Einzelbild herunterladen
 

Wiesbadener Tsgblstt.

44. Jahrgang.

Erscheint in zwei Ausgaben. - Bezugs-Preis; 50 Pfennig monatlich für beide Ausgaben zusammen. — Der Bezug kann jederzeit be­gonnen werden.

Verlag: Langgasse 27.

13,000 Abonnenten.

Anzeigen-PreiS r

Die einspaltige Petitzeile für locale Anzeige« 15 Pfg., für auswärtige Anzeigen 25 Pfg. — Reklamen die Petitzeile für Wiesbaden 50 Pfg., für Auswärts 75 Pfg.

Wo. 188.

1896.

Mittwoch, den 22. April.

Bezirks-Fernsprecher Ro. 52.

Bezirks-Fernsprecher 9lt>. 52.

Abend-Ausgabe.

Das Duellwesen.

Das in jüngster Zeit erschreckend häufige Vorkommen ganz besonders sensationeller Zweikämpfe, welchen vielfach infolge der begleitenden Umstände die Bezeichnung „Ehren- HSrüel" kaum gebührte, hat in der öffentlichen Meinung eine lebhafte und nachhaltige Erregung hervorgerufen, und der Reichstag hat sich in anerkennenswerther Weise zum Sprach­rohr der öffentlichen Meinung gemacht, indem er von der Regierung eine Erklärung über ihre Stellung zu diesem öffentlichen Aergerniß fordert.

Drei Faktoren sind es im Wesentlichen, von denen die Beurtheilung der Duellfrage abhängt: Die Vernunft, die Religion und die Tradition, welche von Manchen als Sitte bezeichnet wird. Vor der Kritik der reinen Vernunft kann das Duell nicht bestehen, sie hat längst abgeurtheilt über eine Form der Genugthuung, die ebenso wohl zur Ver­nichtung des Beleidigers, wie zu der des Beleidigten führen kann, ja, die häufiger zu der Vernichtung des letzteren führt, da Leute, die zu beleidigen pflegen, zunächst gewandter in der Führung der Waffen sind. Noch schärfer verurtheilt die Religion die Unsitte des Zweikampfes, und sie muß es thun, da der Satz „Du sollst nicht tödien!" eine ihrer Hauptlehren ist. Mit ganz be­sonderer Energie hat sich von jeher die katholische Kirche gegen den Zweikampf gewendet. Das Tridentinische Konzil hat den Zweikampf als fluchwürdige Erfindung des Teufels bezeichnet, die Duellanten mit der Exkommunikation be­droht und bestimmt, daß den im Zweikampf Gefallenen das kirchliche Begräbniß versagt werde. Aber nicht minder auf­richtig wird die Unsitte des Zweikampfes von der evange­lischen Kirche bekämpft. Jenen beiden Faktoren, welche den Zweikampf verwerfen, steht ein dritter gegenüber, welcher ihn gutheißt, die Tradition.

Die-Tradition, welche noch an der Sitte des Duells festhält, setzt sich über die Gebote der Religion hinweg und sie kehrt sich ebensowenig an die Lehren der Vernunft. Diese Tradition kann füglich nicht mit Gründen bekämpft werden, die der Religion oder der Vernunft entnommen find. Darin liegt die ganze Schwierigkeit der oft und soeben ganz besonders intensiv aufgeworfenen Frage, wie jene Tradition zu bekämpfen ist.

Eine in den letzten Tagen lebhaft geltend gemachte An­schauung geht dahin, sie solle mit Gewalt ausgerottet werden. Es wird verlangt, daß der Zweikampf aus dem Strafgesetz­buch ausgeschieden, d. h. daß er als Mordversuch, bei er­folgter und beabsichtigter Tödtung als Mord behandelt werde.

Eine solche Forderung schießt weit über das Ziel hinaus und sie ermangelt der Kenntniß des menschlichen Charakters und der Geschichte. Im Laufe der Jahrhunderte ein­gewurzelte Vorurtheile lassen sich nicht plötzlich über Nacht aus der Welt schaffen, und die Geschichte lehrt uns, daß einerseits die grausamsten Strafen die Duelle nicht ver- hirüierten, und daß andererseits gerade die Grausamkeit der Strafen naturnothwendig zum Ausweg derBegnadigung führte.

Was jetzt gefordert wird, das ist seit länger denn zwei Jahrhunderten ohne Erfolg versucht worden. Ein Reichs­gutachten vom 30. Juli 1668, das durch kaiserliches Kommissionsdekret vom 22. September 1668 bestätigt wurde, verordnete, daß der Herausforderer, auch wenn das Duell nicht erfolgte, seiner Ehren entsetzt, des Landes verwiesen, auch nach Umständen mit Leibes- und Lebensstrafe belegt metbe; derselben Strafe sollten die Heransgeforderten, wenn sie sich stellen, und die Kartelllräger und Sekun­danten verfallen. Erfolgte die Entleibung, so sollte der Thäter als Todtschläger hingerichtet, auch sollte dem im Duell Gefallenen das Begräbniß in Kirchen und auf Friedhöfen versagt sein. Gleichzeitig hiermit erging eine Verfügung des großen Kurfürsten vom 6. August 1688, welche den Duellanten den Galgen androhte, weil sie „sowohl zur Verachtung der göttlichen Gesetze als zur Verkleinerung des höchsten landesfürstlichen obrigkeitlichen Amtes gereichen und Gottes gerechten Zorn über Land und Leute ver­ursachen, die Duellanten, Schläger und Balger auch ihre von Christo theuer erkaufte Seele in augenscheinliche Gefahr setzen, daneben auch dem gemeinen Besten großen und unersetzlichen Schaden zufügen". Ein Mandat des Soldatenkönigs Friedrich Wilhelm I. von 1713 bedrohte schon die bloße Herausforderung und die Theilnehmer an einem Zweikampf, der nicht zum Tode eines derselben geführt, wenn sie „Honoratiores" waren, mit zehnjährigem Gefängniß, wenn „geringere Leute", mit achtjähriger Festungsbauarbeit. Für den Fall der Tödtung eines Duellanten war, wenn der „Mörder" ein Offizier, Beamter oder sonst „distinguirter Kondition" war, ihm die Hinrichtung durch das Schwert und Verscharrung an der Gerichtsstelle, Anderen der Tod am Galgen angedroht. Nicht minder hat sich Friedrich der Große wiederholt gegen das Duell gewendet und in seiner Ab­handlung über die Gründe zur Einführung und Abschaffung der Gesetze schlug er sogar vor, einen europäischen Kongreß zurBeseitigung des Zweikampfs zu veranstalten. Das allgemeine

Landrecht drohte dem Duellanten mit dem Schwerte und dem Rade, ließ das Bildniß des Entflohenen an den Schandpfahl heften und strafte, selbst wenn keine Tödtung erfolgt war, mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Festungs­strafe, mit dem Verlust des Adels und der bürgerlichen Ehrenrechte. Und noch im Jahre 1828 erließ Friedrich Wilhelm III. eine Verfügung vom 18. Juli, welche erklärte, daß der Offizier, dessen Leben der Vertheidigung des Thrones und des Vaterlandes geweiht sein solle, durch Duelle beweise, „daß er sich seiner ernsteren Bestimmung nicht bewußt ist und nicht die Haltung zu behaupten weiß, die auf Sittlich­keit und wahrem Ehrgefühl beruht".

Wir haben diese historischen Reminiszenzen nicht zur Kurzweil herausgegraben. Wir wollen damit zeigen, daß jene über das Ziel hinausschießenden Forderungen, welche das Duell als Todtschlag oder Mord behandelt wissen wollen, zwecklos und deshalb schädlich sind. Was fürs Erste allensalls erreicht werden kann, das ist von dem Endziel noch weit, sehr weit entfernt. Aber dennoch ist schon viel geschehen, wenn der Druck der öffentlichen Meinung die Heeresleitung veranlaßt, auf eine Einschränkung der Duelle hinzuwirken. Wirksam wird dies freilich erst geschehen, wenn wir eine öffentliche und unabhängige Militärgerichtsbarkeit haben werden. Bewirken die Verhandlungen im Reichstag, daß jener Druck auf die Militärbehörden ausgeübt wird und daß Seitens des Justizministeriums auf eine weniger umfangreiche Handhabung des Begnadigungsrechts hin­gearbeitet wird, so ist das erreicht, was fürs Erste überhaupt erreicht werden kann. P-

Deutscher Reichstag.

0 Berlin, 21. April.

Am Bundesrathstischc Staatssekretär Dr. Bötticher und Justiz- minister Schönstedt. Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der Besprechung der _

Interpellation Bachem über das Duellwesen.

Der freisinnige Antrag Rickert über das Duellwesen steht erst an dritter Stelle zur Debatte, und zwar nach der Interpellation Manteuffel über den Bäckercibeirieb ec. Vor Fortsetzung der Be­sprechung macht Präsident v. Buol die Mittheilung von dem Eingänge de« nachstehenden Antrags Adt, der von den Mitgliedern der nationallibcralen Partei und der konser­vativen Partei eingebracht ist: Den Antrag Rickert in folgender abgcschwächter Form anzuuehmen: ,^Die Negierung aufznfordern, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dem mit dem Straf­gesetzbuch in Widerspruch befindlichen Duellwesen entgcgenzutreten." — Zur Geschäftsordnung stellt fernerAbg. Bennigsen (nat.-lib.) den Antrag: Den Antrag Rickert nebst Antrag Adt an zweiter Stelle der Tagesordnung zu bcrathen. Das Haus beschließt dem­gemäß. — Abg. Graf Bernstorff-Laucnburg (Reichsp.) giebt zu, daß 'das Duell ein wunder Punkt ist, meint aber, was solle ein schwer Beleidigter thun? Solle er etwa beim Schöffengericht eine Buße von 10 Mk. anstreben? Es müßten eben Gerichte geschaffen werden, die in solchen Fällen eine angemessene Sühne ermöglichten. Etwas müsse geschehen. Redner bemängelt dann »och, daß gestern der Abg. Bebel ungerügt das Begnadigungs­recht des Königs seiner Kritik unterzogen habe. — Präsident v. Buol: Wenn das ein Vorwurf für das Präsidium sein soll, so muß ich bemerken, daß Begnadigungsalte der Gegenzeichnung bedürfen, also Regierungsakte sind. (Sehr gut »ud Beifall links!) — Abg. v. B e n n i g s e n (nat.-lib.) bezeichnet die gestrige Rede Bebels als eine Triumphrede für dessen Partei. Hauptsache sei bei derselben gewesen: die Ausnutzung der in Frage stehenden Vorgänge für politische Zwecke sowie für dje Zweck- der Sozialdemokratie. Für den sittlichen Standpunkt Bebels in dieser Frage fei bezeichnend, was derselbe von den höheren Klassen gesagt habe, nämlich, daß sich diese gegenseitig die Köpfe einschießen. Dieses AgitationSmittel müffe den Sozialdeniokraten entzogen werden. Bebel habe keine Qualifikation, keine Legitimation zu sittlichen Entrüstungen, nachdem derselbe in offener ReichStagssitzung die Kommune verherrlicht und zur Nach­ahmung angeregt habe. Dann mag er sich zunächst wenden gegen die Gcwalttbätigkeitcn und Greuel seiner eigenen Parteigenossen, der französischen Genoffcn, mit denen Sie ja Sympathiebezeugungen noch gegenwärtig jedes Jahr austauschen, aus der damaligen Zeit. (Sehr gut!) Wir Ille wiffen, was von der Kommune und den Kommunard« geschehen ist; das kann sich an Entsetzlichkeit der Greuel und Schandthaten würdig an die Seite stellen dem, was in der ersten französischen Revolution 1792 während der September­morde vorgekommcu ist. (Sehr richtig! Unruhe bei den Sozial­demokraten.) Diese Dinge, wo es sich darum gehandelt hat, daß diese Kommunarden gefangene Geiseln, gefangene Offiziere, fromme Priester einschließlich de« Erzbischofs schändlich gemordet haben, diese Uuthaten finden hier nicht bloß eine Billigung, sondern ich kann den Ausdruck nur wiederholen, -ine Verherrlichung hier im Reichstag. Sie werden dielen Ausdruck hart finden. Ich habe mich deshalb ans meine eigene Erinnerung nicht beschränken wollen, obwohl mir ganz erinnerlich war, wie groß die Entrüstung bei mir und im Hanse war, als diese Aeußerung fiel. Ich will, um denen, die damals nicht zugegen waren, diese Dinge vollständig vorzuführen und meine Berechtigung für eine ver- urthellende Aeußerung uachzuweisen (Lärm bei den Sozialdemokraten), die damals von Bebel gesprochenen Worte aus dem stenographischen Bericht verlesen. Er giebt die betreffenden Auslasinngen und meint mit Recht, die Preffe trete die Duellaffair-n viel zu breit. Die studentischen Mensuren werde man wohl nicht als ernsthafte Duelle ansehcn können. Die Abhülfe betr. der Duelle, die durchaus noth- wendig sei, müffe eiusetzen beim Ehrbegriff. Das Duell fei bei den alten Griechen und Römern ganz unbekannt gewesen, ebenso un­bekannt wie der germanische Ehrbegriff. Niemand werde aber be­haupten können, daß jene Alten kein Gefühl für persönliche Würde gehabt hätten. Das Duell ist eine französische Einrichtung, so fährt Redner fort, und ist bei den Franzosen geradezu zur Farce ge­worden. Die Duelle werden nicht verschwinden, solange sich die Auffaffung der Klaffen, in denen die Duelle ftattfinden, nicht ändert. In dem Strafgesetz und deffen Handhabung hätten wir eine Gegen­wirkung, die nur in sehr geringem Maße abschreckte. Auf der anderen Seite muß ich aber anerkennen, daß die Bestimmungen über Be­leidigungen und Verleumdungen im höchsten Grade ungenügend find und noch viel ungenügender die Handhabung durch die Gerichte.

(Sehr richtig I links.) Diese Strafen sind wirklich ganz erbärmlich niedrig. Das Maximum ist offenbar für die Richter gar nicht vor­handen. Die Leute lachen über die niedrigen Strafen und sagen: Da erlaube ich mir die Beleidigung morgen noch einmal. Nun findet sich in den Bestimmungen über die Beleidigung eine, daß unter Umständen auf Geldbuße erkannt werden kann, eine Geldbuße, glaube ich, bis 5000 oder 6000 Mk.; von 6000 Mk. aber nur, wenn der geschäftliche Kredit gefährdet wird, also ein geschäftlicher Nach- thcil. Da kann eine solche Geldbuße bis zu dieser Höhe aus­gesprochen werden und wird dann dem Gekränkten zuerkannt. Nun, ich möchte glauben, daß man die Geldbuße in ganz andcrer Weise für die Beleidigungen ins Gesetz einführen sollte. Ich denke gar nicht daran, mit der Geldbuße so zu operiren wie in England; das halte ich für eine» ziemlich beklagens- werthen Zustand des öffentlichen Lebens. Er hält Ehren­gerichte für eine zweckmäßige Einrichtung gegen das Duell. — Abg. Richter (frcif. Volks».): In dieser Frage sollte man nicht gegen einzelne Parteien polemifiren, wie es der Vorredner gethan hat; mau sollte im Gegeutheil das zusammenfaffen, worin hier die Parteien einig sind, zu einem umso kräftigeren Appell an die Re­gierung. (Sehr richtig!) Ich unterschreibe Alles, was der Abg. Bebel gestern gesagt hat, und es wäre wahrlich schlimm, wenn die scharfe Verurtheilung des Duells beschränkt bliebe auf die Sozialisten. (Sehr wahr! links.) Ich bin ein so scharfer Gegner dieser Partei, wie mau es nur sein kann; aber eben darum behaupte ich, der Zwei­kampf ist ein Auswuchs unserer staatlichen und Gesellschafts­ordnung, der beseitigt werden kann, wen» nur der richtige Wille 'vorhanden ist. Die Erklärung, die der Staatssekretär Namens des Reichskanzlers abgab, hat mich in keiner Weise be­friedigt ; sie war so lau und flau wie möglich. (Sehr richtig I links.) Der Reichskanzler hat in gewohnter Weise durch eine diplomatische, dilatorische Art zu lavireu gesucht. Der Reichskanzler hat dann den Satz zufügen lassen, es sei selbstverständlich, dem Gesetz in allen Theilen der Bevölkerung Beachtung zu sichern. Damit kommen wir nicht weit. Hält er auch die bisherige Art der Ausübung des Begnadigungsrechts für selbstverständlich ? Er sagt, er habe Erwägungen eingeleitet. Nur bei sich im stillen Kämmerlein? (Heiterkeit.) Oder hat er die Ressorts des Justizministerinms, des Kriegsministeriums aufgefordert, ihrerseits Vorschläge zu machen und sich zu erklären? Erwägungen anzustellen? Es handelt sich doch nicht um etwas Neues. Wer in ein hohes Staatsamt kommt, muß in solche» Fragen, die die öffentliche Meinung seit jeher so beschäftigen, seine bestimmte Ansicht schon mitdringen. (Sehr wahr! links.) Seltsam, was in der Erklärung von der Hauptsache gesagt wird, daß die Polizei da» Duell nicht verhindert habe; die Duellanten hätten ja doch Mittel und Wege gefunden, sich zu duellire». Enthält das nicht mittelbar die direkte Aufforderung an alle Organe der Staatsgewalt, sich künftig keine Mühe zu geben, es helfe ja doch nichts? (Hört! hört! und Sehr wahr! links.) Wie muß das auf die Organe der Staatsgewalt wirken wenn sic in der Presse und sonstwo wahrnehmen, wie alle Vorbereitungen zu einem Duell gleichsam von Amts wegen ge­troffen werde», wie die Ehrengerichte vorher in de» verschiedenen Instanzen entscheide»! Eine innere Ueberzeugung von der Noth- wcndigkeit des Duells hat im Hause wohl kein einziger, und ich glaube, im Lande auch nur die Raufbolde nach der Art unseres verflossenen Hammerstcin (Heiterkeit), die durch Duelle ihr Prestige ausrechterhalten wollen. In Bezug auf die studentischen Duelle meint er, es scheine, als ob es heute wichtiger sei, auf den Universitäten Schmarren zu erlangen, als Kenntnisse; je weniger Kenntnisse, desto mehr Schmarren. (Lebhafter Beifall.) Unser OsfiziercorpS halte ich für viel zu gebildet, um das Duell für eine Nothwendigkeit zu halte». Ich bi» überzeugt, daß sie, wenn sie nicht gebunden wären, eine Abschaffung des Duells als eine Erlösung von einem Wahn- ffmi halten würden. (Hört, hört! links.) Ma» macht nun Vorschläge zur Beseitigung des Duells. Es ist gesagt worden, Bestrafung d-S Duells al« Mord und Todtschlag geht nicht. Meine Herren, wie sind wir doch zurückgekommen in unserem Rechtsbewußtsein! Das alte preußische Landrecht hat schon vor hundert Jahren in den §§ 661 bis 663 von dem, der im Duell einen getödtet hat, bestimmt, er solle in der Regel nach Beschaffenheit des Falles wegen Mords oder Todtschlag«'abgeurtheilt werden. (Hört, hört! links.) Ist Niemand getödtet, so sollen die Dnellanten ihres Adel« und ihrer Ehrenstellen verlustig gehen (Hört, hört!) und außerdem mit zehn­jähriger bis lebenslänglicher Festungshaft bestraft werden. (Hört, hört!) Das führt aber uns von dem ab, wa« jetzt nothwendig ist. Eine Aenderung der Gesetzgebung mag eine spätere Sorge sein. Was nützen alle scharfen Strafbestimmungen, wenn nachher Begnadigung eintritt ? (Lebhafte Zustimmung und Hört, hört! links und im Centrum.) Das zweite, wa« Roth thut, ist die Art, wie man disziplinarisch die Sache behandelt. Ich gebe nicht so weit wie das Landrecht, daß alle Duellanten an einen öffentlichen Schandpfahl gestellt werden (Heiterkeit); aber es müßte daraus erkannt werden, daß der Duellant des Ansehens und des Vertrauens für einen amtlichen Beruf nicht mehr würdig ist. (Sehr wahr!) Dani, möchte ich wünschen im Interesse de« Hofes und der Monarchie, daß die Duellanten aus der nächsten Umgebung des Monarchen entfernt werden. (Sehr richtig!) Aus demselben Hofe tritt man fortgesetzt a» das Bürgerthuin mit Anforderungen für Religion, Sitte and Ordnung heran, opferwillig zu sein für neue Kirchenbauten. Muß man da nicht im Volk der Ansicht werden, daß in jenen Kreisen das Christeilthum mehr ans der Zunge liegt als im Herzen? Man fordert ja gerade den Spott und die Mißachtung heraus, die sich schon zn dem Vorschlag verdichtet haben, die beiden Bestrebungen mit­einander zu verknüpfen und künftig zum Nutzen des Kirchenbaufond« die vorher angekündigten Duelle Schaulustigen gegen Enträe zugänglich zn machen. (Groß-Heiterkeit.) Die Schuld liegt in erster Reihe an der Exekutive, und aus diesem Grund genügt die Erklärung de« Reichskanzler« in keiner Weise. Gegenüber dieser matten Erklärung wäre -S eigentlich angebracht, in einem solchen Falle sich mit einer Adresse an die Krone zu wenden. Haben die Anträge au« dem Hause keine Folge, bann find wir verpflichtet, die Macht der Ocffentlichkcit noch stärker als bisher zur Geltung zu bringen und die einzelnen Fälle in ganz anderer Weise al« bisher vor unser Forum zu ziehen und ohne jede Sentimentalität Privatverhaltniffe hier zu berühren. Wir find dazu verpflichtet, damit endlich das Bewußtsein bei den Trägern der Staatsgewalt Platz greift, daß es ihre Pflicht ist, diesem groben Unfug gegenüber einfach ihre Pflicht zu thun. (Lebhafter Beifall links und im Centrum.) — Abg. Gröber (Ceiitr.) erblickt in der Rede de« Abg. v.Bennigsen nur eine Vertheidigung des Duell«. Die Anschauungen de« Herrn v. Bennigsen seien die eines alten CorpSstudenten gewesen. (Beifall und Heiterkeit.) Er betont, früher habe man die Duelle streng geheim gehalten, heute höre man wochenlang vorher davon. Damit sei da« Duell auf das Niveau der studentischen Renommogeherab­gesunken. AIS ein Gottesgericht könne man da« Duell nicht hm- st-llen; die Gottesgerichte sollten di- Unschuld eines Angeschuldigten erweisen und von einer Selbsthülse sei dabei keine Rede gewesen. Da« Centrum fei von jeher gegen die Duelle gewesen. Be, der Art,