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(Oeffentliche Sitzung des König!. Schöffengerichts >. Juli.) Vorsitzender: Herr Amtsgerichtsrath Birkenbihl.
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dom 6 Juli.) Vorsitzender: Herr Amtsgerrchtsrath Birken vthl. Schöffen: die Herren Landwirth Ludwig Schneider!, von Kloppen- hlim und Buchhalter Emil Cahn von Biebrich. Beamter der König!. Staatsanwaltschaft: Herr Gerichts-Assessor Schröder. Protocollführer: Herr Gerichts - Secretär Schneider. - Wegen Unterschlagung eines Korbes mit Fastenbretzeln wurde der Tapezirergehülfe Carl B. von Frankfurt zu 1 Woche Gefängniß verurtheilt. — Die Strafsache wider den Wilhelm W. von Sonnenberg wegen Brandstiftung wurde, da «st der gegenwärtige Aufenthalt des zur Verhandlung unentbehrlichen Zeugen Fröhlich ermittelt werden soll, bis auf Weiteres vertagt. — Wegen gemeinschaftlicher und mittelst eines gefährlichen Werkzeugs, nämlich eines Stockes, verübter vorsätzlicher Körperverletzung hatten sich ferner zu ver- ontworten: 1) der Schneidergeselle Carl Philipp B. von Gemünden; 2) der Schneidergeselle Johann Friedrich Br. von Ramsthal. Am 11. April d. I. Nachts zwischen 11 und 12 Uhr befanden sich die beiden Angeklagten und der Schneidergeselle Klinge in der Wirthschaft „Zum Niederwald". Hier machte Klinge allerlei Stichelreden gegen den B., wodurch sich dieser beleidigt fühlte. Nachdem nun Klinge die Wirthschaft »erlassen hatte, gingen die beiden Angeschuldigten in Begleitung noch Anderer, die nicht ermittelt wurden, demselben nach und stellten ihn in der
Saalgasse. B. versetzte zuerst dem Klinge einen Stoß auf die Brust, daß Jener zmückraumette und, als Klinge durch Erheben seines Regenschirmes sich zur Wehre setzen wollte, gab er ihm einen Schlag in's Gesicht, worauf noch Mehrere, darunter der Angeklagte Br. Über Klinge herfielen und auf denselben schlagen. Daß Br. mit einem Stock auf Klinge eingedrungen sei, ist nicht erwiesen. Unter Annahme mildernder Umstände wurden beide Angeklagte wegen gemeinschaftlich verübter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von je 10 Mk.. andernfalls zu 2 Tagen Gesängniß und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurtheilt. — Zur wiederholten Verhandlung gelangte sodann die Strafsache gegen den Backsteinmacher Karl Joseph W. und den Sohn desselben, Jacob W. dahier, wegen gemeinschaftlich verübter schwerer Körperverletzung. Am 26. Juli 1885 Mittags während des Mittagessens kam die Ehefrau des Angeklagten Karl W. in die Behausung des Backsreinfabrikanten Eigner, um den Backsteinmacher Schw., welcher ihrem Manne noch einige Mark schuldete, wiederholt zu mahnen. Die Frau erfüllte ihre Mission in nicht gerade zartfühlender Weise und Schw. erwiderte in Erinnerung an das Sprichwort, daß auf einen groben Klotz ein grober Keil gehöre, in derselben Weise. Dieses erzählte die Frau ihrem Manne nach ihrer Weise, was denselben in hohe Aufregung versetzte. Zur Milderung derselben trug gerade nicht bei, daß Karl W. zunächst in der Stadt eine Quantität Bier vertilgte. Zuruckgekehrt, forderte er, ein geöffnetes Messer in der Hand, den Schw, welcher am Fenster lag, herunter in den Hof. Dieser kam auch alsbald herab und nahm eine daliegende Latte vom Boden, um damit auf W. loszugeben, warf dieselbe auf den Zuruf seines Arbeitgebers aber bei Seite. W. dagegen drang mit offenem Messer auf Schw. ein, sie gerieten aneinander, ein Ringen entstand, W. „schlug" mit dem Messer nach Schw. und traf ihn an die Stirne, ohne daß dadurch eine erhebliche Wunde entstand. Während er mit Schw. sich weiter balgte, kam der junge Jaeob W. herbei und zielte mit einem getrockneten (noch nicht gebrannten) harten Backstein auf Schw , traf diesen an die Stirn und brachte ihm eine Wunde bei, welche zu ihrer Heilung einen Monat bedurfte. Schw. fiel zu Boden, Karl W. warf sich auf ihn und schlug ihm nochmals mit dem Messer auf die Stirn und als ®tgner, Schw's. Arbeitgeber, Beide von einander losreißcn wollte, schlug Karl W mit dem Messer auch nach ihm und brachte ihm ebenfalls eine Wunde bei, welche zu ihrer Heilung 8 Tage ihn arbeitsunfähig machte. Karl W. erhielt 2 Monate und der Sohn desselben 14 Tage Gesängniß. — Wegen Ruhestörung wurde der Fuhrmann Nicolaus B. von hier mit einer Woche Haft und wegen Beleidigung des Nachtwächters Becker mit 14 Tagen Gesängniß bestraft. — Der Tüncher und Lackirer Adam W. von N a st ä 11 e n und dahier wohnhaft, erhielt eines Tages ein Schild zum Bemalen. Statt den Auftrag auszuführen, verkaufte er das Schild an einen Trödler. Wegen Unterschlagung verurtheilte ihn der Gerichtshof zu einer Geldstrafe von 10 Mk., andernfalls zu 2 Tagen Gesängniß.
* (Personalie.) Dem Eisenbahn-Assistenten Herrn Hafer, früher dahier und in Biebrich, wurde die Stelle eines Stations-Verwalters in Hochheim definitiv übertragen.
* (Ctzcle-Sport.) Den 2. Preis: Ehrenpreis Ihrer Majestät der Kaiserin, erhielt bei einem am letzten Sonntag in Cobleirz siattgehabten Bichcle-Rennen Herr stuck. Snth von hier, Mitglied des hiesigen „Cyele- Clubs". Derselbe wird auch bei dem am nächsten Sonntag siattfindenden Rennen zu Ehren des Gauverbands No. 9 Frankfurt a. M., welcher unserer Stadt einen Besuch abstattet, sich betheiliaeu. Man ist gespannt auf das Resultat, zumal verschiedene der besten Wettfahrer daran Theil nehmen und der „Wiesbadener Cycle-Clnb" ein match mit dem Mainzer Bievcle Club ausfechten wird. Wünschen wir den Radlern gutes Wetter und „All Heil I"
L2=: (Der „Männergesang-Verein") hat nunmehr aus Graz da« vom dortigen „Männergesang-Verein" zur Feier seines 40jährigen Bestehens ausgestellte Fest-Programm erhalten, welches in seinen wesentlichen Punkten also zusammengesetzt ist: Freitag den 20. August Abends: Empfang der Sänger-Gäste am Südbahnhofe; hierauf Fahrt zum Auerspergplatz und in die Absteigquartiere; endlich Zusammenkunft in der Steinfelder Bierhalle. Samstag den 21. August Vormittags: Frühstück im Cafck Wirth i Stadtpark), um 11 Uhr Festversammlung im Stephanien- Saale; Nachmittags: Besichtigung der Stadt und Besteigung des Schloß- berges; Abends 8 Uhr: Beginn des großen Concertes in der Industrie- Halle. Sonntag den 22. August Vormittags 9 Uhr: Frühschoppen im „Rosenhain" (Privatgarten des Herrn Fabrikbesitzers Joh. Hofmann); Abends 8 Uhr: Beginn des Fest-Commerses in der Industrie-Halle. Montag den 23. August: Ausflüge in die Umgebung von Graz (nach Deutsch-Landsberg oder auf den Schöckl [1446 Meter Seehöhesj), geleitet vom Fremden-VerkehrS-Verein und steyerischen Gebirgs-Verein. - Nächsten Samstag veranstaltet der „Männergesang-Verein" einen gemüthlichen Abend auf dem „Bierstadter Felsenkeller". Für Sonntag den 18. Juli ist ein Ausflug per Extrazug nach Oestnch projectirt. Abfahrt gegen 2 Uhr von Wiesbaden, Abends etwa 10 Uhr von Oestrich.
* (Victor'sche Kunstgewerbeschule.) Die Classen für Zeichnen und Malen der Kunstgewerbe- und Frauenarbeitsschule von Frl. Victor, Emserstraße 34 hier, haben in der verhältnißmäßig kurzen Zeit ihres Bestehens die besten Erfolge zu erzielen gewußt. Es wird daher von allen Schülerinnen der Weggang von Frl. Mahn, der seitherigen Mallehrerin, welcher ihre Gesundheitsverhältnisse nicht gestatteten, den eine äußerst angestrengte Thätigkeit fordernden Posten weiter zu versehen, aufs Lebhafteste bedauert werden. Es ist jedoch Frl. Victor gelungen, in Frl. Hedwig Burkhardt eine künstlerisch hochbegabte Dame, welche die gründlichsten ; mehrjäh! igen Studien in München und Karlsruhe mit trefflichstem Erfolge ' absolvirt hat, für die Schule zu gewinnen. Genannte Dame leistet nicht nur auf kunstgewerblichem Gebiete, in der Porzellan-, Majolika-, Gobelin- Malerei u. s. w., im Entwerfen von Zeichnungen für Kunststickerei, Aetz- arbcit und andere Techniken Vorzügliches, sondern sie bcherrscht auch die
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7;na mit ihm, ein Schnäpschen zu trinken. Schuhmacher trat zuerst in ua? die Zfflond'jche Wirthschaft und bestellte sich dort einen Schnaps, während --Och Schieferstein in der Thüre mit der Mutter des Wirlhs Jffland einige ' Worte wechselte, um bann dem Schuhmacher zu folgen. Dieser saß, als Schieferstein eintrat, gerade an einem Ende des Tisches, an welchem Peter Trappel mit mehreren Anderen beim Bier saß. Schiescrstein stellte sich zu Schuhmacher und trank mit diesem von dem Schnaps, welchen Letzterer destellt hatte, und bezahlte denselben mit 12 Pfg. an die Ehefrau des Wirthcs. Als dieses Trappel, welcher angetrunken war, wahrnahm, »anbte er sich an Schieferstein mit den Worten: „Was, Du hast auch gelb, um Branntwein zu bezahlen, Du Lump?" unb knüpfte an diese ileußerung noch einige auf bie sonstige Zahlungsunfähigkeit bess Schiefer nein Bezug habende Bemerkungen. Der Angeschuldigte jedoch ließ sich trotzdem in keinen Wortwechsel ein, sondern verließ mit der Aeußerung „es ist mir m dumm, als daß ich darauf Antwort geben sollte" das Wirthszimmer. Trappel folgte ihm, obwohl ihn seine Genossen noch warnten, unmsttel- bar nach. Nach wenigen Augenblicken aber kam er zurück und brach blutüberströmt auf der Schwelle zwischen der Wirthsstnbe und dem Hausflur zusammen, verfolgt von dem Angeschuldigten, welcher, wie die Zeugen bekunden, noch mehrmals nach ihm „schlug". Während nun die übrigen Gäste dem Trappel zu Hilfe eilten, entfernte sich Schieferstein mit eiligen Schritten. Der alsbald herbeigerufene Arzt ermittelte bei Peter Trappel drei tiefe Stichwunden, die eine im Gesicht etwa ll/a Zentimeter öom linken Ohrläppchen entfernt, die beiden anderen im Nacken. Trotzdem die Wunden schleunigst zugenäht wurden, verstarb Peter Trappel noch in derselben Nacht um 3 Uhr infolge des starken Blutverlustes, ohne daß er über die Entstehung der ihm beigcbrachten Wunden noch vernommen werden konnte. Der Angeschuldigte gibt nur zu, daß er mit dem von ihm mitgebrachicn Messer den Peter Trappel gestochen hat, bestreitet auch gar richt, daß er mehrere Stiche nach ihm geführt hat unb behauptet nur, er habe in Nothwehr gehandelt, als er von dem ihm nachfolgenden Peter Trappel von hinten am Kragen gefaßt worden sei. Da habe er, sich los- reißend, umgewendet unb zur Abwehr nach biefent gestochen. Die Anklage nun behauptet, bicse AuSrebe des Angeschuldigten sei unglaubhaft und eine Nothwehr überhaupt ausgeschlossen, weil nach Angabe der Zeugen der Zeitraum zwischen dem Heraustreten des Peter Trappel aus der Wirths- ftube und dem Niederstürzen befleißen an ber Thür schwelle so kurz gewesen, daß unmöglich in dieser kurzen Spanne Zeit eine wenn auch noch so kurze Rauferei zwischen Beiden stattgefunden habe. Vielmehr nimmt die Anklage an, daß der Angeschuldigte, als er den Peter Trappel ihm nachkommen sah, alsbald sich umdrehte, das Messer aus der Tasche hervorzog und nach dem Gegner stach. Der Herr Vertreter der König!. Staatsanwaltschaft beantragte, die Schuldfrage zu bejahen und die mildernden Umstände zu verneinen. Der Vertheidiger, Herr Rechtsanwalt Emmerich, juchte nachzuwei en, daß der Angeklagte sich im Zustande der Nothwehr befunden habe und deßhalb straflos sei. Der Angeklagte sei früher schon, wie die ««..Handlung ergeben habe, von Peter Trappel mit einem Knüppel mißhandelt worden. Trappel habe dem Angeklagten wiederholt mit Erstechen be gedroht und ihm kurz vor der That bie ehrenrührigsten Ausbrücke an ben Kops geschleudert unb geäußert, er werbe mit ihm noch abrechnen. Der Angeklagte habe ruhig bas Local verlassen; wenn aber nun Trappel wnth- entbrannt ihm nacheilte, so sei bie Annahme nicht unbegrünbet, daß der Anaeschuldigte si» wirklich in Aufregung, Bestürzung und Furcht befunden Md unter ihrem Einfluß die Grenzen der Nothwehr vielleicht überschrrtten habe Im Falle ber Bejahung der Schuldfrage bitte er wenigstens mit Rücksicht darauf baß ber Fall ja ziemlich milbe liege, ntilbeinbe Umstände dem Angeklagten zuzubilligen. Die den Herren Geschworenen gestellten beiden Fragen lauten: 1) Ist der Angeklagte Carl Schieferstein schuldig, am 3 Mai 1886 zu Eltville den Winzer Peter Trappel von da vorsätzlich an ber Gesundheit geschädigt und durch diese Körperletzung den Tod des Verletzten verursacht zu haben? 2) Im Falle der Bejahung der Frage zu 1) sind mildernde Umstände vorhanden? Durch den Wahrspruch der Herren Geschworenen wurde die erste Frage bejaht unb bie zweite verneint Der Herr Vertreter ber König!. Staatsanwaltschaft beantragte demgemäß auf Grunb des §. 226 des Strafgesetzbuchs eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren. Das Urtheil lautete auf eine Gefängnißstrafe (diese Alternative ist selbst bei Ausschluß mildernder Umstände nach dem Gesetz gestattet) von 4 Jahren. Heute wird verhandelt 1) gegen ben Hausburschen Joseph Litziuger von hier wegen Meineibs, 2) gegen ben GenchtS- bollzieher Heinrich Schneider von hier wegen Unterschlagung im Amte.
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