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Abend - Ausgabe

irsbdiirnrr Sagblatt

Verlag: Langgasse 27.

18,00® Avonnenten

1893

Samstag» den 19. August

386

i

Deutsches Keich.

* $»f- und Perlonai-Nachrichtrn. Der neue Negiecungs» Präsident von EaW, Graf Station d' Ha »ssonvi! Ie, wurde gestern durch den Oderpröfidenten in sein Amt eingeführt.

* Serlin, 19. August. In der letzten Versammlung de» Berliner Freilands-VeretnS theilte der Vorsitzende, Landrath Krccke,

« Jahrgang.

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Erlaß des Kandelsministers betreffs Organisation des Handwerks.

Ucber die Organisation des Handwerks und der Rc- (tluttg des Lehrlingswesens im Handwerk hat der Handels- sinister den Oberpräsidenten in einem in demReichscmz." fmöffentlichtcn Erlaß im Einzelnen ausgearbeilete Vorschläge «lf Grund vorläufiger Erwägungen zur eingehenden gut­achtlichen Aeußernng zugehen lassen, ivelche die Grundlage für weitere Erörterungen abgeben sollen, wobei auch die von der Oeffentlichkeit zu erwartende Kritik gewürdigt und be- -Msichtigt werden soll. Zur ausdrücklichen Beantwortung M der Minister den Behörden folgeitde sechs Fragen: |1) Erscheint die zur Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber lten Großbetrieben angenommene Arbeitcrzahl zutreffend? H In welcher Weise sollen die Beiträge für die Fach- lenossenschaften bemessen und vcrtheilt werden? Kann hierbei die Höhe der Gewerbesteuer, die Zahl der Arbeiter oder der fllmfang der maschinellen Hüifskräfte einen Maßstab abgeben? B) In welchem Berhältniß soll die Zahl der Mitglieder des Sehülfenausschusses zu der Zahl der Mitglieder des Vor­landes der Fuchgenossenschaft stehen? 4) Wer soll die kosten des Gehülsenansschusses tragen? Ist es nnbedcnk- lich, bei der Geringfügigkeit der Beiträge und dcr Schwicrig- lcit der Einziehung diese als Kosten der Fachgenossenschaften zu bezeichnen? event. erscheint cs angängig, den Arbeit­gebern eine Vorschußverbindlichkcit anfznlegen nnd ein Ab- pigsrecht am Lohn einzuräumen? 5) In welchem Ver- hältniß soll die Zahl der Vertreter der Gehülfenausschüsse zu der Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer stehen, und wie soll ihre Zahl auf die Gehülfenausschüsse twt()eiü werden? 6) Nach welchem Maßstab sollen die Kosten der Handwerkskammer auf die einzelnen Fachgenoffenschaften ver­teilt werden? Die zur gutachtlichen Aeußerung zugestellten Lorschläge für die Organisation des Handwerks und Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handtvcrk füllen mit der beigegebenen Erläuterung mehr als zwei Seiten des Reichsanzeigers". Die Vorschläge für die Organisation des Handwerks laufen in der Hauptsache auf Folgendes hinaus:

I Es sollen zur Wahrnehmung der Jntcresscu des Kleingewerbes Fachgenosfenschaste» nnd Handwerkskammern errichtet werden. Die irfteren werden innerhalb der Bezirke der Handwerkskammern er­richtet. Die Abgrenzung dieser Bezirke wird nach Anhörung der Lethritigteu von der Landes-Centralbehörde bestimmt. Mit Aus­nahme der Angehörigen des HandelsstandeS, der Aeizte, Apotheker, Verschiffer, Schauspielnntcrnehmer, Gast- nnd Schankwirthe, Pfand­leiher, Tanz-, Turn- nnd Schwimmlehrer re., aber einschließlich der Musiker, soweit sie nicht höhere künstlerische Interessen verfolgen, «-hören den Fachgenoffenschaften alle Gewerbetreibenden an, welche ein Handwerk betreiben oder regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen. Der Bundesrath kann Ausnahmen beschließen. Die Bildung der Fachgeuossenschaften erfolgt ähnlich wie die derBcrufs- fvnossenschaften bei der Unfallversicherung. Jeder Gewerbetreibende «ehört kraft des Gesetzes der Genossenschaft seines Faches an. Die Mchgenoffenschasten wählen die Mitglieder der Handwerkskammern, stimmberechtigt ist Jeder, der das 25. Lebensjahr vollendet M; wählbar in den Vorstand oder die Ausschüsse, !ver °«as 30. Lebensjahr vollendet bat. Die Aufgabe der Fach- inioffenschaft ist: 1) die Pflege des Gemciugeistes sowie »ie Aufrechterhaltung uud Stärkung der Standesehre unter Genossen; 2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses Wischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergs- sdesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gcsellenarbeit; »leine nähere Regelung des Lehrlingswesens und dte Fürsorge die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, !«er Erlaß von Vorschriften über das Verhalten der Lehrlinge, die :8ti nd den Gang ihrer Ausbildung, die Form und den Inhalt ,«kr Lehrverträge, sowie über die Verwendung von Lehrlingen außer- iwlb des Gewerbes; 4) die Entscheidung über die zwischen den Mit- Medern der Fachgenosscuschaft nnd ihren Lehrlingen entstehenden : Streitigkeiten, welche sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Auf- Wung des Lehrverhältnisscs, auf die gegenseitigen Leistungen aus k^mselbeu, auf die Ertheiluug oder den Inhalt der Arbeitsbücher ;{»er Zeugnisse beziehen; 5) die Bildung von Prüfungs-Ausschüssen M einzelne Gewerbe oder Gewerbegruppen zu dem Zweck, Lehr- Wge und Gesellen auf ihren Antrag einer Prüfung zu unterziehen ^Vd über den Erfolg derselben ein Zeugniß ausznstellen. Ferner ->"d die Fachgeuoffenschasten fakultativ befugt: 1) Veranstaltungen ifet Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ans- ^Idnng der Gesellen, Gehülseu nnd Lehrlinge zu treffen, Fachschulen S errichten und zu leiten; 2) über den Besuch der von ihnen er­achteten Fortbilduugs- und Fachschulen Vorschriften zu erlassen, Meit dieser Besuch nicht durch Statut oder Gesetz geregelt ist. M Vorschriften der Fachgenoffenschaflen, welche auch für einzelue Gewerbe erlaffen werdet! können, nnterliegrn der Genehmigung der vandelskammer und dürfen bereit Vorschriften uud Beschlüssen kscht zuwiderlaufen. Die nähere Regelung der Prüfungen erfolgt Akch eine Prüfungsordnung, welche von der Fachgenoffen- Rtft zu beschließen ist und der Genehmigung der Hand- serkskammer bedarf. Die Fachgenosseuschasten sind der Aussicht str Handwerkskammer unterstellt. Die Handwerkskammer kann sich «s Fachgenoffenschaften als ihrer Organe bedienen. Die bei den IJMiebern der Fachgenossenschast beschäftigten Arbeiter wählen den Vkhülfenausschuß. Zur Theiluahme »n der Wahl find diejenigen ÄJwiter berechtigt, welche a) sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- befinden, b) das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, c) seit her als einem halben Jahre im Bezirk der Fachgenossenschast Wchästigt find und während mindestens der Hälfte dieses Zeitrarunes S Mitgliedern derselben in Arbeit stehen. Wählbar ist jeder

Arbeiter, welcher a) sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be­findet, b) das 30. Lebensjahr vollendet hat, c) in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie aus öffentlichen Mitteln Armennuterstützung nicht empfangen oder die empfangene Aruieminterstützuug erstattet har, d) seit mindestens zwei Jahren im Bezirk der Fachgenossenschast beschäftigt ist und während dieser Zeit länger als ein Jahr bei Mitgliedern der Fachgenossenschaft in Arbeit gestanden hat. Das Amt eines Mitgliedes des Gehiilfeuansschnsses ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur ans Gründeii ver­weigert werden, ans denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbe­gerichts abgelehnt werden kann. Der GehülsenanSschuß ist berechtigt zur Mitwirkung bei Regelung der Lehrliugsverhältuiffe, der Ab­nahme der Gesellenprüsung, der Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitglieder!! und ihren Lehrlingen sowie bei Begründung nnd Verwaltung aller Einrichtungen welche die Interessen der Gehülfenschaft berühren. Er nimmt an allen Berathungen und Beschlußfassungen über diese Angelegenheiten mit vollem Stimm­recht Theil und kann, luenn ein Beschluß gegen seine sämmtlichen Mitglieder zu Stände kommt, mit aufschiebender Wirkung die Ent­scheidung der Handwerkskamnicr beantragen. Er ist berechtigt, Anträge bei der Fachgenoffenschaft und der Handwerkskammer zu stellen.' Die Fachgenossenschaften lvähleu aus , ihrer Mitte die Alitglieder der Handwerkskammer auf 6 Jahre; je nach 3 Jahren scheidet die Hälfte der Gewählten ans. Die Einrichtung nnd der Geschäftsbetrieb der Handiverkskainiuer wird durch ein Statut ge­regelt, welches von der höheren Verwaltungsbehörde zu geuehmigen, unter Umständen zu oklroyiren ist. Handwerkskainmern haben obligatorisch die Aussicht über die Fachgenosseuschasten und Innungen ihres Bezirks zu führen, die Durchiührnng der für das Lehrlings- Wesen gcltenben Vorschriften zu beaufsichtigen, bei ber Ueberwachung ber auf beu Arbeiterschutz bezüglichen Bestimmungen ber Gewerbe- orbnuug »litzuwirkeu, für Arbeitsnachweis uud Herbergswesett zu sorgen, Berichte nnd Gutachten über gewerbliche Fragen zn erstatten. Sie sind ferner fakultativ befugt, die zur Förderung des Kleingewerbes geeigneten Einrichtnügen zn berathen und auznregen, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Aus­bildung der Gesellen, Gehülseu und Lehrlinge zn treffen, Fachschulen zu errichten, über den Besuch berselbeu Vorschriften zn erlassen, An- Meldung und Abmeldung der Geselle!!, Gehülfen, Lehrlinge nnd Arbeiter bei den Fachgenosseuschasten zu. regeln. Die Aufsichts­behörde berHandwerkskämmern wird durch die Landes-Centralbehörde bestimmt. Diefe bestellt für jede Kammer einen Kommissur, der die Rechte eine» Wtgliedes, aber ohne Stimmrecht hat nnd die Be­schlüsse ber Kammer mit aufschiebender Wirkung beanstanden kann. Die Kosten ber Handwerkskammern werden, soweit sie in deren eigenen Einnahmen keine Deckung finden, von den Fachgenoffen- schasten durch jährliche Beiträge ausgebracht. Bei der Berathuug nnd Befchlußsaffung der Haiidwerkskainmern über diejenigen Gegen­stände, auf welche sich die Zuständigkeit der Gehnlfeuansschüsse er­streckt, nehmen Vertreter ber Gehülfenschaft mit vollem Stimmrecht Theil. Diese Verlrcler werden von den im Bezirk der Handwerks­kammer bestehenden GehnlseuauSfchiiffen ans ihrer Mitte nach Maßgabe des Statuts der Handwerkskammer gewählt. Kommt ein Beichinß ber Handwerkskammer gegen die Stimmen sämmtlicher Vertreter der Gehülfenschaft zu Stande, so können die letztere» mit aufschiebender Wirkung die Entscheidung der höheren V-rwaltungs- behörde beantragen. Die Fachgenoffenschasten und Handwerks­kammern können unter ihrem Namen Rechte etluerbcn und Ver­bindlichkeiten entgehen, vor Gericht klagen nnd verklagt werden. Für die Verbinblicbkeitcn der Fachgenoffeuschastcn iinb ber Hand­werkskammer» hastet beit Gläubigern nur das Vermögen bet Ge­nossenschaft und der Handwerkskammer. Die den Innungen ge­setzlich übertragene,! Befugnisse werden insoweit aufgehoben, als sie sich übet den Kreis ber Juuuugsmitglteber erstrecken. Tie von den Junitugen erlassenen Vorschriften dürfen nicht tut Widersprach mit den von beu Hatidwerkskammerti unb Fachgenossenschaften in Er­füllung ihrer gesetzlichen Ausgaben getroffenen Bestimmuttgen und Anotbiiungen stehen. Die Innungen unterlieget: ber Aufsicht ber Haubwerkskarnmetn. Die bestehenden Eewerbekammetn treten unter entsprechender Aettderung ihrer Verfassung an die Stelle der Hand­werkskammern. , . _ , .. , . ,

Die Vorschläge für di- Regelung des LehrltngswesenS int Hand­werk gehen dahin, daß das Lehrlmgshalten Denen unteifagt ist, die mcht die bürgerlidje» Ehrenrechte besitzen oder gerichtlich in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Die Besttgitiß zur Anleitung von Lehrlingen wird beschrankt auf Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet und ferner eine ordnungsmäßige Lehrzeit zuriickgelegt and die Gefellenprüsititg bestanden ober wenigstens 3 Jahre bas Hattbwetk felbftäubig betrieben haben. Die otbuuugs- mäßige Lehrzeit soll minbestenS 3, höchstens 5 Jahre bauern. Die Gesellenprüfung soll durch die Junuiig ober einen Prüfungs­ausschuß ber Fachgenosseufchasteu erfolgen. Bei Arbeitern unter 17 Iahten, welche mit technischen Hulfsleistungen nicht lediglich aitSnahinsweise ober vorübergehettb beschäftigt werden, gilt die Ver- mnthung, daß sie in einem Lehrverhaltuiß stehen. Im llebrigen ist die Frage, ob ein solches vorlicgt, nach den Umständen des einzelnen Falles zn entscheiden. Ein solches Berhältniß kann auch daitn angenommen werden, wenii ent schriftlicher Lehrvertrag nicht abgeschloffeu, ober im Arbeitsvertrag vereinbart worben ist, daß ba? Berhältniß als ein Lehrverbällniß nicht gelten soll. Ist durch rechtskräftiges Erkcnntniß sestgestellt, baß ein LehtlingSverhälttiiß vorliegt, und kommt ber Lehrherr ber Aufforderung bet Fach- geuossenschaft, den Lehrvertrag schrittlich abzuschließen, nicht nach, ober ist eine gerichtliche Bestrafung des Lehrherrn wegen des un­befugten Haltens von Lehrlingen erfolgt, fo ist die Entlassung des Lehrlings auf Antrag der Fachgenoffenschaft polizeilich zu berfuaeu. Wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks anfängt, darf den Meistertitel nur dann führen, wenn er eine Gesellen- unb eine Meisterprüfung eines Handwerks bestanden hat. Die Meister­prüfung kann vor einer Innung, vor einer Fachgenossenschsst ober vor einer vor ber Handwerkskammer aus Fachgcnossen bestellten Prüfiings-Koutmissiou abgelegt werden. Borsitzenbet ist in jedem Fall ein von ber Aufsichtsbehörde zu bestellender Kammiffat. Die Prüfung darf sich mir auf den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlich vorkomnieuden Arbeiten des Gewerbes ober Gewcrbezweiges unb auf bas Vorhanbensein der zum selbständigen Betriebe des Gewerbes nothwendigen gewerb­lichen Kenntniffe erstrecken (Buch- und Rechnungsführung). Die unbefugte Führung des Meistertitels ist strafbar.

Die Kämpfe in Bombay.

So schlimme Unruhen, wie sie augenblicklich in Bombay bem Manchester des Ostens", wie cs neuerdings genannt wird die Streitmacht der englischen Behörden in Anspruch nehmen, find feit langer Zeit nicht mehr vorgekoinineu. Besorgt fragt sich schon manche englische Familie, was weiter werden mag; denn die Kämpfe spielen sichnicht bloß zwilchen Mohaminedaiiernnnd btahmagläubigen Hindi! ab, sondern es sind auch schon Angriffe gegen Europäer vom bürgerlichen Stande erfolgt. Da und dort hört man bereits dumpf mahnende Erinnerungen an feie Sipoy-Empörung von 1857, die glücklicher Weise erst nach Beendigung des Krim-Krieges ausbrach Andernfalls wäre e6 damals wohl um die englische Herrschaft in Süd-Asien geschehen gewesen.

An und für sich ist die Spaltung in vielerlei Stämme und Glaubensbekenntnisse, vom Kastenweseii ganz abgesehen, durch welche die vielsprachigen Bevölkerungen Indiens unter einander getrennt sind, bet Aufrechthaltung bet englischen Herrschaft eher förberlich. Mit 73,000 Mann europäischer Truppen wird ein Land von 280,000,000 Menschen in Unterwürfigkeit gehalten! Die gejammte Weiße Einwohnerschaft Indiens beziffert sich auf kaum 200,000 Seelen, Männer, Frauen und Kinder; und darin sind nicht bloß jene Truppen, sondern auch andere Europäer, als Eugländet, mit inbegriffen. In dieser geringen Zahl liegt aber unzweifelhaft eine ungeheuere Gefahr, selbst wenn die Angehörigen verschiedener Religionen mit einander auf Tod und Leben hader». Sollte» sich nämlich solche Ausbrüche nach anderen Gegenden hi» ausbreiten, so könnte die uothwendig werdende Verzettelung der schwachen kriegerischen Kräfte Englands höchst bedenkliche Folgen habe».

Im Großen nnd Ganzen darf man mit Sicherheit behaupten, so wird denMünch. R. Nachr." geschrieben, daß diese Lockerung der Zustände in Indien mit ber Gladstonesehe» Politik bet Zerrüttung ber Neichsmacht am Mittelpunkte ber Regierung, im Vereinigten Königreich, zusammen hängt. Uud wie eine blutige Ironie nimmt es sich ans, daß diese Nachrichten ans Bombay gerade in dem Augenblick eintrafen, wo ei» indischer Anhänger Gladstones, das Uutethaiismitglied Dadabhai Naorodschi, an- gtfüiibiflt hatte: er gedenke sich Ende des Jahres dorthin zu dem National-Kongreffe" zn begehen das heißt, zn einer jener Ver­sammlungen, die jetzt alljährlich abwechselnd in Bombay, Madras nnd Kalkutta fiattfinbeii, und deren Zweck es ist,Homerule", Parla­mentarische Einrichtungeii, für die Eingeborenen zu verlangen. Ganz wie die Iren geratheu jetzt die Inder selbst uutereinanber in grimmigen Streit!

Herr Naorodschi, ber nach vieljähriger Bemühung einen Abgeordnetensitz im Unterhaus-, allerdings nur mit ber knappen, anfänglich sogar bcftrittcuen Mehrheit von drei Stimme» erlangt hat, ist bei einem jener Natioual-Kongreffe in Bombay Vorsitzender gewesen. In Euglaub steht er auf Seiten bet irischen Homeruler. Selbstverständlich erblicken die Inder seiner Partei in ber Zer­reißung ber Einheit bcs vereinigten Königreichs eine ihren eigenen Zielen färbetfame Schwächung ber englischen Neichsmacht. Ein nahezu unabhängig gestelltes Jrlanb müßte von einer viel aus­gedehnteren Flotten- und Truppenmacht Englands bewacht werden, da fremde Staaten ein solches Irland als bündnißfähig betrachten würden. Wäre aber England in seiner allernächsten Nähe dring­licher beschäftigt, so hätten die Inder natürlich uinfo freieres Spiel.

Mau nennt Herrn Naorodschi oft denVertreter Indiens". Lord Salisbury dagegen bezeichnete ihn einmal spöttisch als einen Schwarzen" (a black man) oberNigger", wie der noch ge­hässigere Ansbrnck unter Engländern oft lautet. Offenbar hat Salisbury diesen Inder, de» ich persönlich kenne, nie gesehen. Er ist ein Parse, b. h. seinem Stamme »ach ei» Abkömmling der licht- aiibeteudeii Perser, unb nicht weniger weiß, als bie meisten Italiener ober Sübspaniet. Manche Ire» sind viel bnnfler als er. Was seine Bezeichnung als beuVertreter Indiens" anbetrifft, so bilden die Parse» in Bezug auf Volkszahl eine fast verschwindend kleine Sekte. Da sie überdies sehr geriebene Geschäftsleute sind, so er­freuen sie sich unter der Masse der indischen Bevölkerungen keines­wegs besonderer Beliebtheit.

Die Vorgänge in Bombay zeigen, welche Zustände dort ent­ständen, wenn Englands Hand sich zurückzöge ober schwach würbe. Noch schlimmer, als Katholiken und Protestanten in Irland, stehen sich die Glaubensbekenntnisse unb bie Stämme in Indien mit heftiger Feindschaft gegenüber. Noch immer können die Musel­männer es nicht vergessen, daß sie es waren, die vor de» Eng­ländern die Herrschaft über bie im Laufe ber Jahrhunderte weniger kriegerisch gewordenen Hindu ansgeübt hatten. Obwohl eine Minder­zahl im Lande, sind die Mohammedaner von gebieterischem Geiste ersüllt. Dies ist auch der Grund, warum die Hindu verhältttiß- mäßig noch eher zu England neigen. Sie betrachten es als eine Art Schutzwehr gegen ihre ehemaligen harten Herren.

Dem Blute nach sind die indischen Mohammedaner theil» mon­golischer, theils semitischer Abknust. Doch ist auch eilte arische Ein- fprengung unter ihnen vorhanden, indem Hindu vor Jahrhunderten zum Koran-Glauben übergingen. Auf den Natioual-Kongreffen find in beu letzten Jahren auch einige Mohammedaner erschienen namentlich solche, die in England stndirt haben. Unter ihnen ragte unser junger Freund Hamid Ali Khan in Lucknau hervor, dessen Vorfahren persischer Abkunst waren, aber zur Lehre Mohammed» übergingen. Hamid Ali selbst ist in England religiös aufgeklärt worden. Die ungeheure Masse ber Koran-Gläubigen ui yttbten will jedoch von den National-Kongresse», auf beueu die geistig be­weglichere», rebefertigen Hinbii bie Hauptrolle spielen, nichts wissen. Sie fürchten, die Hindu könnten auf parlamentarischem Wege wieder zu einflußreicherer Geltung gelangen.

Das Wetterleuchten am indischen Himmel erfüllt denkende Staatsmänner mit nicht geringer Sorge. Gladstone hat freilich einmal ertlärt: .Für England (besten Weltstellung doch auf dem Besitze Indiens ruht) könnte es gleichgültig sein, wenn dieses Land einmal burdi irgend eine Erdumwälznug in den Abgrund versänke. Ob das wyhl der Mann ist, der an der Spitze eines Weltreiches stehen sollte? _______ __________ _______