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Freitag, den 17. Uooemder
1893
Abendausgabe
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auferlegt, welche an seiner Stelle und ohne Rücksicht auf eine hinsichtlich seiner Stellvertretung etwa geschloffene ans-
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Da nun aber der Wirth als Inhaber und Besitzer des Anöschanklokalcs für die Erlaubtheit der von seinen Gästen beliebten Spielarten mit seinem Geldbeutel einzustchen hat, so liegt es natürlich in seinem eigensten Interesse, eine sorgfältige Uebcrwachnng seiner Gäste und) dieser Richtung jederzeit in allen Räumen vorzunchmcn. Findet er hierzu persönlich nicht die genügende Zeit, oder vermag er einen tieferen Einblick in die Arten der in seinen Räumen veranstalteten Spiele infolge von Unwissenheit nicht zu gewinnen, so mutz er sich auf seine Hülfs- bediensteten (Oberkellner, Kellner, Kellnerin, Hausknecht, Portier u. s. tu.) und deren Aufsichtstalent in diesem Punkte verlassen. Ein Ucbersehen dieser Leute macht ihn persönlich zur Zahlung der im Gesetze vorgesehenen Geldstrafe ver» antwortlich, und er kann sich, so lange er selbst im Wirths- und Bewirthungsranme anwesend ist, nicht darauf berufen, er habe seinem Aufsichts- und Dienstpersonal eine diesbezügliche Weisung zur Untersagung von Glücksspielen erthcilt, dasselbe habe aber, weil allzu sehr beschäftig,, im gegebenen Falle die Sache übersehen. Auch ein allgemeines mittels gedruckter Plakate in den Bewirthnngs- und Ansschank- räumen erlassenes Verbot: „Glücksspiele sind nicht gestattet" befreit den Inhaber des Wirthschaftsraumcs nicht von seiner Verantwortlichkeit.
Wie liegt nun aber der Fall, wenn der Wirth zeitweise genöthigt ist, das Bewirthungslokal zu verlassen? Muß er in solchen Fällen für einen Stellvertreter zwecks Ueberwachnng seiner Gäste beim Spiele sorgen oder nicht?
Die Gerichte waren bisher der Meinung, die straf- rechtlicheVerantwortlichkeit für unerlaubte Spiclveranstaltungen hafte nur dem Wirthe als rechtlichem Inhaber und Besitzer des Schanklokalcs an; es könne mithin nur der Wirth wegen wissentlicher oder fahrlässiger Gestattung von Glücksspielen in seinem Lokal bestraft werden, gleichgültig, ob er nun thatsächlich im Lokale anwesend sei oder nicht.
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Athemlose Stille herrschte im Hause, als der Kaiser auf die Frage der Handelsverträge entging. Er betonte, daß die Mrst dem Reichstag zngehenden Verträge mit Spanien, verdien und Rumänien unserem Gütcraustansch mit diesen -andern die wünschenswcrthe Stetigkeit und die Möglichkeit Methlicher Entwicklung böten, und sprach alsdann die Hoffnung aus, daß auch die Verhandlungen mit Rußland rum Ziele führen werden. In der That bricht sich in den Wihgtcn Kreiseil immer mehr die Hoffnung Bahn, daß bei ruhiger sachlicher Behandlung dieser Frage gelingen
beliebe wollen, 424
Das Reichsgericht hat iudcß in einem Urtheil vom 26. Mai 1893 in dieser Frage eine für unsere Wirthe und Schankgeber mildere Beurthcilung des Sachverhäljnisses ein- tretcn lassen, indem es im Falle der Abwesenheit des Wirthes bezw. vom Augenblick seiner Entfernung aus den. Wirthschaftöräumen diesen außer Verantwortung für wissentlich geduldete oder fahrlässiger Weise unbeachtet gebliebene unerlaubte Glücksspiele der Gäste stellt und die
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Die Thronrede.
Kertin, 17. November.
Dia Thronrede, mit welcher der Kaiser Donnerstag nm | zwölf Uhr den Reichstag eröffnete, ob sie auch zu den. Bekannten nicht gerade wesentlich Neues bringt, wirft doch auf I die Hauptgegenstände, welche die Reichstagssession beschäftigen | werden, ein helleres Licht. .Der Kaiser dankte dem Reichs- 1 lag mit herzlichen Worten für die Bewilligung der Militär- I Vorlage, und in diesen mit erhobener Stimme gesprochenen Worten lag ein freudiger, aber auch zugleich ein zuversicht- lidjer Ausdruck. Man sah es den Mienen des kaiserlichen Redners an, daß er auch an der glücklichen Lösung der Deckiingsfrage keinerlei Zweifel setzte, und cs schien, als ob .auch die mit gespannter Aufmerksamkeit lauschende Ver- lammluiig diese Zuversicht theilte. Verboten sich Widerspruchs- kundgebnugen auch von selbst, so sah mau doch an der i Haltung Derjenigen, welche keineswegs an jenem Werke mit- gearbeitet, nichts, was auf einen Gegensatz zu dem Wunsche des Kaisers hinzudeuten schien.
Eine aufmerksame Betrachtung der Thronrede zeigt dagegen, daß der Kaiser bezüglich der vorgeschlageuen Sleuer- eiitnnirfe selbst sich lediglich auf eine objektive Miitheilnng verleiben beschränkte; auch der Ton der Stimme ließ nichts von einer regen Aütheilnahme an den Plänen merken. Es. cilchemt somit nicht ausgeschlossen, daß für den Fall der Verwerfung eines der Steuerobjekte anderweitige Pläne im Finanzministerium lagern. Mit großer Wärme trat der Kaiser dagegen für die geplante Regelung der Reichsfinanzreform ein. Er betonte, daß diese Regelung nicht länger ymausgeschoben werden, könne, Md daß er an dem Gelingen okfer bedeutsamen Aufgabe nicht zweifle; in der That wird- r. prinzipieller Widerstand gegen die Beseitigung jenes unhaltbaren Verhältnisses zwischen teilt Reiche und den «inzelstaaten kaum irgendwo erheben. Nach den vielfachen Begauptungen, jene Regelung sei geeignet, das Bndgetrecht ®cS Reichstags zu schmälern, verdient volle Beachtung die ausdrückliche Erklärung des Kaisers, jene fittanzielle Maß- I Mme werde „ohne Schmälerung der Rechte des Reichstags"
I Ueberhaudnehmen von Glücksspielen anfgerichtet, indem es in § 286 die Wirthe, „in deren Räumen solche Spiele stattfinben, unter gewissen Umständen unter Strafe stellt". Es dürfte daher im gegenwärtigen Zeitpunkt, in dem das
I Volksgewisseu in Bezug auf Glücksspiele geweckt ist, nicht unangebracht fein, die Rechtsgrmidsätze, die sich bezüglich der Bestrafung wegen Duldung von Glücksspielen herausgebildet haben, zu Nutz und Frommen der Wirthe kurz zu beleuchten und dies umso mehr, als vor Kurzem ein diesbezüglicher Polizei-Erlaß an die Berliner Wirthe ergangen ist.
Glücksspiele in Jedermann zugänglichen Wirthschafts- ranmen und , Ausschankstellen darf der Inhaber derselben, wie die „Sozial.-Korr." atisführt, in keiner Form gestatten, wenn er sich nicht eine Geldstrafe von beträchtlicher Höhe (bis 1500 Mk.) zuziehen will. J
. ,Die allseitige Ueberwachung der Gäste bietet indeß in biefem Punkte nicht geringe Schwierigkeiten für den Wirth, da in der^egel aus dem Spiel selbst, das die Gäste während des Trinkens unter sich veranstalten, die Natur eines sogenannten, Glücks- oder Hazardspieles in vielen Fällen i niefjt mit absoluter Sicherheit sofort ermittelt werden kann, i bedarf hierzu oft einer längeren Beobachtung und Spielkoutrolle, zu welcher die Inhaber größerer Be- wirthungs- und L-chanklokale, da sie sich um wichtigere Dinge als um die private Unterhaltung ihrer Gäste zu sorgen haben, in den wenigsten Fällen die nöthige Zrit und Ruhe finden.
Uolitische Tages-Rundschau.
— Der Reichstag war gestern beschlußfähig, was nicht immer bei der Eröffnung der Session der Fall war. Hoffentlich bleibt, es auch im weiteren Verkauf so. Die I chronische Beschlußunfähigkeit, die der Reichstag in früheren Sessionen aufwies, hat seinem Ansehen und einer ersprieß- Itdjen Behandlung der Geschäfte außerordentlich geschadet. Es waren gestern 215 Mitglieder anwesend. Im Gespräche der Abgeordneten werden natürlich die Gegenstände, welche den hauptsächlichsten Inhalt der Session bilden werden bereits lebhaft erörtert, aber es geschieht allerseits mit solcher Vorsicht und so mancherlei Vorbehalten, daß neue Aufklärungen vorläufig nicht daraus zu entnehmen sind. Im Allgemeineir herrscht keine zuversichtliche Stimmung, daß ein genügendes Ergebniß der Steuerreform zu Stande komnien werde. Auch über die parlamentarischen Aussichten eines rnssischen Handelsvertrages ist bei der großen Zurückhaltung der meifteu Abgeordneteil kein sicheres Urtheil zu geroiuncu. Vielfach dürften sich über diese wirthschaftlichen Fragen auch innerhalb der einzelnen Fraktionen erhebliche Meinungsverschiedenheiten Herausstellen. Die klemenHandelsverträge und der Etat sind dem Reichstag bereits zugegangen. Die elfteren werden voraussichtlich am Montag auf die Tagesordnung gesetzt werden, und man erwartet größere handelspolitische Auseinandersetzungen. Heute findet die Wahl des Präsidiums statt. Die Wiederwahl des bisherigen Präsidiums (v. Levetzow, v. Buol, Dr. Bürklin) durch Zuruf scheint keinerlei Schwierigkeiten zu begegnen.
— Im R ei chs Haushaltsetat, wie er dem Reichstag gestern zuging, stellen sich die Gesamintausgaben auf 1,305,632,229 Mk., darunter sind 1,082,884,583 Mk. fortdauernde, 83,925,726 Mk. einmalige Ausgaben des Ordi« uariums, 138,821,820 Mk. einmalige Ausgaben des Extra- ordinariums. Die Gesammteiunahmen betragen 1,305,632,229 Mark, der Besoldungsetat für das Reichsbankdirektoriurn 138,000 Mk. Zur Verstärkung des Betriebsfonds der Reichshauptkasse wird der Reichskanzler ermächtigt, Schatz- anweisnngen bis zum Betrage von 175,000,000 Mk. aus- zugeben. Die fortdauernden Ausgaben für den Reichstag sind mit 423,853 Mk. gegen das Vorjahr unverändert, für Reichskanzler und Reichskanzlei mit 53,460 Mk. unverändert, für das Auswärtige Amt 10,323,840 Mk., für das Reichsamt des Innern 27,213,055 Mk., für Verwaltung des Reichshceres in Preußen 374,886,175 Alk., für Sachsen 33,328,256, für Württemberg 19,385,171 Mk., für Bayern 54,567,226 Mk., insgesammt 482,066,828 Mk., gegen das Vorjahr mehr 31,812,148 Mk., Kaiserliche Marine 51,369,307 Mk., Reichsjustizvermaltung 2,065,752 Mk., Reichsschatzamt 360,528,435 Mk., Reichseisenbahnamt 334,840 Mk., Reichsschuld 72,269,800 Mk., mehr 530,300 Mk., Allgemeiner Penfionsfonds 48,245,438Mk., Reichsinvaliden, fonds 27,258,492 Mk. Summe der fortdauernden Ausgaben 1,082,884,683 Mk., mehr 54,115,004 Mk. Einmalige Ausgaben im Ordinarium: Reichskanzler und Reichskanzlei 60,000 Mk., Auswärtiges Amt 4,827,000 Mk., Reichsamt des Innern 4,305,270 Mk., Post und Zele»
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Durch das in Wirths- und Schanklokaleu bei uns in I Deutschland sehr gebräuchliche Würfel- und Kartenspiel und dessen hundertfältige Spielarten läßt sich zudem das Glücksspiel für Uneingeweihte sehr leicht nach außen verdecke». Allzu leicyt fällt in solchen Fällen der Verdachc auf den Wirth, daß er durch Gestattung des Kartenspieles bei- seinen Hüsten an der Verheimlichung verbotener Hazardspiele wissentlich oder fahrlässiger Weise mitwirkc. In der Regel sind es andere Merkmale, welche deu Wirth auf die Mnthmaßnng lenken, dstfl sein Ansschanklokal nicht nur zur Erholung und zum Trinken, sondern and; zur Veranstaltung von Glücksspielen Seitens der Gäste benutzt wird. Es wird entweder gemeinsam auf Kosten einzelner in Gesellschaft außergewöhnlich viel getrunken oder äußerst splendid gelebt, oder die Spieleinsätze, um welche es sich beim Spielen dreht, erreichen eine auffällige Höhe und werden im Handumdrehen von dem Einen gewonnen, von dein Anderen verloren.
I denen, der Laudwirthschaft einen Ausgleich zu finden. - Aus der Ankündigung des Seuchengesetzes ist die Beding der Thatsache hervorzuheben, daß mau hierbei eine । Wttung des internationalen Verkehrs thunlichst sicher ge- B*"* habe. Im Uebrigen theilte die Thronrede, wie er- Iwurx- ”77 daß der Kreis der sonstigen Vorlagen ein k.Milchst beschränkter sein werde.
' Ürt'r auswärtigen Politik widmete die Thronrede, wie re bei der gegenwärtigen, trotz aller Verbrüderungsfeste .^qauZ friedlichen Lage natürlich ist, nur wenige, aber M-destoweniger bedeutungsvolle Worte. Der Kaiser be- s daß unsere Heeresorganisatson neben dem Schutz des f >° erlandes vor Allem eine Gewähr für die Erhaltung des | jodens bedeuten solle, und daß bei der engen Freundschaft ItaL" ? «b»r Verfolgung gemeinsamer friedlicher Zwecke" i ».Ödeten Reichen doch auch die Beziehungen zu allen | Mächten gute und freundliche seien. Als der Kaiser dir be mit dem Wunsche schloß, daß uns auch fernerhin
Eignungen des Friedens erhalten bleiben mögen, da r warmer, anhaltender Beifall diesem Wunsche und der
Elchen Rede.
sich die Reichstagstagung so friedlich und. so ImT®01 abspielen, als es der Kaiser in seiner Eröffnungs- 8^offt"hter bcm Beifall der Volksvertreter gewünscht itiib
< Glücksspiele in Wirthschaftsräume».
Hastnoversche Spielerprozeß hat die Verderblichkeit M^«incksspieleu gezeigt, die in vermögenden Kreisen ab- 1 Xnr. " wurden und bei denen es sich um Tausende von handelte. Nicht minder verderblich aber ist das
^M^iwel in den minder bemittelten Volksklassen, wenn es Hl Um Summen handelt, die im Vergleich zu i oiievene unerlaubte Glücksspiele der Gäste stellt und die
Ms- komm!»' Huuuoverschen Spielerprozeß in strafrechtliche Haftung hierfür zunächst denjenigen Personen
■^iomm_en, lächerlich gering zu nennen sind. Hier hat 1 r ! ~ . - ----
"asgeietzbiich eine Schutzwchr gegen das allzu große
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1-, Pfg., für auswärtige «.»eigen 25 Pfg. - Reklamen die Petitzeile für Wiesbaden 50 Psa., ftir Auswärts 75 Pfg.
I drücktiche Vereinbarung die thatsächliche Aufsichts- und Ver- I sugiingsgewalt über den Wirthschastsbetrieb im Schanklokale I gewonnen haben.
Es wird daher in Abwesenheit des Besitzers zunächst der erste Hulfsbedtenstete des Wirthes, b. h. ber thatsächlich beften Stellvertretung wahrnehmende Wirthschaftsbeamte | ~ scier ein männliches oder ein weibliches Wesen ... schlechthin als „Inhaber" der Wirthschaftsräume für die von den Gästen veranstalteten unerlaubten Spiele strafverantwortlich. Ein Oberkellner, Kellner, Hausknecht oder Portier, welcher in Abwesenheit seines Dienst- herrn Glücksspiele im Lokal seines Herrn gestattet oder zur Geheimhaltung solcher Spiele durch Einräumung von Äffchen und Nebenzimmern mitwirft, wird strafbar, weil er an Stelle des Wirthes „Inhaber" der Wirthschaftsräume geworden und über bereit Benutzung zu bestimmen in ber tage war. Der betreffenbe Wirth ist bagegen auch ohne Ernennung eines Aufsichtsstellvertreters straffrei, sofern ihm nicht bereits vor feiner Entfernung aus den Wirthschafts- raumen die Veranstaltung bes Glücksspieles bekannt geworben und er bessenungeachtet dieses gestattet hatte.
Darauf, ob der das Lokal beaufstchiigenbe wirthschafi- ltche Hiilfsbeainte auch rechtlich durck) Engagementvertrag oder zufolge mündlicher ausdrücklicher Vereinbarung oder Anweisung des Wirthes zur Anfsichtsführung in dessen Abwesenheit beauftragt war, kommt für die Frage feiner strafrechtlichen Haftung nichts an, ebensowenig, ob er in feiner Eigenschaft als Kellner, Portier u. s. w. eine selbständige iDirtfjfdjaftlidje Stellung vom Wirthe eingeräumt bekommen hatte ober nicht. Es genügt für seine Verantwortlichkeit, daß bie ^Beaufsichtigung und Benntzung ber Wirthschafts- räunte Seitens ber Gäste thatsächlich, wenn auch stillschweigend, in seine Hand gelegt waren und er darüber wie ber Lokalbesitzer verfügen konnte. ts.
41. Jahrgang.
in zwei Ausgaben. — Bezngs-PrciS: •• Pfennig monatlich für beide Ausgaben zusammen. — Der Bezug kau» jederzeit begonnen werde«.
