Abend-Ausgabe.
40. Jahrgang.
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Dienstag, den 15. Mär?
N-. 126.
Der Checkgesehenimurf.
*** Berlin, 14. März.
Die oeuisihe Kansmannswelt macht von der Handelsgewohnheit, über in Lagerhäusern unlergebrachte Maaren durch Jndosstrung des Lagerscheines (Warrant) verkäuflich oder pfandweise zu verfügen, sowie Zahlungen statt in baarem Gclde in Anweisungen (Checks) auf ein Bankhaus, wo dann der Zahlende die für seine Zahlungsgeschäfte erforderlichen Geldmittel bereit gestellt hat, zu leisten, von Jahr zu Jahr umfassenderen Gebrauch. Dennoch fehlt.es im Gegensatz zu den meisten anderen Handel treibenden Staaten, abgesehen von dem in Elsaß-Lothringen noch geltenden französischen Chcckgesetze vom 14. Juni 1865, stn deutschen Rechte bisher an jeder gesetzlichen Regelung sowohl des Warrant- wie des Checkverkehrs. Von einem Warrantgesetze, dessen nahe bevorstehendes Erscheinen im Herbst vorigen Jahres in Aussicht gestellt wurde, ist es wieder still geworden, dagegen hat der Reichskanzler neuerdings dem Bundesrath den Entwurf eines Chcckgesctzcs vorgelegt, dessen Wortlaut nebst Begründung jetzt, da es au oen Reichstag gelangt ist, bekannt wird, die Begründung, auf die wir im besonderen Interesse unserer kaufmännischen Leser naher eingchen, schildert zunächst die wirthschaftlichcn Vortheile des Checksystems, gicbt weiter eine Reihe von Daten über die Entwickelung des Zahlungsverkehrs mittels Checks und geht darauf unter Vorausschickung einer Darstellung des dermalen in Deutschland herrschenden Rcchts- zustandes auf die Gedanken und Gesichtspunkte über, von denen in dem Entwürfe ausgegangen ist.
Wie schon gesagt, ist die Reichsgesetzgebung der Entwickelung des Checkverkehrs nicht gefolgt, es cxiftirt darüber nur allein eine Bestimmung im Wechselsteuipelsteuergefetz, welche den Check, wenn er ohne Accept bleibt, von der Wechselstempelabgabe befreit. Die von den wechselähnlichen kaufmännischen Anweisungen handelnden Artikel des Handelsgesetzbuches decken sich nicht mit dem Wesen des Checks, und auch der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzeulwurfs- bnches giebt in den §§ Cl-5 bis 613 nur über Anweisungen im Allgemeinen einige auf den Check größtentheils unanwendbare Vorschriften. Da an die nachträgliche Aufnahme des Checkrechts in den Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches in der Begrenzung, der diesem gesteckten Ziele nicht zu denken ist, hat die Reichsregierung umsomehr geglaubt, die gesetzliche Regelung des Checkverkehrs im Wege eines Spezialgesetzes nicht länger hinausschiebcn zu sollen, als gegenwärtig der Handelsstand wie die neuere juristische Literatur einstimmig sind in dem Verlangen nach dem baldigen Erlasse eines Checkgesetzes und es nicht gerathen erschien, damit bis zu einer allgemeinen Revision des Handelsgesetzbuches zu warten, zumal das Checkrccht keine spezifisch handelsrechtliche Materie ist.
Nach der in der Begründung des Gesetzenlwurfs mit- getheilten Zahlenüber dir Ausdehnung des Checkverkehrs, be
darf es keiner Rechtfertigung über die Vorlegung des Entwurfs, eher einer, solchen darüber/ daß damit so lauge gezögert worden ist. Die Umsätze im Giroverkehr der Reichs- bank, die im ersten Jahre nach Erlaß des Bankgesetzes vom 14. März 1875 rund 16,711,000,000 Mark betrugen, sind im Jahre 1889 auf rund 75,676,000,000 Mark, im Jahre 1890 auf rund 79,749,000,000 Mark gestiegen. Ein fortwährend im Steigen begriffener Theil der Giroumsätze vollzieht sich mittels Checks, die bald zur Gutschrift auf ein anderes Conto als das des Ausstellers eingeliefcrt, bald von dem Aussteller oder einem Dritten zur baarcn Abhebung des Betrages präsentirt werden. Nach dem Beispiele der Reichsbank haben auch die meisten großen Bankhäuser und viele kleinere Firmen Giro- und Checkeonten theils mit, theils ohne Verzinsung für ihre Kundschaft eingerichtet. Als Knuden der Checkinstitute, insbesondere der Reichsbank, nehmen nach den weiteren Mittheiluugen in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs nicht blos alle größeren Handels- und Jndustriesirmen, sondern auch viele Staatsbehörden, militärische Anstalten und Truppentheile, sowie Privatpersonen in immer wachsender Zahl am Creditvcrkehr Theil, so daß sich auch die Gewohnheit, Zahlung mittels Checks zu leisten, von Jahr zu Jahr weiter verbreitet. Die Stückzahl der allein bei der Reichsbank und im Verkehr der neun Ab- nehmungsstellen (Clearing-Häuser) zur Einlösung gelaugten (weißen Checks) ist nach zuverlässigen Ermittelungen im letzten Jahre auf 1,352,231 geschätzt worden.
Im internationalen Handelsverkehr hat der Check seinen ursprünglichen Charaeter als den eines bloßen Zahlungsmittels nicht streng behauptet; manche Rechte, wie das englische und französische, verlangen zur Gültigkeit des Checkvertrages weder ein wirkliches Depot noch eine vorangehende Deckung lassen vielmehr den Check auch zu bloßen Credit- zwecken zu. Während ferner im englischen Recht nur bei der Vorzeigung zahlbarer Checks (Sichtchecks) zulässig sind, läßt das Recht der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika auch befristete Sichtchecks, d. h. eine bestimmte Zeit nach der Vorzeigung, und Datechecks, d. h. eine bestimmte Zeil nach der Ausstellung zahlbarer Checks zu. Der Check kommt endlich im Handelsverkehr nicht blos in der Form der Anweisung, sondern auch als sogenannten Quittungscheck in der Form einer in Erwartung der Zahlung ausgestellten Quittung vor.
Der vorliegende Eesetzentivurf läßt den Check nur in der seinem ursprünglichen Charaeter entsprechenden Begrenzung des Anweisungschecks — im Verkehr der Reichsbank als „weißer„ Check bezeichnet — und des Sichtchccks zu. Weder der Quittuugscheck, der schon im Jahre 1883 von der Reichsbank und den übrigen an den Abrechnungsstellen theilnehmenden Bankhäusern (dem „Checkverein" ausgeschlossen worden ist, noch die im Verkehr der Reichsbank als „rother" Check bezeichnete Giroanweisung sind vom Entwürfe als Check im Sinne des Gesetzes anerkannt. Der Entwurf findet als unerläßliche Unterlage für die Gültigkeit des Checks ein wirkliches, sofort rcalisirbares, zur Einlösung ausreichendes Guthaben des Ausstellers an den Bezogenen. Um den Miß
1892.
brauch des Checks zu bloßen Creditzwecken zu verhindern, bestimmt er nicht nur, daß der Check einen Annahmevermerk des Bezogenen (Accept) nicht enthalten darf, sondern bedroht auch Denjenigen mit Geldstrafe bis zn 1000 Mark, der einen Check bezieht, obwohl er weiß oder ohne grobes Verschulden wissen muß, daß ihm zur Zeit der Beziehung ein Guthaben, welches zur Einlösung dieses Checks und der von ihm auf denselben bezogenen oder begebenden anderweitigen Checks ausreicht, bei dem Bezogenen nicht zufteht. Von dem Check im Unterschiede vom Wechsel die ausschließliche Bedeutung eines Zahlungsmittel zu wahren, bestimmt der Enttvurf ferner, daß nach erfolgter Aushändigung des Checks der Tod des Ausstellers oder der Eintritt der Ge- schüstsunfühigkeit desselben ober der Widerruf des Ausstellers auf das Recht und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung keine rechtliche Wirksamkeit ausüben. Aus demselben Grunde räumt der Entwurf dem Checkinhaber 'auch ein direktes Klagerecht gegen den Bezogenen in demselben Umfange ein, in welchem der Letztere dem Aussteller zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Nur in dem einen Punkte stellt der Entwurf den Check auf gleiche Stufe mit dem Wechsel, daß der Check durch Indossement übertragbar ist, der Aussteller und die Indossenten dem Inhaber für die Einlösung des Checks wechselmäßig haften und zur Ausübung des Regreßrechts die rechtzeitige Präsentation und die Nichteinlösung des Checks nachgewiesen werden muß. Der Check ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlnngszeit macht den Check als solchen ungültig. Die Prüsentationszeit beträgt bei den am Ausstellungsorte zahlbaren Checks (Platzchecks) drei, bei den an einem anderen Orte des Reichsgebiets zahlbaren fünf Tage. Soll der Check nicht zur Baarzahlung, sondern nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem Girokunden oder einem Mitgliede einer am Zahlungsorte bestehenden Abrechnungskasse dienen, so ist dies durch den quer über die Vorderseite geschriebenen oder gedruckten Vermerk: „Nm zur Verrechnung" bemerklich zn machen. Die hiernach stattsindeir-e Verrechnung gilt als Zahlung. Das Verbot der Baarzahlung kann nicht zurückgenommen werden; die lieber« trelung desselben macht den Bezogenen schadenersatzpflichtig.
—n.
Locales.
(Kacfilrud bet Crigiualtorrtfoouienätn nur unter brattitn Ouetknatigaie geflattei.) Miesbaden, 15. März.
* ZltV GiiUtteemrg. „Wen der Herr züchtigen will, den schlägt er mit Blindheit." Es ist eine alte Wahrheit und sie gilt für die Großen, wie für die Kleinen. Mit Blindheit mußte Napoleon I. geschlagen fein, als er 1814 den Cougreß von Chatillon nutzlos auseiuander gehen ließ und sich so selbst übermüthiger Weise der einzigen Möglichkeit beraubte, den Thron Frankreichs zn behalten. An diesem Congreß der Verbündeten hatte Napoleon einen Bevollmächtigten, den Marquis Caulaincourt, der es zweifellos gut mit dem Kaiser meinte und dessen Interessen wirk-
Rachdruck verboten.
Unter Palmen.
Erzählung von Kans ZSachenhusen.
(1. Fortsetzung.)
Er biß die Lippen zusammen, wandte sich ab, in's Zimmer, denn eben erschien auf der Veranda eine schlanke Mädchen- gestalt mit kräftig angedeuteter Büste, schmarzbraunem, im Nacken anfgehefteten Haare, in der einen Hand die Reitgerte, während die andere einen der zu ihr heraufspringenden schottischen Windhunde streichelte.
Sie trug die spanische offene Caleßera, das mit silbernen Nesteln besetzte Mieder, ihre vollen, runden Arme waren bis über die Ellbogen entblößt, ein Neittock von schwarzem @nmmt fiel bis auf die zierlichen Stiefel. Ein Sombrero, ein spanischer Strohhut, beschattete das von der Tropensonne leicht getönte Antlitz von edelstem Oval und der Farbe der frischen Pfirsich; eine gerade, leicht geflügelte Nase, etwas üppig geformte Lippen, ein energisches Kinn und zwei dunkle große Augen, blitzend wie die einer, den Feind witternden Amilope, gaben dem Mädchen in seiner aufrechten Haltung etwas Kühnes; aber eben der Ausdruck dieses, eine ungewöhnliche Willenskraft verrathenden Auges zeugte von Herzenskälte und Unzufriedenheit, wie sie dastand und den Mustang erwartete, den ihr ein Schwarzer vorführte.
Jacobina, des Haziendero einziges Kind, hatte nie ein Cannes Heim gekannt; ihr Vater war ein verknöcherter '»rwerbsmensch, ihre Erzieherin, die Norddeutsche, war eine Kesühllose, energische Natur gewesen und seit auch diese der Mutter gefolgt, hatte sie auf eigenen Füßen gestanden. Unbekümmert um den Vater war sie gewohnt, sich den kleinen Dampfer von den: schwarzen Führer desselben Heizen zu Wen und selbst durch den mit einem Teppich von Wasser
pflanzen bedeckten Fluß zu steuern, oder sie ließ sich wie heute den Mustang satteln und jagte, über die Weideplätze der Ansiedlungen dahin, hinein in den benachbarten kaum angerodeten Urwald, furchtlos, uuschwärmt von bunt schillernden Schmetterlingen und dem goldig gefärbten Völkchen der Waldbewohner.
Sie hatte den Vater am Fenster bemerkt, aber auch gesehen, wie er sich vor ihr zurückgezogen, ohne ihr den Morgcn- grnß zu gönnen; doch sie schien dies gewohnt, denn kein Zug in ihrem Antlitz verrieth eine Empfindung. Mit ihren beiden schwarzen Dienerinnen und einer ihr geistig weil untergeordneten Gesellschafterin, einer Mulattin, bewohnte sie selbstständig die obere Etage des großen Gehöftes und sah den Vater oft Tage hindurch nur flüchtig.- Es bestand ja kein sympathisches Band zwischen ihnen. Kalt waren die Worte, die sie mit einander wechselten, und eine absolute Gleichgültigkeit gegen Alles, was der Vater that, schien ihr eine principielle Aufgabe zu fein.
Auch sie hatte natürlich seit ihrer Kindheit schon durch die gänzliche Absonderung der Eltern von aller Nachbarschaft zu leiden gehabt; der Einfluß der Gouvernante, der die stets beschäftigte Mutter sie überlaffen, war nicht geeignet gewesen, ihr Inneres zu erwärmen, dagegen war ihr die gewaltige Gottesnatur eine Erzieherin geworden, eine Natur, die sich in schroffer Abgrenzung offenbarte durch die absolute Wüstenei und den mächtigen Urwald, den sie als Kind schon furchtlos durchjagte, rastend in dem grünen undurchdringlichen Dickicht, umspielt von den kleinen boshaften Uistitis, den Seidenäffchen, umschwärmt von buntschillernden Libelle», umranscht vön den Stimmen der göttlichen Allmacht.
Und selbst jetzt, als sie herangewachseu, in ihrem siebzehnten Jahr bereits vollkommen entwickelt, sich nach dem Umgang mit ihres Gleichen hätte sehnen müssen, fehlte ihr
dies Bedürfnis;. Nur Einen hatte sie feit bald einem Jahr ihrer Freundschaft gewürdigt, einen jungen deutschen Arzt, der sich in der Colonie angesiedelt, kein sie auf einem ihrer weiten Ausflüge begegnet, wie dieser eben von seinem Maulthier gestiegen, um einem am Wege liegenden, vom Hitzschlag getroffenen Neger Hilfe zu geben. Er hatte sich als Ur. Roderich Kollmann vorgestellt, hatte gebeten, sie begleiten zu dürfen, um für den Kranken weitere Anordnungen zu treffen und sie in ihrer unbefangenen Selbstständigkeit hatte ihn in die Hazienda geführt, ihn mit Ttimarindcufaft und anderen Erfrischungen bemirlhrt und ihn darnach so kalt und gleichgiltig entlassen, wie sie jeden Anderen zn behandeln gewohnt.
Jndeß hatte sich zwischen ihnen diese Bekanntschaft fort- gesponnen. Ter unglückliche Schwarze lag ja in der Hazienda und Dr. Kollmann hatte hierin Veranlassnng gefunden, wieder und wieder zu kommen. Er wußte ihr auch, als derselbe genesen, auf einem Spazierritt zn begegnen, und spielte er auch eine klägliche Rolle neben ihr auf seinem mageren Maulthier, sie achtete nicht darauf; er war ihr ja gleichgiltig, war ihr eben nur Einer, mit dem sie zu plaudern sich aufgelegt fühlte. Ihren Vater sah et bei seinen Besuchen nur einmal flüchtig und der hatte ihn sogar abstoßend behandelt, hatte ihm den Rücken gewendet und war seinen Geschäften nachgegangen; wer er fei und was ihn zu seiner Tochter geführt, darnach hatte er nicht gefragt, denn gleichgiltig schien ihm zu sein, was Jacobina trieb. Er war des Tages mit seinen Aufsehern in den Pflanzungen; wenn die Sonne unterging, machte er den einsamen halbstündigen Ritt znm Blockhaus, auf welchem ihn Niemand begleitete, und wann er zur Nachtzeit in das Gehöft zurückkehrte, darnach hatte Keiner zu fragen.
Hält' er ehren Sohn gehabt! Aber ehr Mädchen, ein Weib, das so ganz anders als die Mutter geartet!
