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No. 1656

GjWiKWMir AMZKWs Ms: KV:

Sette 81

Ara»kf«rter Corrrfe vom 11. Juli 1884.

(Selb.

boll. Silbergelb 168 Rm. Maten .... 9 . »FreS.-Stücke. . 16 , Sovereigns ... 20 , göweriÄe» . . . 16 , Douai» in Soll» . 4 .

- M 64 , 24 , 40 .

75 .

21 .

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Lokales und Provinzielles.

V (Strafkammer des Königl. Landgerichts. Sitzung tetn 11. Juli.) Der Arbeiter Johannes Scheurich, schon vor- blstrast, gebürtig aus Schloßbom und wohnhaft zu Königstein, steht iuf Denunciation seiner Frau hin unter der Anklage der vorsätzlichen göiperverletzung in drei Fällen. Es ist das Bild eines überaus traurigen SitlienlebenS, welches die heutige Verhandlung entrollt hat. Seit einer en Reihe von Jahren leben beide Ehegatten miteinander in Streit wd Hader. Die einielnen häuslichen Scenen, wobei der Ehemann seiner Meten Hälfte angeblich Ordnung und Sinn für die Häuslichkeit mit dem Beten, den Stiefelabsätzen und anderen derartigen Instrumenten beizubringea fit gut fand, waren häufig schon Gegenstand langer Gerichtsverhandlungen, md gewöhnlich war es denn auch der Mann, der daraus als der bestrafte M hervorging. Nach der heutigen Beweisaufnahme ist nicht gu leugnen, daß der Angeschuldigte ein .Haustyrann" im reinsten Sinne des Wortes . Folgende Pröbchen mögen als Gegenstand der heutigen Verhandlung diese traurige Wahrheit illustriren. Eines Tages bekam ein Kind des Ange- Bagten von Frau Boller, die in dem Hause des Scheurich zur Miethe söhnte, auf einem Tellerchen eine Kleinigkeit zu essen. Das Tellerchen Hieb, da dessen Rückgabe an die Familie Boller vergessen wurde, in der Behausung des Angeklagten. Der liebenswürdige Ehegatte, der die Zahl da Teller, Tassen und aller sonstigen Hausgeräthe ganz genau kennt, fah dii Tellerchen und sofort schrie er seine Ehehälfte an, wie ste ein fremdes killerchen zurückbehalten könne, was das für eine Art wäre? Es entspann M nun der heftigste Streit, wobei die Frau sich nicht allein die gröbsten kchtmpfworte, sondern auch die gemeinsten Prügel mit einem Staub- disen gefallen lassen mußte. Bei dieser Gelegenheit fiel bas Tellerchen m Erde und zerbrach. Nun ging der Scandal von Neuem los. Die Wn mutze sofort ein neues Tellerchen kaufen. Sie kehrte zitternd Mick. Der Mann reifet es ihr aus der Hand, die Farbe der Glasur mit dm Scherben des zerbrochenen Tellerchens vergleichend. Er findet, dafe das gdaufte in der Farbe etwas Heller als das zerbrochene Tellerchen ist, und «dermal» beginnt der Streit. Faustschläge und Ohrfeigen läßt er seiner Stau, ohne Unterschied der Tageszeit, in überreichlicher Weise angedeihen. Ohrfeigen bilben den Morgengrufe, die Beilage zu dem Mittagessen, Ohr- Mgen und Schläge begleiten das arme Weib zu Bette. Auch da läfet er Ä nicht in Ruhe. Steigt ihm die Galle, so dürfen die Kinder nicht im bitte schlafen, ste müssen auf dem blanken Boden liegen. Kommt er zornig «ich Hause, so ist er im Stande und reifet den Ofen ab, auf dem das »ringe Mittagsmahl bereitet wird. Eines Tages es war am ». Januar l. I. kam er in einer Laune nach Hause, dafe die Frau « zitternd aus dem Wege ging. Aber der Scandal war nicht zu ver- «iden, trotzdem die Kinder sich erschrocken in die Ecken des Zimmers ^krochen, wie beim Herannahen eines Gewitters. Der Ehegatte aber «igelte seine Frau mittelst eines blechernen Eimers dermatzen durch, dafe ßr Arm nach drei Wochen noch schwarze und blaue Flecken, die Spuren m Mitzhandlung, davon trug. Und fragt man ihn nach der Ursache einer «artigen Behandlung seiner Frau, so gibt er ihre Treulosigkeit als Mud seines Grolles an. Für seine Behauptung aber vermag er Mt den geringsten Erweis zu erbringen. Einer heute vernommenen Wn, zu der in oder nach kritischen Augenblicken oben erzählter Art « Frau ihre Zuflucht nimmt, warf der Ehemann heute vor, .ste habe N seiner Frau beistehen, da ste auch immer seine Kartoffelschälen für ihre Wn bekomme l" Der Angeklagte wurde wegen einer gefährlichen und !»iier einfachen Körperverletzungen zu einer Gefängnitzstrafe von 6 Wochen md in die Kosten des Verfahrens verurtheilt. Lächelnd verliefe er mit « Aeufeerung: .Ich banke Ihnen" ben Sitzungssaal. - Der 24 Jahre we, schon vorbestrafte Kellner Michael Martin stand vorn 13. Mai « Anfangs September v. I. in Diensten des Gasthausbesitzers Wer in Soden (Besitzer des .Englischen Hofes"). An dem Tage, « welchem in Soden Kirchweihe war, nämlich Anfangs September, mich er des Abends gegen 11 Uhr mit dem von den Gästen meinnahmten Geld, etwa 140 Maik, bas Haus seines Dtenstherrn. Ach seinem eigenen Geständnife machte er sich im Verein mit mehreren Kn Bekannten beim Champagner, den er natürlich allein bezahlte, eine M angenehme Nacht. AIS der Weinrausch verflogen und sein leeres mtemonuaie ihn mttleibtg anschaute, reifte in ihm der Gedanke, nicht Wr zu seinem Dienst zurückzukehren, sondern zu fliehen. Das Ziel seiner Wcht war Mainz; aber dort nahte ihm das Schicksal in Gestalt eines «amzer Schutzmanns, der ihn in Nummer Sicher brachte. Das Urtheil Mete auf 4 Monate Gefängniß. Wegen intellektueller Urkundenfälschung Mde die lebige, 18 Jahre alte, unter sittenpolizeilicher Conrrole stehende x°«e Finklenburg von Biebrich zu 4 Wochen Gefängnitz unter Mchnnng dreier Monate Untersuchungshaft verurtheilt. Der zur Mgen Verhandlung nicht erschienene PH. D. wurde von der Anklage,

sich bei einer im Jahre 1877 zu Biebrich stattgehabten Schlägerei beteiligt zu haben, kostenlos freigesprochen. Der Handelsmann H. St. aus Steiufischbach, angeklagt, Viehhandel getrieben zu haben, ohne im Besitze des erforderlichen Gewerbescheines zu sein, wurde zum doppelten Jahresbetrage des Gewerbescheines, zu 96 Mk. Geldstrafe, verurtheilt. Das Schöffengericht zu Idstein hatte St. freigesprochen, die Königl. Staats­anwaltschaft ober Berufung gegen dieses Urtheil eingelegt.

A«s dem Reiche.

jReichsgeri4t) hat entschieden: 1) Die Direktoren einer 9ktien=®efenfäaft find zur Zeugnifeweigernng ans dem Grunde (C.-P.-O. §. 649 No. 1) nicht befugt, weil der von ihnen vertretenen Gesellschaft aus der Ablegung des Zeugnisses ein Schaden erwachsen könne. 2) Der Anspruch auf Scheidung einer konfessionell gemischten Ehe ist begründet, wenn er nur von dem Rechte des die Scheidung fordernden TheileS zuge- lassen ist. Der protestantische Ehegatte kann Scheidung wegen böslicher Verlassung von dem katholischen Ehegatten forbern, obgleich das Eherecht der Katholiken diesen Ehescheidungsgrund nicht zuläfet.

* (Die Cholera.) Der .Reichsanzeiger" schreibt: .Der nach Toulon entsandte Geh. RegternngSrath Dr. Koch hat berichtet, daß die dortselbst ausgebrochenc Krankheit die astatische Cholera sei. Mit Rücksicht hierauf hat der Reichskanzler die französischen Hafenplätze des Mittelmeeres für der Cholera verdächtig erklärt und die Bundesregierungen ersucht, in Er­wägung zu nehmen, inwiefern ein Theil derjenigen Einrichtungen, welche die im vorigen Monat zusammengetretene Cholera-Commission für den Fall des Fortschreitens der Cholera in Frankreich empfohlen hat, schon jetzt vorzubereiten sein möchte."

* (Turnunterricht in Mädchenschulen.) Das neueste Heft der unter Mitwirkung der wissenschaftlichen Deputation für das Medtzinal- wesen von dem Geheimen Ober-Medizinal- und Vortragenden Rathe im Mnisterium der Medizinalangelegenheiten herausgegebenen Vierteljahrs- schrift enthält einen beachtenswerthen Aufsatz über den Turnunterricht in den Mädchenschulen. Der Berfaff er gibt namentlich Vorschriften über die Kleidung und das Schuhwerk der turnenden Mädchen und eifert gegen das Schnürmieder, von dem er bedauert, daß der Schule überhaupt die Macht We, gegen dasselbe als eine gesundheitsgefährltche Mode einzuschreiten. Schliefelich wird festgestellt, dafe der Turnunterricht für Mädchen innerhalb der gegebenen Grenzen gleichfalls als ein obligatorijcher Lehrgegenstand zu betrachten sei.

* (Pensions-Ansprüche aus dem Kriege.) Anläfeltch des ReichStagSbeschluffeS vom 23. April d. I., betreffend die Gewährung eines Pensions-Anspruchs an solche ehemalige Militärpersonen, bet denen int Kriege erlittene innere DienstbeschSdigungen erst nach dem Präclusivtermin für Pensions-Ansprüche hervorgetreten sind, fowie anlätzlich der während der letzten Session an den Reichstag gelangten zahlreichen Petitionen früherer Militärpersonen um nachträgliche Gewährung von Invaliden- benefizien wurde die wichtige Frage aufgeworfen, ob denn auch Wittwen und Kinder anS einer Ebe, welche eine Militärperson erst nach einer vor dem Feinde erlittenen Verwundung geschlossen hat, Pensions-Ansprüche erheben können. Das Kriegsministerium hat wiederholt derartige Pensions- Ansprüche abgewiesen. Es dürfte defehalb von Interesse fein, daraus auf­merksam zu machen, dafe das frühere preufeische Obertribunal jene Frage durch Erkenntnitz vom 23. December 1878 in bejahendem Sinne entschieden 6ai- In den Erkenntnifegründen ist ausgeführt, keines der vorhandenen Gesetze über die Gewährung von Beihülfen an die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder in Folge der vor dem Feinde erlittenen Verwundung gestorbenen Militärpersonen enthalte die Bestimmung, dafe Wittwen und Kinder aus einer während des Krieges ober nach der Verwundung ge­schlossenen Ehe die gesetzliche Bewilligung nicht zukommen solle. Voraussetzungen der Bewilligung seien weder in den Motiven zum Ent­wurf des GefitzeS vom 27. Juni 1871, noch bei der Diskussion im Reicks- tage näher erörtert und die seitherige Praxis der Militärverwaltung dem- gemäfe nicht zur Sprache gekommen. Der Reichstag habe sich darauf beschränkt durch Amendements zu den §§. 41 und 42 die Wittwen und Kinder günftiaer I« Heu. Durch diese Bestimmungen in Verbindung mit ben 88 52 und 94 sei bte Möglichkeit einer Veränderung der persönliche» Verhältnisse der Militärpersonen beträchtlich erweitert, für den vorliegenden Fall einer den Tod nach sich ziehenden Verwundung aber jede Fristbestimmuna anfr gegeben, die Bewilligung vielmehr lediglich an die Vorausfitzun/ eines Kausalzusammenhanges zwischen der Verwundung und dem späteren Tobe gebunben. Die wohlwollende Absicht des Gesetzes stehe außer Zweifel auch fei notorisch, daß die glücklichen Erfolge deS deutsch-franEicke» Krieges es ermöglichten, dieselbe ohne Rücksicht auf finanzstlle Schwie iatttt .umfassendster Weise zu verwirklichen. Für die Hinterbliebenen der Soldaten, welche an vor dem Feinde erlittenen Verwundungen starke» ikrtt)unLkrUmO^Hüe<ffi*tnnnfenf ^'Umgängen der Art, dafe ein

«erwunbeter mit Rücksicht auf feine Verwundung von Schließung einer mtt dem"Geist?de8 aa"n»n"«"?a s Ausnahmen zu statuireu seien, ?tändcn mit dem Geiste des ganzen Gesetzes und den von ben verbündeten Reaie- ruuflen wie von dem Reichstage bekundeten Tendenzen in Widerspruch. ®enn ?el^Iita,tftScn8 »ur Zahlung der in Rede stehenden Pensionen nicht verstände, so würden die betreffenden Wittwen und Waisen sich in etner um so schlimmeren Lage befinden, als zufolge Anordnung des Reichs- OU8 be8r "Ratter toW,e.r Militärpersonen Unterstützungen

au» der .Kaiser-Wilhelm-Stiftung erhalten, bei denen, neben dem Zu­sammenhänge de» Todes mit dem Kriege eine ganz besondere Bedürftigkeit der zu Unterstützenden oder sonstige besondere Umstände für eine Berück-