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Ko. 430.
Donnerstag, den 14. September
1893
Prügelstrafe, jugendliches und rückfälliges Aerdrecherthnm.
Von Dr. jur. Lohmeier-Wiesbaden
II.
Auch für jugendliche Verbrecher erscheint die Prügelstrafe — als richterliche Stafe — nicht angemessen, einmal aus den bereits angeführten allgemeinen Gründen, dann aber auch aus folgendem: Die Prügelstrafe ist eine entehrende Strafe und dürfte nur bei wirklich entehrenden Handlungen und den schwersten Verurtheilnngen Anwendung finden; die jugendlichen Verbrecher sollen aber wegen ihrer Jugend milder bestraft werden. Es würde nun eine entehrende — die beideil höchsten Güter des Menschen, nämlich: die Ehre und die Unverletzbarkeit des Körpers, treffende — Behandlung des Verurtheilten für milder erklärt, als eine einfache Gefängnißstrafe, und somit stände das Strafgesetz mit fich selbst in Widerspruch, welches entehrende Strafen nur bei den schwersten Vcrurlheilungen eintretcn läßt. Etwas Anderes ist freilich die Prügelstrafe als Züchtigung in den Besserungsanstalten, nach Analogie des elterlichen Erziehnngsrechtcs, ebenso wie in den Elementarschulen nnd anderen Erziehungsanstalten. Zwischen Erziehung Unselbständiger und Bestrafung von Verbrechern ist aber ein gewaltiger Unterschied.
Man wird einwcnden, man dürfe in dem Humanismus nicht zu weit gehen, ein Mensch, der sich durch ein gemeines, geradezu unmenschliches Verbreche» wie ein Thier gezeigt habe, verdiene nicht als Mensch behandelt zu werden.
Ich erwidere: Das Zurücktreten der auf die Sinnlichkeit oerrchneten, körperlichen 'Schmerz erregenden Strafen gegen« über denjenigen, welche mehr den sittlichen Gütern chcs Menschen Zwang anthun sollen, ist ein Gesetz der fortschreitenden Knlturent>Mlung. Die Humanität hat über die barbarischen Verhältnisse den Sieg davon getragen, «nd 7 es wäre ein Rückschritt, kein Fortschritt, wenn wir wieder die Prügelstrafe einführen würden, ein Schritt zurück in das Zeitalter der Daumschraubcn, des Pfählens und Verbrennens. Treffend ist der Ausspruch Kröhnes, des jetzigen Decernenten für das Gefängnitzwcscn im Ministerium des Innern: Sind wir Halbbarbaren, so prügeln wir.
Aber das gebe ich zu: Der sog. Liberalismus dapf nicht zum Hnmanitätsdusel werden, wozu mir freilich auf dem besten Wege sind. Man darf nicht erwarten, daß mau im Gefänguiß oder Zuchthaus einen gewohnheitsmäßigen Spitz- buben zu einem halben Heiligen machen könne. Wie weit das Humanilätsprinzip kommen kann, zeigt die Ansicht Hartmanns, der sich zu folgender Leistung aufschwiugt: der Staat müsse jedem aus einen: Gefäugniß Entlassenen die Rückkehr gestatten, die Pforten der Anstatt öffnen, er müsse zurückkehren können, wenn es ihm draußen nicht gefalle. Das Recht auf ein Asyl müsse im Prinzip Allen elngeriiumt werden, auch dürfe in Besserungsanstalten das obligatorische Cölibat nicht fortbestchen! risum teneatis! Dann schlage ich noch vor, daß beim Eintritt in eine Strafanstalt den betreffenden Herren eine gute Flasche Wein, lange Pfeife und ein Schlafrock verabreicht werden; bei, Damen wäre das entsprechend zu ändern!
Doch Scherz bei Seite! Man muß einen Unterschied machen zwischen „Verbesserlichen" und „Unverbesserlichen"; bei solchen regelmäßigen Hospitanten der Gefängnisse, bei denen die Gefahr einer Verschlechterung verschwunden ist, bei den „Unverbesserlichen", sind strenge Strafverschärfungen nothwendig, und bei ihnen billigt auch Liszt die Anwendung der Prügelstrafe. Letztere erscheint aber auch hier wegen des bereits gedachten, allgemein verrohenden, die Massen entsittlichenden Charakters nicht billigenswerth. Rückfällige Verbrecher, unter diesen bilden die Bettler, Landstreicher, Rowdies 2C. das größte Kontingent, die 40 und mehr Vorstrafen in allen Theilen des Deutschen Reiches erlitten, die ohne Erfolg die Arbeitshäuser frcquentirt haben und schließ- l4id) von einem Bundesstaat zum andern geschoben werden, 2efe§ Gesindel birgt eine ganz erheblicbe Gefahr und macht strengere und zweckmäßigere Strafen als die jetzt zur Anwendung kommenden dringend nothwendig. Die Strafe für das Betteln und die Landstreicherei ist Haft bis zu sechs Wochen. Mit dieser Haft kann ausnahmsweise Arbeilszwang verbunden sein und in dem Urtheil die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde ausgesprochen werden. Diese erhält dadurch die Befugniß, den Verurtheilten bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus uuterzubringcn ober zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Ist der Verurtheilte aber nur wegen Bettelns bestraft, so ist diese letztere Maßregel nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn er unter Drohungen ober mit Waffen gebettelt hat. Die Unterbringung in ein Arbeitshaus, die sehr heilsam wirkende und von dem vaga- bundirenden Gesindel sehr gefürchtete, sogenannte „korrek-
lioncllc Nacbhaft", ist eilt in der Praxis leider zu wenig an- gewcndctcs nnd häufig auch gar nicht anwendbares Mittel, namentlich aus dem Grunde, weil bei solchen Straffälligen, die heule hier, morgen dort sich Herumtreiben und eventuell ein paar Tage absitzen, sich die Vorstrafen, als Requisit der Zulässigkeit der Ueberweisung, sehr schlecht nachweisen lassen. Die kurzzeitigen Freiheitsstrafen sind für Beitier und Landstreicher am Ende weiter nichts wie ein bequemes Ausruhen vom Bummelleben; namentlich bei schlechtem Wetter läßt sich der Stromer absangen, bleibt dann in guter Pflege — gegenüber dem Kampiren im Freien und „kalten Aufschnitt" während des Fechtens — und beim Sonnenschein ist er auch wieder bei Mutter Grün. Da Hilst nur Verschärfung der Strafe, Entziehung der Kost und eine Behandlung im Gefängnis;, daß dergleichen Gesindel sich nach einem Aufenthalt im G.'fängniß nicht mehr sehnt. Liszt empfiehlt mit Recht langwierige Bestrafung — länger als erwünscht. Notorisch Arbeilsscheue, Rowdies, Zuhälter würden auch unter Polizei- Aufsicht und -Leitung so lange zu arbeiten anzuhalten sein, bis sie sich die zu einem selbständigen Erwerbe erforderliche Energie wieder ungeeignet hätten. Recht praktisch ist ein Vorschlag, den Dr. med. M. Alsberg (in der Zeitschrift „Die Gegenwart" 1893, Nr. 12, S. 180) macht: er schlägt nämlich die Einrichtung von Strafarbeitskolonieen vor nnd empfiehlt, die bisher unkultivirten Moorgegenden Deutschlands mit Hülfe der unter staatlicher Ileberwachnug zu unternehmenden Sträflingsarbeit zu kultivire».
Daß mau mit allzu großer Humanität der wachsenden Roheit und dem lleberwnchern des rückfälligen Verbrecher- thums nicht zu steuern vermag, hat man cingeseheu. Derartige Verschärfungen der Freiheitsstrafen, wie sic die sog. „lex Heinze" als § 16 a dcSäRcichsstrafgesetzbtichs verschlägt, darin bestehend, daß-dcr Vevurtlftilte auf die ganze Dauer der Strafhaft ober eineu Theil derselben eine harte Lagerstätte oder als Nahrung Wasser und Broln'erhält, wirken mindestens so abschreckend wie bic' Prügelstrafe, haben aber nicht bie schäblichen Wirkungen bcrselben. Auch bic bem in Augsburg stattsindenden Jnristenlag unterbreiteten beibeit Gutachten von Laubgerichlsrath Dr. Kronecker-Berlin und Landrichter Dr. Felisch-Berlin empfehlen als Verschärfnngs- mittel Kosifchmäleruug nnd harte Lagerstätte; Krouecker bei Zuchthaus-, Gefäugniß- und Haftstrafe, bei von besonderer Roheit zeugenden Reaten, so z. B. Raub, Erpressung, Vergehen gegen die Sittlichkeit; Fetisch unter gewissen Voraussetzungen bei Zuchthausstrafe, Gefängnißstrnfe, soweit sie nicht im llnvermögensfalle an die Stelle von Geldstrafen tritt, und bei der mit Arbeitszwang verbundenen Haftstrafe — also in den oben erwähnten Fällen. — Dagegen sind Beide auch Gegner der Prügelstrafe, Fetisch absoluter Gegner, während Kronecker der auf jugendliche Personen beschränkten Einführung der Prügelstrafe nicht abgeneigt gegenüber steht.
Und nun zum Schluß noch Eins: Wenn man sagt, die Prügelstrafe werde durch das Volk gefordert, die LolkS- stimme verlange sie, so führe ich die schlagenden Worte Geyers „Zur Kontroverse über die Todesstrafe" (Allgem. Deutsche Strafrechtsztg. 1863, Jahrg. 3) an, die auch für unsere Frage das Richtige treffen: „Das Volksbewußtsein für die Todesstrafe anzuführen, scheint mir bedenklich, beim dieses war auch für Hexenprozesse und Folter. Bei solcher Be- rufutig auf die Anschauiuigen des Volkes mag ntau sich an Diejenigen erinnern, welche die Erbärmlichkeit eines Theaterrepertoires damit entschuldigen, daß es das Publikum nun einmal so wolle. Wie die Schaubühne vielmehr in ihrer Weise veredelnd auf dies „vielköpfige Ungeheuer" wirken soll, so in einem noch umfassenderen Sinne die Stacitsgcsetz- gebiutg."
Politische Tages-Rundschau.
— lieber den Gesetzentwurf Adickes, welcher im Herrenhause in der vorigen Session angenommen wurde, aber im Abgeordnetenhause nicht zur Erledigung gelangte, haben die Ressortminister Gutachten der Regieruugs- prüsidenten eingefordert. Der Gesetzentwurf bezieht sich bekanntlich auf Stadterweiterinigen und Zwaugs- eiiteigu ungen und geht, wie die Minister in ihrem Rundschreiben ausführcn, von der Anschauung aus, daß eine allgemeine Ermäßigung der Wohuungspreise in den Städten, in denen das Gesetz zur Anwendung gelangen würde, durch Vermehrung des Wohniingsangcbots werde herbcigeführt werden, indem letzteres durch Beseitigung gewisser Hindernisse der Bebauung erzeugt werde. Das Mittel dieser Beseitigung solle in der Zwangsenteignung bestehen. In den Fällen nämlich, in denen die Form und Lage eines Grundstücks oder mehrerer in einem Baubiocke die zweckmäßige Bebauung hinderten, könne die ans Gewinnsucht entsprungene Weigerung der Besitzer jener Grundstücke, einer die zweckmäßige Bebauung ermöglichenden Umlegung zuzustimmen und die Grundstücke anders als
gegen einen den wirklichen Werth erheblich übersteigenden Preis zu veräußern, eine beträchtliche Erhöhung der Grundstückspreise Hervorrufen. Abgesehen hiervon solle in den Fällen, wo die Fluchtlinie der neuen Straßen auf die sämmtlichen oder die meisten bisherigen Grundstücksgreuzen in spitzem oder stumpfem Winkel treffe, oder wo die bisherigen Grund- stücksgrenzen gänzlich unregelmäßig verliefen, eine Umlegung der betreffenden Grinidstücke zu rechtwiiikeligen, den Anforderungen der Baupolizeiordnungen und der Gesundheits- Polizei entsprechenden Bauplätzen ermöglicht werden. Ferner seien in dem Gesetzentwürfe die gar nicht seltenen Fälle berücksichtigt, in denen wegen theilweise vorgerückten Anbaues ober aus anderen Gründen eine Umlegung von größeren Gebietstheilcn ober auch nur Baublöcken nicht wohl ausführbar unb auch im öffentlichen Interesse nicht geboten sei, ba es sich nur um die Dnrchlegnng einzelner Straßen und bie Beschließung der angrenzenden Grundstücke für die Bebauung handele; in diesen Fällen solle die Hülfe durch das Mittel der fogenaniitcu Zonenenteigiinug gegeben werden. Die Regierungspräsidenten sollen hiernach prüfen, ob für ihren Geschäftsbezirk ein Bedürfnis; nach Zwangs- nmlegungcn und Zonenenteignnngen anzuerkennen fei.
— Eine Vereinigung der verschiedenen antisemitischen Richtungen scheint noch in weitem Felde zu stehen. Auf dem bevorstehenden „Zweiten Norddeutschen Antisemitentage" dürfte sie sich noch nicht vollziehen. Der „Deutsehsoziale antisemitische Verein für Berlin und Umgegend" veröffentlicht im „Volk" eine Erklärung, daß er beschlossen habe, den „Zweiten Norddeutschen Autisemiteii- tag" offiziell nicht zu beschicken aus folgenden Gründen: Der „Antisemitische Agitationsverband für Norddeutschland", von dem die Einladung zum Antisemitentage ansgcht, hat bisher nur zür Verwirrung in der antisemitischen Bewegung beigetragen; nach unserer Meinung wird er auch fernerhin bie Einigkeit unter den bestehenden antisemitische» Gruppen nicht fördern, wenn er auch die Absicht haben mag. — Der Verein lehnt es ab, sich an der Schaffung einer neuen Organisation, die auf dem bevorstehenden Ami- semiteiilage berathen werden soll, zu beteiligen, da er der deutsch-sozialen Partei, die bereits ihre Organisation hat, angehört.
— Der Jesuitenantrag des Centrnms ist bekanntlich auch in der vorigen Reichstagssession nicht zur Verhandlung gekommen, obwohl er die Priorität vor allen andern Anträgen hatte. In klerikalen Blättern lesen wir, daß der Antrag auch in der neuen Session von Anfang an wieder eingebracht werden soll. Das Ceutrum scheint es jetzt unter allen Umständen endlich zu einer parlamentarischen Entscheidung über die Frage bringen zu wollen.
— lieber den Gerichtssprengel Prag ist infolge der jüngsten Tschechen-Ansschreitungen der Ausnahmezustand verhängt worden. Für nachstehende Strasthaten ist die Wirksamkeit des Schwurgerichts für den Sprengel dcS Prager Landesgerichts bis auf Weiteres eingestellt: Hoch- verrath, Ruhestörung, Aufstand und Aufruhr, öffentliche Gewaltthätigkeit, Religionsstörnug, Mord und Todtschlag, schwere körperliche Beschädigung, Herabwürdigung behördlicher Vcrsügnngen nnd Aufwiegelung, Aufreizung zu Feindseligkeiten , gemeingefährlicher Gebrauch von Sprengstoffen. Ferner wurden säinmtliche politischen Jungtschechen-Klubs in den von der Verfügung betroffenen Gebieten fiftirt, darunter der Klub der freisinnigen Nationalpartei, dem säinmtliche jungezechischcn Abgeordneten augehören; ebenso wurde das Erscheinen dreier jungezechischer ©tubentcnblätter eingestellt. „Narobni List!" müssen ihre Pflichtexemplare drei Stunden vor dem Erscheinen vorlegen, dieselbe Verpflichtung trifft die Sozialisteublätter, ferner ein antisemitisches Blatt unb ein juugezechisches Witzblatt. Die amtliche „Prager Zeitung" begründet diese Ausnahmeverfügungen mit der maßlosen Ver- hetzuugderBevölkerung durch eine rücksichtsloseFraktiou, welche, unbesorgt um die Zukunft des Volkes, die Leidenschaften entflamme, Terrorismus übe, gegen Individuen, Stände und Nationalitäten Hetze, die Mitwirkung unruhiger Elemente anderer Parteien suche, gegen die Behörden zur Auflehnung ermuntere und selbst vor der Majestät des Monarchen nicht Halt mache. Sie weist daun hin auf die wiederholt Dorgetommciten Ruhestörungen und Bedrohungen der Sicherheit von Personen und Eigenthum, die Mißachtung vonBe- Hörden, Verunglimpfungen von Abzeichen staatlicher Hoheitsrechte und erklärt, da die gewöhnlichen Mittel der Regierungsgewalt nicht mehr ansreichen, die gesetzlich zulässigen Einschränkungen der Preßfreiheit und des Vereins- und Versammlnngsrechtes für erforderlich, um der Nothwendig- keit des Schutzes der Ordnung durch schärfere Mittel vorzu- beugen. Daher seien die betreffenden Ausuahmeverfügungeu für Prag und Umgebung getroffen worden, von wo aus die Bewegung geleitet werde und wo bereu Wirkungen am sichtbarsten hervortreten. Der Artikel schließt mit dem Ausdrucke der Zuversicht, daß der ordnungsliebende Theil der
