No. 11
Wiesbadener Tagblatt.
Bette 16
Das peinliche Gericht z« Oberursel. *
das jüngste ihrer 8 Kinder um'S Leben brachte! Schon vor der Ver- hcirathung soll sie nach Aussage einer Bruder» an Melancholie gelitten haben und nur durch die Kunst eine? Wahrsagers von Holzhausen, der sie „heftig gesteipet", zu normalem Geistesleben zurückgeführt worden fein. Die Entbehrungen und Heimsuchungen aller Art während der Ehe, Brandunglück und der Tod des Gatten hatten endlich das Maß ihrer Kraft wieder erschöpft. Standhaft behauptete sie, es erscheine ihr der Nachts in Gestalt eines Köhlerjungen der böse Geist und spanne ihr einen eisernen Reif um den Kopf. Inniges Mitleid mit dem Zustande dieser Frau überkommt uns, wenn sie in Augenblicken klaren Verstandes in grenzenlosen Jammer über ihre unselige That ausbricht. Viel zu streng erscheint uns auch deßhalb das nach eingeholtem Gutachten der Juristen- Facultät zu Marburg gefällte, für jene Zeit sehr milde Urtheil, welches auf Landesverweisung lautet, und mit freudiger Genugthuung hören wir, daß sich der Landesherr, der seit 1632 wieder im Besitze der Herrschaft Königstein befindliche Graf Heinrich Volraths zu Stolberg- Königstein, entschlossen hat, die Aermste dem Kloster Marienburg in Rockenberg zur Pflege zu übergeben.
Ganz den gegentheiligen Eindruck macht auf uns eine ledige, freche Person, die nach Weise jener Kriegszeit bald mit diesem, bald mit jenem Söldner, ihm die Strapazen der Heerfahrten zu erleichtern, gezogen war und sich nun (ebenfalls 1634) wegen grausamen Kindesmordes zu verantworten hatte. Doch schaudernd vernehmen wir das strenge Urtheil des Blutgerichts, das dahin lautete: sie solle zu wohlverdienter Strafe und Anderen zum abscheulichen Exempel erst an den Pranger gestellt, hernach lebendig vergraben, gepfählet und also vom Leben zum Tode hingerichtet werden.
Hungersnoth und Theuerung trieben 1637 einen Mann aus Weißkirchen zur Falschmünzerei. Er hatte Dreikreuzerstücke aus überzinntem Blech gefertigt, um sich und seiner Familie dafür die nothwendigsten Lebensmittel in Frankfurt zu kaufen. Obwohl er unter dem Drucke der Beinschrauben aussagte, er habe vor langen Jahren auch halbe und ganze Kopsstücke gemacht, so kam er doch mit der Landesverweisung und Zahlung der Gerichts- und Zehrungskosten davon. Er mochte sich glücklich schätzen, daß er nicht etwas früher und auf Frankfurter Gebiet seine Kunst betrieben; dort wäre man nicht so gelind mit ihm verfahren. Die Frankfurter Chronik belichtet beispielsweise, daß man 1388 einen Mann, der „böse Englisch" gemünzt, gesotten und 1542 den Juden Beer von Rückingen, "so falsche Thaler helfen machen", an einen Pfahl geschmiedet, mit Feuer erstickt und, Anderen zum Exempel, aufgehangen habe.
Doch kommen wir zum letzten der im Oberurseler Gerichtsprotocoll verzeichneten Criminalfälle. Im December 1713 stand die unverehelichte Tochter eines Stadtknechts vor dem dortigen Blutgericht unter der Anklage, heimlicher Weise ein. Kind geboren, dasselbe getödtet und bei Sette gebracht zu haben. Nach kurzem Leugnen gestand sie ihre Unthat ein. Was würde ihr auch ein fortgesetztes Negiren geholfen haben? Waren doch dem tobten, seit 5-6 Wochen verborgen gewesenen Kinde in der Untersuchung „bei Ankunft der Mutter einige Blutströpflein aus der Nase herauS- geschweißet!" Das Urtheil lautete auf Hinrichtung mit dem Schwert. A« 26. Januar 1714 versammelte sich das peinliche Gericht zur Verkündigung und Vollstreckung des UrtheilS auf dem „Urtheilsplatz", auf der sogen. Freiheit „nächst unter dem Rathhause", wo in einem von 50 bewehrte« Bürgern abgesperrten Kreis der Gerichtstisch, belegt mit der peinliche« HalSgerichtsordnung, einigen alten Protoeollen re. Ausstellung gesunde« hatte. Nach den üblichen Fragen: ob das Gericht Namens des Landes- Herrn auf Grund der peinlichen Halsgerichtsordnung recht gehegt sei, träte« die 14 Schöffen zu einer kurzen Berathung ab; zurückgekehrt, Übergaben sie das gefällte Urtheil dem Gerichtsschreiber zur Verlesung, worauf der Schultheiß den Stab brach, ihn über den Tisch warf und die Delinquenti« dem Scharfrichter übergab. Unter dem Geläute der großen Glocke setzte sich nun der Zug über den Marktplatz durch die Ackergasse und Vorstadt nach der Aue in Bewegung. An den verschiedenen, zum Fußfall hergerichteten Plätzen betete die arme Sünderin andächtig mit ihren beide« geistlichen Beiständen, bis der Zug unterhalb der Kreuzkapelle angekomme« war, wo in einem abgesteckten, 40 Schritt weiten, von 150 Mann des Landes-Ausschusses umstellten Kreise der Richtstuhl stand. Nachdem der Scharfrichter um freies Geleit für den Fall, daß ihm der Streich miß' lingen ober das Schwert springen sollte, gebeten und ihm zugesichert war, es solle sich Niemand an ihm vergreifen bei Todesstrafe, that er seine Pflicht. Der Streich gelang; die Gerichtete wurde auf Spezialbefehl bei Erzbischofs auf dem nahen Kirchhofe in geweihter Erde begraben. Di« stattgehabte Verstärkung der Stadtwachen hatte sich als unnöthig erwiese«, denn still und in sich gekehrt zerstreute sich die große Menschenmenge.
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Der ehedem mit Gräben und Planken umgeben gewesene, den Herrn von Eppenstein-Königstein gehörige Marktflecken Oberursel hatte 1444 auf Verwendung Eberhards von Eppenstein von König Friedrich Stadt- und Marktrechte erhalten. Er war demzufolge mit Mauern und Thürmen umwehrt worden, hatte Stock und Galgen erhalten und seine Bürger sollten sich nunmehr aller Rechte und Freiheiten erfreuen, wie sie mit einem folchen Privilegium altem Herkommen nach verknüpft waren.
Der Jahrmarkt fiel seitdem auf Mittwoch nach Pfingsten, auf denselben Tag, an dem sich die Markberechtigten der Urfeier Mark zum Märkerding auf der Aue vor der Stadt versammelten, bis 1596, auf Vorstellung der Bürger, Kurmainz, das 1581 die Herrschaft Königstein in Besitz genommen, das Märkerding für den Mittwoch nach Pfingsten anordnete, den Jahrmarkt aber auf den Donnerstag verlegte.
Nach den tat Jahre 1445 und später geschehenen Auseinandersetzungen und Vergleichen zwischen Landesherrschaft und Bürgerschaft über deren zukünftige Rechte und Freiheiten hatte diese alljährlich neben dem Ungeld für Bede, Geschoß und Steuern 250 fl. zu entrichten. Von allen Dienstbarkeiten' sollte sie frei und nur zur Folge in Fehdezeiten, „so dick es vonnöthen", und zur Bewachung der Stadt verbunden sein. Von den Bußen- und Frevelgeldern, soweit sie nicht von Malefizfällen eingingen, wurde ihr der dritte Theil zugewiesen. Von der Wein-Aecise — dem zwölften Maaß —bezog sie V--, die Herrschaft, die außerdem noch 8 fl. vom Fuder erhob, '/=- Von der Bier- und Obstwein-Aecise, die 3 fl. vom Fuder betrug, nahm sie den vierten Theil ein, während bei der herrschaftlichen Kasse aA zur Verrechnung gelangten. Feldrügen nnd Einzngsgeldcr (von einem Fremden 10 fl.) verblieben ihr gaitz, dagegen behielt sich auch die Landesherrschaft den Juden- und Viehzoll (30 Pfg. von einem reitenden, 20 Pfg. von einem gehenden Juden und 4 Pfg. für ein Stück Großvieh, 2 Pfg. für Kleinvieh), sowie die Aceisc für Schlachtvieh (18 Batzen für einen Ochsen, 11'/- für ein Rind, 7'/, für ein Jährling, 2'/- für ein Kalb und 2 Batzen für einen Hammel) ungeschmälert vor.
Der von Eberhard von Eppstein im Jahre 1446 aufgesetzten Stadtordnung zufolge saßen außer dem von ihm zu bestellenden Schultheißen 16 Personen int Rath, 7 Schöffen und 9 aus der gemeinen Bürgerschaft; von bat beiden Bürgermeistern oder städtischen Rechnern ging der eine aus der Zahl der Schöffen, der andere aus der Zahl der Rathsglieder alljährlich durch Wahl hervor. Ueber das Spielhaus (Rathhaus) wollte die Herrschaft allein verfügen.
Diese 7 Schöffen hatten in allen nichipeinlichen Fällen zu befinden und es setzte die Stadtordnung von 1446, das Strafmaß für Blutiünstig- schlagen auf 30 Pfd. Heller, für das Zücken eines Messer«, wenn kein Schaden gethan, auf 60 Pfd. Heller fest. Wenn der „Rathsgesellen" einer den anderen Lügen strafte, sollte er's mit 3 Tournos büßen, sofern „es nit die Ehr antreffe"; ein solcher Fall sollte mit Recht ausgetragen werden. Wer sich weigerte, dem Rathsknecht ein Pfand zu geben, sollte 8 ? zahlen.
Außer diesem städtischen Schöffengericht bestand am Ort noch ein int Namen de» Landesherrn zn hegendes Landgericht zur Aburtheilnng von Mördern, Fälschern, Dieben und sonstigen Maltstzpersonen, dar fich au» bent Vorsitzenden Schultheißen, dem Blutschreiber und 14 Schöffen, zu benen jeder der zum Landgerichtsbezirk gehörigen Orte: Oberursel, Bowmersheim, Stierstadt, Calbach, Harheim, Weitzkircheu, Obererleubach, Kirdorf, Oberwöllstadt, Mittel- bei». Oberstedten, Dornholzhausen, Obereschbach, Niedereschbach und Peterwcil einen stellte, zusammensetzte. Es war die» daS von Uebelthätern so sehr gefürchtete Halsgericht „zum Kreuz", so genannt, weil das Hochgericht in der Nähe der Kreuz-Capelle vor der Stadt stand.
Zu weit würde es führen, wollten wir auf sämmtliche Prozesse, die da» Oberurseler LandgerichtS-Protoeoll in den Jahren 1634-1714 ver- zpjchnet und von denen einer dem anderen bezüglich der Formalitäten wie ein Ei dem anderen gleicht, näher eingehen. So mögen hier nur einige kurze Notizen über die von 1634 ab verhandelten, die zur Genüge das Elend, die geistige Ueberfpanntheit, moralische Verkommenheit und alle jene Nebel, die der lange Krieg erzeugte, vor Augen führen, Platz finden, damit genügender Raum für die Beschreibung einer Urtheils- Vollstreckung im Jahre 1714 bleibt.
Wie viel Kummer und Sorge muß dem Momente der Geistesgestörtheit voraufgegangen fein, in dem jene Waffenschmieds-Wittwe 1634
* Nachdruck verboten.
