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kann nicht auf einen lüneerenZeitraum als zwei Jahre bestimmt werden. Ist auf Trenin tu, von Tisch und Belt erkannt, so kann der Ehegatte, welcher das U'thril erwirkt hat, nach Ablauf der bestimmten TrennungSzeit auf Grund des Urtheils im Wege einer neuen Klage die wirkliche Ehescheidung verlang,'». Nur dann und dies ist die Ausnalnne von obiger Regel, wenn nach den Umständen des Falles die Aussicht auf Herstellung deS ehelichen Verhältnisses von vorn­herein ausgeschlossen erscheint, braucht der unschuldige Ehe­gatte nicht vorher auf Trennung von Tisch und Bett zu klagen, sondern er kann sofort die Scheidung verlangen.

Die hier unter d mitgethcilten Bestimmungen des Entwürfe? räumen dem vernünftigen Ermessen des Gerichts einen sehr großen Spielraum ein. Ma» ist dabei offenbar von dem durch die Erfahrung bestätigten Standpunkte ausgegangen, daß es unmöglich ist, in einem Gesetz von vornherein alle die Gründe einzeln und bestimmt anzugeben, welche im Interesse der Ehegatten, der Faniilie und der öffentlichen Sittlichkeit eine Ehescheidung rechtfertigen. Tie persönlichen und sonstigen Lebensvcrhältuisse der Ehegatten und die Anschauungen der verschiedenen BevölkcrungSclasscn zu den der- fchiedcnen Zeiten sind zu verschieden, um im Vorau- für jeden einzelnen Fall eine richtige Entscheidung treffen zu können. Es soll deshalb in jedem einzelne^ Falle auf Grund aller in Betracht kommenden Verhältnisse der Richter entscheiden, ob ein Ehegatte die nach den sittlichen Anschauungen des Bolkes überhaupt urid seines Standes insbesondere ihm obliegenden ehelichen Pflichten schwer verletzt hat und dadurch eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Lebens verschuldet hat, daß dem andern Ehegatten die Fort- sctzung der Ebe nicht zugemuthet werden kann. Tie im Gesetzeut- Wurf hervorgehobenen Pflichtverletzungen (Mißhandlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten, ehrlose Verbrechen und Vergehen) sind nur Beispiele und erschöpfen nicht die Ehescheidungs­gründe, welche zulässig sein sollen. Da eS aber die Pflicht jedes Gesetzgebers ist, die Aufrechterhaltung der Ehe möglichst zu fördern, so läßt der Gesetzentwurf in den hier in Rede stehenden Fällen in der Regel nicht die sofortige Ehescheidung zu, sondern er will den Eheleuten Gelegenheit geben, zunächst in that- sächlich getrennlem Leben die erregten Leidenschaften des Hasses und der Abneigung zu überwinden und zum eigenen Vvrtheil, sowie zum Borlhcil etwa vorhandener Kinder Zeit zu ruhiger und vcr- nüusliger Ueberlegung zu finden. Deshalb fort der Scheidungs­klage in der Regel die Klage auf Gestattung getrennter Lebeus- führung voran gehen, und erst, wenn dir von, Richter festgesetzte längere Frist der Trennung verstrichen ist, ohne daß die Ehe­gatte« sich versöhnt oder wenigstens entschlosfen haben, von dem äußersten Schritt der Scheidung abzustehen, soll die Scheidungs­klage zulässig sein. Falls jedoch der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu der Ucberzcugung gelangt, daß unbc» diligt die Aussicht auf Herstellung des ehelichen Ver­hältnisses fehlt, darf er ohne Festsetzung einer TreunungSzcit sofort auf Scheidung erkennen.

DaS Recht auf Ehescheidung und auf Trennung von Tisch und Bett ist auSgeschlosien, wenn der berechtigte Ehegatte die daS Recht begründende Handlung verziehen bat. Die Klage auf Scheidung und die Klage auf Trennung von Tisch und Bett muß in den Fällen zu a, b und d bei Verlust des KlagercchtS binnen sechs Monaten erhoben werden, nachdem der berechtigte Ehe­gatte von dem Scheidungs- resp. Trennungsgrund Kenntniß erlangt hat. Abgejehcn hiervon verjährt die Scheidungs-und TrcnnungSklage in 30 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ehescheidungsgrund vorgefallen ist. Wenn also ein Ehegatte von einem der' vorbezeichneten Ehrscheidungsgriinde erst 80 Jahre, nachdem derselbe sich ereignet hat, Kenntniß erlangt, so kann er denselben nicht mebr geltend machen.

Jedes Scheidungs- oder TrennungSurtheil muß bestimmen, Welcher der beiden Ehegatten^ oder daß jeder der beiden Ehe­gatten der schuldige Th eil, sei. Ist ein Ehegatte allein für den schuldigen Theil erklärt, so kann der andere Ehegatte diejenigen Schenkungen widerrufen, welche er während des Brautstandes oder währeno des Ehestandes dem schuldigen Ehegatten gemacht hat; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Rechts- krastdes ScheidungsurthcilcS. Ter allein für schuldig er kl ärtc Ehegatte ist verpflichtet, dem andrrn Ehegatten, weiin unb so

5. Die Wirkungen der Ehe

erstrecken sich auf die Personen und das Vermögen bet6* Ehegatten. Ans den diesbezüglichen allgem. Vorschriften bt8 to Wurfes sei Folgendes hervorgehoben: Dem Ehemann steht ei, Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheticheM betreffenden Angelegenheiten zu; der Ehemann bestimmt inSbcsmdm Wohnort und Wohnung. Die Ehefrau ist jedoch nicht m- pflichtet, der Entscheidung 'deS Ehemanns Folge zu leisten, trat die Entscheidung sich als ein mit der rechten ehelichen ©epnnnng nicht vereinbarer Mißbrauch des Rechts des Ehemanns dachch ob dies der Fall, entscheidet das Gericht nach freiem Emchn. Die Ehefrau ist unbeschadet des vorcrwähutm Entscheidungsrecht!! deS Ehemanns berechtigt und verpflichtet, dem gemein- schastlichen Hauswesen vorznstehen. Zu häuSlichui Arbeiten und zur Hilfeleistung im Geschäfte des Ehe­mannes ist die Ehesrau insoweit verpflichtet, als solches-! richtungen nach dem Stande des Ehemannes für die Mil üblich sind. Tie Ehefrau ist berechtigt, innerhalb ihre? häus­lichen Wirkungskreises die Geschäfte des Ehemanus siir diesen ju besorgen und denselben zu vertreten. Em von der Ehesm innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises vor. genommenes Rechtsgeschäft gilt, falls nicht eine gc'gentheilige Wcht der Bethciligten erhellt, als im Namen des Ehemannes dvi» genommen. Tcr Ehemann muß also namentlich für die bon der ! Ehefrau eiugegangciicn Verbindlichkeiten ans der Anschaffung den ! Sachen für das Hauswesen (Lebensmittel, Kleider für die Frau 11116 die Kinder u. f. w.) mit seinen Vermögen aufkommen. Der Ebe­ne anu ist jedoch befugt, das vorbezeichnete Recht der Ehesrui zu entziehen oder zu beschränken; er kann aber die ersotzt Entziehung oder B-schränkung dritten Personen nur entgegensetzen, wenn der Dritte davon wußte oder nach Lage der Umstände davon wissen mußte, oder wenn der Ehemann die erfolgte Beschränkung oder Entziehung in das hierzu bestimmte gerichtlich! Register hat eintragen und durch das Gericht veröffentlichen lassen. Falls die Beschränkung oder Entziehung sich als ein Witz' brauch der Rechte deS Ehemanns darstellt, kann die Ehcsrau m Wege der Klage die Aushebung derselben herbeisühren. i

Ter Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau den seiner W- stellung, seinem Vermögen und seiner Erwerbsfähigkeit entsprechend«! Unterhalt in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise zu gewähren. Soweit der Ehemann wegen Vermögenslos feit und Erwerbsunfähigkeit sich selbst zu unterhalten nicht vermag, ist die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann nach Maßgabe ihm Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit den seiner LebensstclW entsprechenden Unterhalt zu gewähren. , !

Tie Vorschriften des Entwurfes über die Fähigkeit brr yi)1' frau, Schuldverbindlichkeiten einzugehen, und über Mi güterrechtliche Verhältnis; unter den Eheleuten hiusichlli«Mi beiderseits in die Ehe eingebrachten und während derselben erroorbeiu Vermögens für das Familien- und Berkehrsleben sehr bebeuluM volle PunUe solle» im Folgeuben bargestellt werbe».

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lange dieser wegen Vermögenslosigkeit sich selbst zu unterhalb im Stande ist, den llnterhalt zu gewähren, so lange diel» ? andere Ehe schließt. Tie gcschieoene Ehefrau behält den Sami ? namen des Ehemann?. "

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Hinsichtlich d r Kinder ans geschiedenen Ehen belli« der Entwurf: Die Sorge für die Person (nicht dar ft," der Kinder, also die Erziehung, steht dem unschuldig Wo

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erklärt, so sieht die Sorge für die Perlon der 2 6 dH er n ff0 Mutter, für die Söhne bis zum zurnckaeleqten sechsten SJfe ;

jähre ebenfalls der Mzitter, später dem Vater zu. DaS^ o mundschaftsgericht kann jedoch von vorstehehendkn Mr mungen abweichende Vorschriften tresien, wenn dies durch befand,» K 1 Umstände im Interesse des Kindes geboten erscheint % 1

Ter Elternthcil, welcher nach Vorstehendem von der Sorm ff, die Person eines Kindes auSgeschlosien ist. behält jedoch die Mai]' mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Falls nölhig,n» - das VormnndschastSgericht die näheren Anordnungen über te, Verkehr. Tic Kosten der Unterhaltung der Kinder anS geschicd, Ehen muß in der Regel der Vater tragen, in gewissen Süllen tli> die Mutter dazu beitragen.