übend -Ausgabe.
Von der Kaiserreife.
füutrrbnrg, 12. Sept. Das badische Corps batte fiebern (iuf der Fähre von Lauterburg Bortruppen ans da? Imke llhein- ufcr Gebracht. Bon 7 Uhr ab sand während der ganzen Icacht em ununterbrochener Ücbergang aus Pontons bei Mothern i.att. Das 15. Corps stand mit dem Gros bei Herlishenn an der Zorn, dir Kavallerie-Patrouillen waren bis Lauterburg vorgeschoben, wo während der ganzen Nacht kleine Gefechte stattfaiiden. Um 5 Uhr begann aeschüdt von der Artillerie, der Bruckciychlag bei Lauter- bura. Um diese Zeit hielt sich der Gegner ruhig. Uni 8 Uhr war die Prüde vollendet. Alsbald begann der Uebergang des 14. Corps. Das 15. Corps war mittlerweile heranackouinicn. Der Kaiser traf gegen 5l,s Uhr ans Wörth ein und stieg bei Mothern zu Pferd. Kurz nach 8 Uhr, nachdem die Schiffbrücke vollendet mar, überschritt der Kaiser sic mit dcni Großhcrzog von Baden imb Geioige, worauf das Gros des 14. Corps unter den Ange» des Kagers über die Brücke ging. Die bis dahin bei Lanterbnrg und Mothern auf Pontons und aus Fahren über den Rhein gegangenen Bortruppen waren inzwischen in südlicher Richtung vorgerückt, ohne aus den Feind, mit Ausnahme einiger feindlicher Kavallerie-Patromllen, zu
Politische Tages-Rundschau.
— Wie die „Wiener Allgemeine Zeitung" aus diplo- matischen Kreisen erfahren haben will, sollen Verhandlungen wegeuAnschlnsscs Schwedens an den Dreibund bei Anwesenheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen in Stockholm derartige Fortschritte gemacht haben, daß eine diesbezügliche Kundgebung in kurzer Zeit erfolgen dürfte.
— Während der geradezu krankhafte Enthusiasmus'unserer französischen Nachbar», wie er sich schon jetzt wegen des bevorstehenden Nüssen-Besuchs kundgiebt, immer komischer wirken muß, scheint man an der Newa dem ganzen Vorgänge kaum mehr Bedeutung bcizulegcn, als einem Höflichkeilsakte. Der „Polu. Korresp." wird aus Petersburg gemeldet, die dortigen Rcgierungskrcise verhielten sich sehr reservirt in Betreff dcsBesuchs desGeschwadcrs in Toulon ; ihren Aeußcrungen sei indeß zu entnehmen, daß es ihren Intentionen znwiderliefe, wenn man die Erwiderung des Kronstädter Besuchs als eine Herausforderung betrachten würde, während sie nur ein friedlicher Akt freundschaftlicher Conrtoisie sei, durch den die politische Solidarität Rußlands mit Frankreich eine feierliche Bekräftigung erfahre.
— Ein bitterer Wermnthstropfenist in den chauvinistischen Frendenkelch geflossen, den die Franzosen sich ans Anlaß des russischen FloltcnbesnchS z» bereiten im Begriffe, stehen. Der unerwartete Tod des Generals Miribe l, des Helden der Zukunft, des französischen Moltke, hat große Bestürzung hervorgerufen. Alle Blätter beklagen den ungeheuren Verlust, welchen das Heer und das Land durch den Tod dieses Mannes erlitten, der das Heer organisirt und den Mo- bilisirungsplan vorbereitet habe. Sie fugen hinzu, daß der Verlust nicht unersetzlich sei, da Miribel Schüler hinterlassen habe, die sein Werk fortsetzen würden. Als Nachfolger Miribcls in der Leitung des Gencralstabs nennt man schon jetzt General de Boisdcffre, und die Voraussage durfte sich bestätigen. . ,
— In England erließ die liberale nationale Vereinigung ein M an i fest, in dem das O berh aus wegen der Ablehnung des Home-Rule-Gesetzes heftig angegriffen wird, das durch dieAblehnung der vom Unterhause angenommenen Bill nur sich selbst vertrete. Das Manifest protestirt gegen die Anmaßung her Lords, die Auflösung des Unterhauses herbeiführen zu wollen. Die Frage, ob das Oberhaus abzuschaffen ober nmzngcstalten sei, werde künftighin einen wichtigen Platz in dem Programm der Liberalen einnehmen müssen.
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s». 428.
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Prügelstrafe, jugendliches und rückfälliges Uerdrecherthnm.
Von Dr. jur. LohINeie r-Wiesbaden.
I.
; Wenn bei eifriger politischer Kanncugießerei und Bicr- baukpolitik auch die heutigen „sozialen Mißstände" besprochen werden und dann Hinz oder Knnz erzählt, irgend ein vagabuudircndcs obdachloses Individuum habe sich unflälhig auf der Straße benommen, eine große, prachtvolle Spiegelscheibe zertrümmert, und zwar lediglich, um im Gcfängniß ein Obdach zu bekommen und gut gewartet zu werden, daun heißt cs auch regelmäßig: Das kommt von unserer Humanität, die Gerichte bestrafen dergleichen Gesindel nicht strenge genug, so einer müßte 25 (Prügel) übcrbekommcn, bann würde er sich hüten, zum zweiten Male aus reinem Mnthwillen Scheiben zu zertrümmern. Bei dem allerdings in den großen Städten zunehmenden Rowdythum hat auch ein Thcil der Presse schon wiederholt bei solchen Veranlassungen einen ähnlichen Ton angeschlagen, Fachzeitschriften und die Tagespresse haben in letzter Zeit häufig Leitartikel und Aufsätze, namentlich seil dem Fall Heinze, über nothwendig gewordene Strafverschärfungen gebracht. Auch die Gesetzgebung wird sich in allernächster Zeit mit diesen Fragen zu beschäftige» haben. Zweck dieser Zeilen soll nun fein, die Frage kurz zu erörtern, ob denn wirklich die Prügelstrafe nothwendig und ob sic den heutigen Kultnr- oerhältliisseu entsprechend ist.
( In Preußen wurden bis zu Ende des vorigen Jahr- hniiderls noch Adelige und Fähnriche geprügelt. Friedrich Wilhelm III. verordnete infolge „sehr grober, die öffentliche Nahe störender Exceffe der Stndivcndeti" 1798, daß an Stelle der akademischen Gerichte künftig die ordentlichen Gerichte auf Gesängniß, körperliche Züchtigivng und Todesstrafe erkennen sollten; dabei bezeichnete er die körperliche Züchtigung „als ein mit den nöihigcn Ermahnungen zu begleitendes väterliches Besseningsmittel", bei dessen Anwendung „dafür zu sorgen sei, daß vernünftiges Ehrgefühl des Bestraslen dadurch nicht gekränkt, sondern derselbe so behandelt werde, als wenn er sich noch auf einer niedcrn Schule und in Jahren befinde, wo Züchtigungen, welche Eltern oder Lehrer veranlassen, in der Folge zn keinem Vorwurfe gereichen können". Zunächst lehnten sich die höheren Stände gegen die körperliche Züchtigung auf, weil sie beschimpfend, ihrem feineren Ehrgefühle widersprechend sei. So wurde sie in die unteren Klassen der Bevölkerung znrückgedrüngt, aber auch hier, sobald der strenge iintcr- . schied der Stände verschwand und damit auch die Standcs- strafcn unmöglich geworden waren, gänzlich unhaltbar. 1848 wurde die Frage der körperlichen Züchtigung eine politische Parteisrage, den Gegnern derselben „staats- l gefährlicher Idealismus" und „Sentimentalität", vorgeworfen.
Schon vor 1848 wurde die Prügelstrafe in Nassau, Braunschweig, Baden, Hessen abgeschasst. In den übrigen deutschen Staaten später; in Schweden 1855, in Rußland 1863, in Hannover 1866, in Oesterreich 1867, in Sachsen 1868, in Nngarn 1869, in Mecklenburg 1871, in der Schweiz 1874. Als Disziplmarvcrschärfung der Freiheitsstrafe besteht die körperliche Züchtigung noch jetzt in den : Strafanstalten von Preußen, Sachse», Hamburg, Lübeck, in England, Rußland, den nordischen Königreichen und in amerikanischen Gefäi'gnisscu.
Die Prügelstrafe widerspricht dem Wesen und Zweck einer gerechten Strafe. Jede Strafe muß gerecht sein. Betrachtet man die Strafe als das der Person des Verbrechers zur Sühne der gebrochenen Rechtsordnung anfcrlegte liebel, ' so ist nur diejenige Strafe gerecht, welche nothwendig ist, um die Rechtsordnung des Staates aufrecht zu halten. Fällt die Nothwcudigkeit einer Strafe fort, so ist sie nicht . mehr gerecht. Wie bedanerlich wäre es, wenn wir uns /\gen müßten, ohne Prügel können wir in unserem hochentwickelten Staatswesen die Rechtsordnung nicht mehr aufrecht halten! Die Strafe soll ferner ein liebel für den Verbrecher sein, damit soll sic aber nicht znm liebel für die Mitmelt werden, was bei Einführung der Prügelstrafe als richterlich zu erkennende Strafe die unausbleibliche Folge wäre, denn sie ist nusittlich und barbarisch, im Streite mit dem Christenthum, der Religion der Liebe, sie wirkt entsittlichend auf das Volk, fördert die Roheit, sie nimmt, wie Liszt sich ausdrückt, der gesunkenen sittlichen Persönlichkeit den letzten Halt; schließlich hemmt und schädigt sie die geistige und sittliche Hebung des Volkes. Oder glaubt man sagen zu dürfen, sie sei für die unteren Schichten des Volkes, die tiefer in der Bildung stehen, ^bereit Ehrgefühl nicht so ausgeprägt fei, eine ganz gute Strafe, so macht Man sie zur Strafe für die gesellschaftlich abhängigen Klassen und schafft zwei Stände: 1) Solche, welche nicht geprügelt werden dürfen, und 2) Solche, welche geprügelt werden
Mittwoch» trat 13. September
dürfen! So wurde die mecklenburgische Ritterschaft durch ein Prügelgesetz voiu 16. April 1864 ermächtigt, „die Dienstvergehen" des Gesindes mit Stockprügel zu ahnden!
Allerdings verlangt ja unser Gefühl bei rohen^ brutalen und den sogenannten zwecklosen Delikten eine Strafe für den Thäter, die durch körperlichett Schmerz auf denselben einwirkt. Allein dieses Gefühl ist das der Rache, welches durch die erste Erregung über die Scheußlichkeit des Verbrechens in uns wachgerufen wird, aber der Richter darf dergleichen Gefühlen nicht unterliegen, am wenigsten aber darf dasselbe für den Staat bei Erfüllung seiner Aufgaben maßgebend sei». Die Strafe ist freilich zum Thcil auch Rache, wir fühle» eine innere Gcnug- lhuung, wenn der Thäter bestraft worden ist, aber diesen unsittlichen Charakter der Rache verliert die Strafe wieder, wenn sie wesentlich darauf gerichtet ist, den Vcr- brechcr zu besser», ihm Gelegenheit zu geben, zu zeigen, daß er sich gebessert hat. Die Prügelstrafe vermag aber nicht zu besser»; ihre Hauptwirkuug ist die der Abschreckung. Die Anhänger der Prügelstrafe müssen eigentlich Anhänger der längst als falsch erkannte» Abschreckungstheorie fein, die zwar auch den Verbrecher strafen will, aber hauptsächlich straft mit Rücksicht auf ähnliche Verbrechen, die in Zukunft von Anderen begangen werde» könnte», Aildere sollen von ähnlichen Verbreche» abgehalten werden. Diese Theorie ist längst verlassen. Kein Verbrecher darf um Anderer willen leiden, damit diese abgcschreckt werden. Der Verbrecher darf nicht Mittel zum Zweck werde», er darf das ihm als Strafe zugefügte liebel nur nm se i»er widerrechtlichen Handlung willen erleiden. Dazu kommt, daß dieses Prinzip absolut wirkungslos ist. Die Drohungen in den Gesetzbüchern sind immer unwirksam, beim ber Verbrecher denkt znr Zeit der Begehung der Thal überhaupt nicht au die Strafe, dcükl er aber an dieselbe, hofft er durch Anwendung größerer Vorsichtsmaßregeln und auf Grund feiner Erfahrungen unentdeckt zu bleiben. Nicht in der Androhung harter Strafen liegt bas Abschreckeude, fonberu in der sichere» Ausführung ber Drohung; nur Gewißheit und Schnelligkeit des Strafvollzuges schrecken ab. Friedrich Wilhelm III. wies in einer ausführliche» Ordre vom 1. Februar 1799 die Minister Goldbeck und Arnim daraus hin, wie wichtig cs sei, _ daß die Strafe dem Verbrechen möglichst auf dem Fuße folge.
Die körperliche Züchtigung, als richterliche Strafe ausgesprochen, ist auch deshalb zn verwerfen, weil sie gesundheitsschädliche Folge» habe» kann. Man wird entgegnen, solche könnten bei Vollstreckung einer jeden Freiheitsstrafe eintrctcu. Das ist richtig. Daun sind aber auch mit Rücksicht auf die leibliche Beschaffenheit des Delinquenten zahlreiche Ansnahnieu bei der Vollstreckung dieser Strafe zu machen: Es wirb ein Arzt als Sachvcrstänbiger hinzugezogen werden müssen, ob der Mann geprügelt ivcrden darf, ob derselbe nicht Schade» erleidet, ber außerhalb bes Strafrahmens liegt. Hub ba wirb die ärztliche Begutachtung inaßgebend fein, diese selbst aber von der größere» Härte ober Milde des Arztes abhäugeu.
Die Prügelstrafe hätte nach alledem keinen anderen Zweck als etwa de», von Zeit zu Zeit den Kredit der Drohung zu heben, was ber 24-jährige Pariser Abvokat Charles'Lucas in feiner Schrift: „Da Systeme penal et da Systeme repressif en general, de la peine de mort en particulier, Paris 1827“ von ben Hinrichtungen behauptete. Wird nun aber die Prügelstrafe nicht bei jugendlichen Verbrechern eine zweckmäßige und wirksame Strafe sein? Hat man sie doch in England für gewisse, vo» besonderer Roheit zeugende Thaten, vor Allem bei jugendlichen Personen, in Anwendung gebracht.
Die immer häufiger werdenden Delikte jugendlicher Personen zeigen allerdings, daß unsere kurzzeitigen Freiheitsstrafen (solche unter 6 Wochen), zu welchen die jugendlichen Verbrecher im Alter von 12—18 Jahren meist verurtheilt werden, absolut feinen Erfolg, wenigstens keinen guten, erzielen und eher schlecht wie gut wirke». Professor v. Liszt spricht in „Kriminalpolitische Aufgaben" die Ansicht ans, eine nach Tagen oder nach Wochen bemessene Zellenhast mit Arbeit, Beköstigung und ohne Prügel habe aus verkommene ober verkommende Naturen keine abschreckende Wirkung, und bessern werde man erst recht nicht in 14 Tagen. Eine Siunesänderting des Verbrechers vermag eine kurzzeitige Freiheitsstrafe nicht herbeizuführeu. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Milde des Reichsstrasgesetzbuches gegenüber den jugendlichen Verbrechern ein Grund ber Zunahme ber Letzteren ist. Die „Kölnische Zeitung" hat mit Recht darauf hingcwiesen, baß ber bloße richterliche Verweis, welcher jugendlichen Personen gegenüber in besonders leichten Fällen zulässig ist, kein wirksames Strafmittel sei, ba die jugenblicbert Personen, gegen welche die Strafgcwal t bes Staates angerufen werbe, meist schon im Hause von ben Eltern ober Erziehern, in der Schule von ben Lehrern, auf der
1893.
Straße von den Diener» der Polizei so vielfach Er- nm()mingen und Schläge erhalte» haben, daß der vom Richter ertheilte, sich nothwendig in angemessenen Fonnen bewegende Verweis auf den Uebekthäter teilten Eindruck mache. Weder von den Verurthcilten noch von bereit Eltern wirb der Verweis als Strafe empftinden; das gewöhnliche Volk — und ans diesem sind doch fast nur die jugendlichen Verbrecher — hält den zn einem Verweise Vernrtheilten für srcigesprochen, wovon mich z» überzeugen ich mehrmals Gelegenheit hatte. Ist der jugendliche Verbrecher ein Mörder — im Jahre 1891 wurden 11 Personen unter 18 Jahren wegen Mordes verurtheilt —, so treffen ihn als höchste Strafe 15 Jahre Gc- fängniß. Als 30-jähriger „rüstiger" (?) Mann verläßt er dann, nachdem er während 15 Jahren alle Gauner-Kniffe und -Schliche des Verbrecherthnuis hinter den Gefängniß- mauern kennen gelernt hat — wird doch von Vorstehern großer Anstalten zugegeben, daß in ben Abthcilungen für jugendliche Verbrecher die noch zum Thcil nitverdorbenen oder noch nicht vollständig verdorbenen Knaben und Mädchen nicht in genügender Weise von den anderen getrennt werden können — als gewiegter „Fachmann" seine Zelle. Was dann die menschliche Gesellschaft von einem solchen Menschen zu erwarten hat, braucht wohl nicht erst gesagt zu werden.
