisfrei, das warme Wasser des Golsstromes drängt nach Norden vor, zerfrißt und zerbröckelt die Eismassen, sodaß ganze Eisberge sich losreißen und weiter getrieben werden und dringt zwischen Grönland und Grinnellland bis zum Nordpol vor, in dessen Nähe so ein eisfreies Meer oder doch eisfreie Meeresarme bestehen, wie dies die Beobachtungen Morlons, der 1864 unter dem 82. Grad nördlicher Breite, Hayes, der 1869 zwischen dem 81. und 82. Grad nördlicher Breite, Payers und Weyprechts, die 1872 unter dem 81. Grad nördlicher Breite offenes Meer vorfanden, vermuthen lassen.

Auch die ziemlich allgemeine Anschauung, daß man sich diese eisige hochnordische Gletscherwelt leblos, vegetationslos.

einförmig denken müsse, ist falsch. Gewiß ist die Thier- well dieses Eisgebietes keine artenreiche. Aber der Reich- thnm an Individuen ersetzt diesen Mangel. Nirgends anderswo treten die Bernikelgcms, die Eiderente, die Eis- ente, die Trauerente, die Alken, Summen, Taucher, See- schwalben, Möven in solchen Massen auf; Schneefink, Schnee­huhn, Narwal, Weißwal, verschiedene Seehunde, Walroß, Lemming,Schneehase,Rennthier,Eisfuchs,Hermelin,derEisbär, der unbestrittene Herrscher indiesem Gebiete, sind Charakter- thiere der arktischen Region, denen man fast allen noch unter 82 Grad nördlicher Breite begegnet. Auch die Vegetation zeigt sich stellenweise so üppig, so reich, daß der Polarforscher eine Gegend aus den Alpen vor sein Auge gezaubert glaubt. Vermöchte, wenn dem anders wäre, ein Nordpolforscher und Maler, wie Payer, sich neuerlich zu einer Polarfahrt zu rüsten und sich auf die ergiebigen Studien für seine Kunst zu freuen?

Es hat aber eine Zeit gegeben, da in diesem äußersten Norden der Erde eine Thier- und Pflanzenwelt herrschte, wie wir sie heute in den gottbegnadeten Mittelineerländern finden. Es war dies zur Kreidezeit und zu Beginn der Tertiärzeit, also viele, viele Jahrtattsende vor unserer Zeit­rechnung. Statt der heutigen verkrüppelten Zwergeichen und Zwergkiefern bedeckten hohe Pappeln, Baumfarme, Cypressen und Cycadeen in üppigen Wäldern den Boden; eine artenreiche Thierwelt, wie sie heute nur mehr in den Tropen und Subtropen auftritt, belebte diese fruchtbaren Gefilde.

Woher wir dies wissen? Paläontologische, geologische, thiergeographische Forschungen haben dies ergeben. Ver­gleicht man die Fauna Nordeuropas und Sibiriens mit der Nordamerikas, so muß selbst dem Laien die fast vollständige Uebereinstimmuug auffallen; fast alle die Thiere, die im Norden der alten Welt vorkommen, finden sich auch in der Fauna Nordamerikas. Wie ist dies aber möglich, da doch