5. Beilage Ml Wiesbadener Tagblatt.
Uo. 21. Morgen-Ausgabe. Dienstag» den 14. Januar. 44. Jahrgang. 1896.
187L
154te Depesche
{vom
Kriegs-Schauplatz.
Offizielle militärische Nachrichten.
Versailles, den 13. Januar.
Vor Paris wurde bei anhaltcndein Nebel ein ruhiges $ Feuer von unseren Batterieen gegen die Werke und die Stadt A unterhalten. Der Feind antwortete nur matt. Diesseitiger L Verlust an Todte» und Verwundeten: 2 Offiziere, 9 Mann.
Feldmarschall Prinz Friedrich Karl meldet ans Le Mans: ß Der Feind zieht stch theils ans Alengon, theils auf Laval L zurück, verfolgt von den diesseitigen Kolonnen. Von der L Armee des Generals Chanzy fielen in den ununterbrochenen a Kämpfen vom 6. bis zum 12. allein über 16,000 nnver- X wundetc Gefangene in die Hände der II. Armee; außerdem A wurden 12 Geschütze resp. Mitrailleuseu ihr abgeuommen. X 6 Lokomotiven und 200 Wagen wurden erbeutet.
X v. Podbielski.
X Berlin, den 14. Januar 1871.
A Königliches Polizei-Präfidinm.
* von Wurmb.
1870.
(Nachdruck verboten.)
Zur französischen Ehegesetzgebnng.
(Eigener Bericht.) <
Unser Pariser ^-Korrespondent schreibt:
Eine Statistik, welche kürzlich über die Zahl der Scheidungen in Frankreich erschien, hat die Aufmerksamkeit wieder im bedeutenden Maße auf diese Frage gelenkt, merkwürdiger Weise aber bei einzelnen Gesetzgebern gerade die entgegengesetzten Schlußfolgerungen hervorgerufen, die man aus dieser Beröffentlichung hätte erwarten sollen. Dieselbe bewies nämlich, daß das Ehejoch hier von Jahr zu Jahr drückender gefunden wird, den« die Scheidungsforderungen mehren sich beständig und find innerhalb 7 Jahren fast um das Fünffache gestiegen. In jedem dieser Jahre wurden von denselben nicht weniger als 93 bis 96 pCt. bewilligt, denn die Gerichte zeigen sich in dieser Beziehung von einer Willfährigkeit, die im scharfen Kontrast mit der Nachsicht steht, die sie andererseits den Verbrechen, welche aus Eifersucht begangen werden, den sogenannten „crimes passionnels“, entgegenbringen. Man sollte meinen, daß, wenn sie es dem betrogenen Gatten so leicht machen, aus legalem Wege Hülfe zu erlangen, sie sich streng erweisen müßten, falls er das Gesetz selbst in die Hand nimmt, sich in eigener Sache zum Richter macht; aber gerade das Umgekehrte ist bekanntlich der Fall, und wenn die Zahl der Scheidungen fortgesetzt zunimmt, so wächst auch eine direkte Folge der Nachsicht der Jury, die der crimes passionnels und deren Freisprechungen.
Zwei Gesetzentwürfe sind anläßlich des ehelichen Verhältnisses zwischen Galten, denen das geknüpfte Band nicht zur Rosenkette geworden, in letzter Zeit an die Kammern gelangt, die, wie oben bemerkt, nicht etwa bezwecken, die Scheidungen zu vermindern, sondern, allerdings aus sehr verschiedenen Motiven, die Konsequenz haben müßten, diese noch bedeutend zu vermehren. Der eine Vorschlag geht dahin, daß nach dreijähriger gerichtlicher Trennung derjenige der beiden Gatten, gegen welchen diese ausgesprochen worden ist, das Recht haben soll, die Verwandlung in eine Scheidung zu verlangen, während er bisher nur einen solchen Antrag stellen kann und es dem Gerichte überlassen bleibt, diesem Folge zu geben oder nicht.
Mit der merkwürdigen Sympathie, die das Unterhaus
stets für Vorlagen beweist, die mit der Gerechtigkeit im direkten Widerspruch stehen, ist auch diese ohne längere Diskussion von demselben angenommen worden. Falls sie zum Gesetz erhoben würde, hätte also ein Gatte jetzt ein sehr leichtes Mittel, sich seiner Ehehälfte zu entledigen. Ein Ehemann, der nach längeren Jahren des Zusammenlebens z. B. findet, daß seine Frau nicht mehr jung und hübsch genug sei, könnte diese zuerst durch schlechte Behandlung zwingen, die Trennung zu verlangen, und dann nach Ablauf von 3 Jahren die Verwandlung derselben in eine Scheidung fordern, um so in legaler Weise eine Gefährtin zu nehmen, die seinem Geschmack mehr zusagt.
Der Gesetzentwurf liegt jetzt dem Senat vor und ist von diesem einer Kommission überwiesen worden, die die Angelegenheit in vernünftigerer Weise beurtheilt und eine Aenderung dahin getroffen hat, daß nicht der schuldige Theil, sondern derjenige, zu dessen Gunst die Trennung bewilligt wurde, die Umwandlung in eine Scheidung beanspruchen kann. Dies würde, falls es in Kraft tritt, zwar auch die Zahl der Scheidungen vermehren, aber nur solcher, die doch schon bedingte, nämlich Trennungen gewesen, und nicht direkt die Veranlassung sein, daß auf diese hingearbeitet wird, um eine endgültige Befreiung zu erlangen.
Eine Frauenliga ist es, von welcher die zweite Eingabe ausgeht, die nicht die Schaffung eines neuen Gesetzes wünscht, sondern im Gegentheil die Abschaffung des Paragraphen beantragt, der dem Ehemann des Recht gießt, die Frau zu tobten, falls er sie „en flagrant delit“ im eigenen Heim überrascht. Wie in der Petition richtig bemerkt wird, konnte dieser Artikel Vertheidiger finden, solange eine Scheidung in Frankreich unmöglich war, da sich dann ein Pistolenschuß oft als das einzige Mittel erwies, um ein unerträglich gewordenes Band zu lösen. Jetzt steht dem Gatten jedoch ein Weg offen, sich ebenso vollständig wie durch den Tod der Schuldigen zu befreien, und diese Erwägung führte sogar zu der Absicht, den Freisprechungen in derartigen Prozessen ein Ende zu machen, die zur Zeit Viele bestimmte, für das Scheidungsgesetz zu votiren. Wie es zu erwarten war, verhält sich aber die Kammer dieser Eingabe gegenüber ablehnend, und zwar wird dies dadurch motivirt, daß das „entschuldigende" Gesetz geschaffen worden ist, nicht weil man dem beleidigten Ehemann anheimgeben wollte, sich durch die Tödtung der Gattin zu Befreien; sondern weil man es eben „entschuldbar" findet, wenn er im Zorn über die ihm angethaue Schmach zur Pistole greift. Wie oft dies allerdings nicht im Zorn, sondern mit kaltem Blute geschieht, darüber schweigt des Sängers Höflichkeit.
Wenn übrigens die Frauenliga darüber klagt, daß auch bei diesem Gesetz die Gleichheit der beiden Geschlechter nicht anerkannt ist, so kann sie sich damit trösten, daß dies wenigstens in der Praxis geschieht, denn von wem auch das „crime passionnel“ begangen worden ist, ob von Gatte oder Gattin, Liebhaber oder Geliebten, sie werden mit gleicher Einmüthigkeit von einer sympathisirenden Jury sreigesprochen.
Politische Tages-Rnndscha».
— Gewerbeordnungs-Novelle. Die vom Bundesrath beschlossene Novelle zur Gewerbeordnung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Bestimmnngen des geltenden Gesetzes, deren Aenderung schon im vorigen Jahre von den Negierungen vorgeschlagen war. Völlig neu sind nur zwei die Sonntagsruhe in den Geschäftsbetrieben der Konsum- v.ereine und anderer Vereine betreffende Vorschriften. Insoweit der neue Entwurf von dem früheren abweigt, geschieht es in Berücksichtigung der Kommissionsbeschlüsse der vorigen Tagung. Diese Berücksichtigung fordert jedoch mehrfach, theils weil sie erfolgt, theils weil sie unterblieben ist, die Kritik heraus. Nahezu völlig angenommen hat die Negierung
die von der Kommission beschlossenen Verschärfungen der Voraussetzungen, unter welchen die Genehmigung zur Errichtung von Privat-Heilanstalten untersagt werden muß. Die Vorschriften für den Betrieb von Schauspiel-Unternehmungen sind ganz unverändert geblieben, während gemäß dem Beschlüsse der Kommission das Gesetz rückwirkende Kraft erhält, welche die Landesregierungen ermächtigt, die Bestimmungen über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaften und den Kleinhandel mit Spirituosen (Konzessionspflicht, Bedürfniß- nachweis) auf Konsum- und andere Vereine, auch wenn diese den Betrieb auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, auszudehnen; es können mithin auch beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Konsumvereine diesen Vorschriften unterworfen werden. Der vorjährige Entwurf hatte neben dem Kleinhandel mit Bier auch den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten den Gewerben beigezählt, bereit Betrieb zu untersagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Betrieb darthun. Der Bierhandel ist in der neuen Vorlage geblieben, den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten beschränkt sie jedoch nur insoweit, als die Maaren dieser Art zu Heilzwecken dienen; die Aenderung stellt einen Kompromißvorschlag an die ftühere Kommission dar, die den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten ganz und gar auy dem Paragraphen gestrichen hatte. Eine wesentlichx Milderung des bestehenden Gesetzes, die im alten Entwurf vorgeschlagen war, ist von der Kommission noch ausgedehnt und nunmehr vom Bundesrath accep- tirt worden. Die Wiederaufnahme untersagter Betriebe soll gestattet werden, wenn feit dem Verbot miy- bestens ein Jahr verflossen ist; im vorigen Jahre war die Festsetzung einer Minbestbauer von brei Jahren beantragt- Die wichtigsten Bestimmungen ber Vorlage betreffen das Gewerbe der Hausirer und der Detailreisenden. Nach dem bestehenden Gesetze kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eines Gemeinbebeschlusses bestimmen, baß Pex- fonett, welche in ihrem Wohnorte als Hausirer ober Detailreisende ihrem Erwerb nachgehen, hierzu der Erlgubniß t>e- dürfen. Nach dem Entwurf des Vorjahres sollte die Voraussetzung eines Gemeindebeschlnsses wegfallen. Der jetzige Entwurf bestimmt, daß durch die höhere Behörde nach Anhörung der Gemeindebehörde oder durch einen von der höheren Behörde genehmigten Gemeindebeschluß die Konzessionspflicht festgesetzt werden kann. Die Forderung der Konzessionspflicht soll, wie schon jetzt auf gewisse Gattungen von Waaren, auf einzelne Theile des Gemeindebezirks beschränkt werden können. Die von der Kommission abgelehnte Aufhebung der Bestimmung, wonach den Ortsangehörigen das Hausiren auch mit nicht selbstverfertigten oder selbstgewonnenen Erzeugnissen nicht verboten werden kann, ist in der Vorlage beibehalten. Ebenso ist die tiefeinschneidende Fassung des Verbots des Aufsuchens von Bestellungen auf Waaren bei Privaten im Wesentlichen stehen geblieben. Danach dürfe- auf diesem Wege nur solche Waaren angeboten werden, für die der Bundesrath das zuläßt. Die gesetzliche Ausnahme von Druckschriften, die die Kommission beschlossen, ist nicht beliebt worden. Die Mehrheit der Kommission hatte es allerdings mit bem Buchhandel nicht besser gemeint, als ber Regierungsentwurf, inbem sie bas Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften den Bestimmungen über das Hausiren mit diesem Artikel unterwerfen und überdies das letztere Gewerbe erschweren wollte. Diese Beschlüsse sind übrigens Seitens der Regierung nicht ganz unberücksichtigt geblieben: Die Vorlage schließt von ber Kolportage in Lieferungen erscheinende Druckschriften ans, wenn nicht die Zahl ber Lieferungen des Werkes und dessen Gesammtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. Der Zwang, die Anzahl der Lieferungen anzugeben, würde sich bei ber Ausgabe
(Nachdruck verboten.)
Prinzeß Mand.
Ein Bild vom englischen Königshof.
Von Carlos v. Wallis (London).
Sm Volke heißt sie nicht anders als: Miß Wales. Und eigentlich ist das der Name, der ihr zukommt. Ihr Rang und ihr Titel passen nämlich so gar nicht zu ihr, wenigstens dann nicht, wenn eine Prinzessin so sein soll, wie sie sich im Kopfe von Tausenden und Abertausenden malt, die noch immer — und das mag wohl noch aus ber Märchenzeit stammen — an den ganz besonderen Stoff glauben, aus dem Prinzessinnen gemacht sind.
Nein, Prinzessin Maud, die Verlobte ihres Vetters, des Prinzen Hamlet, wie Prinz Karl von Dänemark am Hofe von Kopenhagen wohl in öffentlicher Heimlichkeit genannt wird, ist Alles eher als so. Sie ist „ein Mädel", wie die Engländer sagen, das Kopf und Herz auf dem rechten Fleck hat und sich giebt, wie sie ist, nicht wie die Hofetiauette es vorschreibt.
Sie ist beim auch der Liebling ihres Vaters, des Prinzen von Wales, und wie es heißt, ist sie allein es, die ihrem „Pa" hier und da ein klein Bischen den Text liest. Das heißt: gelesen hat, denn jetzt soll es ja gar nicht mehr nöthig fein.
Vielleicht deshalb sagte auch der Prinz, als einst Prinzeßchen Maud ihn fragte:
„Bin ich nicht auch Deine Tochter?" zu ihr:
„Du? nein, Du bist mein guter Kamerad."
— Und das ist sie wirklich. Für Jeden, mit dem sie Sympathie fühlt, und ihre Sympathieen gehen eher nach unten als nach oben. Eine Ausnahme davon macht nur Vetter Wilhelm, ber deutsche Kaiser. Das ist ein Mann -ach ihrem Geschmack, und Kaiser Wilhelm wieder fühlt
stch seinerseits auch am Hofe von St. James am meisten zu Väschen Maud hingezogen. Noch ein anderer Mann gehörte zu den Idealen der jungen Prinzessin: Lord Rosebery, und es gab eine Zeit, wo man von einer Verbindung des Lords mit Miß Wales sprach.
Nun hat die Verlobung mit dem Prinzen Karl all den Gerüchten ein Ende gemacht, und die Blätter und die Leute, die nichts Besseres zu thun haben, zerbrechen sich den Kopf darüber, ob die Ehe eine glückliche sein wird oder nicht.
Die Meisten summen als Antwort die bekannte Volks- melodie vor sich hin:
„Sie sagen, sie freien ans Liebe —
Ach kann es denn Liebe sein $
Nein, nein, Nein, nein."
Prinzeß Maud aber ist der Charakter dazu, in jeder Lebenslage glücklich zu sein. Sie ist eine jener gottbegnadeten Naturen, die stets nur den Sonnenschein sehen, und wer weiß? Les extremes se touchent. Und Extreme sind die Beiden gewiß. Er, ber Geisterseher, und sie, das lebensfrohe, fröhliche, klar blickende Geschöpf.
Denn Prinz Karl ist Geisterseher. Die Spiritisten mit ihrem Humbug haben ihn ganz in ihren Händen, und ber Prinz, der selber Medium ist, lebt mehr in feiner vierten Dimension als auf und mit ber realen Welt. Außerdem ist er ein Freund der Seelenwanderungstheorie, und er selbst fühlt eine fremde Seele in sich selbst.
Sollte es wirklich „Hamlets" Seele fein ?
Prinzessin Maud, die, nebenbei gesagt, schon in ihr siebennndzwanzigstes Lebensjahr getreten ist, lebt dagegen vollständig in ber Welt der Wirklichkeit. Ihr ganzer Sinn ist auf das Praktische gelenkt. Nur für eine einzige Kunst kann sie sich begeistern: für die Schnitzerei, und sie selber
schnitzt ganz vorzüglich. Ihre Sammlung von namentlich aus Elfenbein geschnitzten Gegenständen steht geradezu einzig da.
Ihre zweite Passion ist die Landwirthschaft, und wenn sie auch nicht so weit geht, wie die Herzogin von Hamilton, und ihren Schlafraum neben den Kuhstall verlegt hat, um diesen jederzeit übersehen zu können und ihrem lieben Vieh „ recht nahe zu sein, und wenn sie auch nicht so weit geht, so wie jene, die Kühe selber zu melken, manch Stück Butter, das Miß Wales selber gebuttert hat, ist doch schon auf die Tafel von Sandringham gekommen, und man erzählt von einem ganz, ganz jungen Prinzen, der, um sieben oder acht Jahre jünger als sie, in fein Böschen hoffnungslos verliebt war und ihr einst diese Liebe, mit all der Gluth jener Liebe, die wir Gymnasiastenliebe nennen, gestanden hat.
Die einzige Antwort war ein glockenhelles, lustiges, fröhliches Lachen, das aber dem armen Verliebten wie ein zweischneidiges Schwert in das Herz stach. Und als das Lachen gar nicht enden wollte, da sagte er mit echter toggenbnrger Miene:
„Nun denn, so gieb mir wenigstens ein Andenken an Dich." Und Maud ... und Miß Wales wollte ich sagen, schlug ihm die Bitte nicht ab — und reichte ihm ein Stückchen Butter.
Was konnte sie dafür, daß er das Andenken nidjt schätzte, sondern voller Wuth zu Boden warf!
Sie hatte es ja doch selbst — gebuttert.
Aber noch eine Passion hat Miß Wales. Eine Passion, wegen welcher Prinz Wales seinen Liebling oft „den kleinen Harun al Raschid" genannt hat. Die Passion, unerkannt, allein ober mit ihrer Gouvernante durch die Straßen von London zu gehen, die prächtigen Auslagen zu bewundern und kleine Einkäufe zu machen. Vor Allem aber macht es ihr Spaß, die Leute zu beobachten und von ihnen gedrängt, geschoben und gestoßen zu werden.
