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finden wird, war wir hier gar nicht Alle« jaget sich über solche Autorität erhaben glauben? 3Bi
bildungSvereinS („Deutscher Hof") den angekündicten Bortrag über da« Erbrecht. Trotz des überaus ungünstigen Wetter« und obschon an lenem Abend verschiedene andere Versammlungen einen Theil de« Publikum« in Anspruch nahmen, hatte stch doch eine ansehnliche Zahl Zuhörer eingesunden. Mit einem Rückblick auf die Entstehung und Ausbildung des römischen Recht«, mit einem Hinweis auf die Schwierigkeit zur Erlangung eines einheitlichen Recht« — bei den Römern habe die« fast 1300 Jahre gedauert — begann der Redner und führte dann an«, daß vom Kaiser Justiman im Jahre 533 nach Christi ein für da« ganze römische Reich gültige« Recht eingesührt worden sei. Diesem RechtSzustand gegknüber im römischen Reich wurden sodann die trostlosen Rechtszustände des damaligen germanischen Volke» geschildert, welches erst Ende des achten Jahrhunderts in den Lefitz geschriebener Rechte gelangt sei, wie durch den Vertrag durch Verdun 843 dieser kaum geahnte Rechtszustand säst erloschen und später den Zeiten de« Faustrechts Platz gemacht haben, und erst später, Ende des 12. und Anfangs de« 13. Jahrhundert«, erst wieder geschriebene Recht« entstanden seien. Da sich während dieses traurigen Zustande» der Rechtspflege in Deutschland das Studium dcs römischen Rechts in Italien und Frankreich bedeutend gehoben, so seien die damals auswärtigen Universitäten von deutschen Juristen besucht worden. Rach Rückkehr derselben in die Heimath sei e» sehr natürlich gewesen, daß diese das liebgewonnene RechtSshstem hätten zur Anwendung zu bringen gesucht, und da sie feiten» der Geistlichkeit, sowie auch vor Kaiser und Landesherrn hierin Unterstützung gefunden, so habe sich dieses römische Recht alsbald als Gewohnheitsrecht in Deutschland eingebürgert. Gesetzlich eingesührt sei dieses römische Recht nicht, nur sei bei Errichtung des Reichskammergerichts in Wetzlar anno 1495 von Reichswegen bestimmt worden, daß die Richter nach des reichsgemeinen Rechten— worunter baS römische und canonische verstanden — richten sollten. Da das Recht auf Moralität basire, so hätten die Römer dasselbe auf folgende drei Hauptgebiete zurückgeführt: 1) honesta vive (lebe ehrbar), 2) neminem laede (füge Niemanden Schaden zu), 3) suum cuiqne (Jedem das Seme). Nach Maßgabe dieser Hauptgebote sei das ganze Recht m drei Haupttheile emge- thcilt worden- 1) die Lehre von den Personen und ihren Rechten; 2) von den Sachen und den Rechten an denselben und 3) die Lehre von den Forderungen und Klagen aus Verträgen rc. Das Erbrecht sei fast reines römisches Recht bei uns, bilde einen Theil des Petsonenrechts, und so sei es nothwendia, auch vorher die Lehre von den Personen etwas näher in's Auge zu fassen. 'Die Person, da» Subject von Rechten, fei entweder eine physische oder moraliiche, erstere ein körperlich und geistig ausgebildeter Mensch, letztere eine mit den Rechten derselben privilegirte Körperschast. Hieran reihte stch eine Aufzählung der einzelnen Verschiedenheiten der Menschen unv ihrer Verhältnisse, insofern sie auf die bei einer Erbschaft beteiligten Personen von Einfluß erscheinen. Wir heben hervor die Verschiedenheit nach dem Alter, nach der Gesundheit, nach der Verwandtschaft; besonders den letzteren Punkt, indem hierdurch der Berus zur Erbschaft und die Vorzüge der Erben bedingt seien. Am Hauptthema angelangt wurde der Begriff von Erbrecht, Erbfolge und Nachfolge festgestellt, der Unterschied in der Erbfolge, testamentarische oder Jntestaterbfolge besprochen und hierauf auf das Gebiet der testamentarischen zuerst speciell übergegangen. Ein letzter Willen sei entweder Testament oder Codicill. Der Unterschied zwischen beiden Schriftstücken wurde klargelegt. Der Form nach seien die Testamente öffentliche oder Privattestamente, lieber die Errichtung, Deponirung und den einzelnen Formalitäten beider wurde eine längere Auseinandersetzung ertheilt. Hieran reihte sich die Aufzählung derjenigen Personen, welche zur gültigen Testirung unfähig seien. Nebenbei erwähnt der Redner am Schluffe dieses Abschnitts, daß nach dem eauonischen Recht dem s. g. Zinswuchern auch die Fähigkeit entzogen sei, ein gültiges Testament zu errichten. Nachdem hieraus derjenigen Personen gedaldt, welche als Testamentserben nicht fungiren können, wendete sich Redner auf die Einzcibestimmungen, welche in einem Testament vorkommen könnten, und besprach zuerst das Legat, das Prälegat, wie die Erbschaft bedingungsweise sein könne, wie solche an eine Zeit — Eintritt eines Ereignisses — sich oft binde und wie sie zu einem besonderen Zweck gemacht werde, wie einem Erben, im Falle er den Antritt der Erbschaft nicht erleben ober ausschlagen sollte, ein Anbeter substituirt werden könnte, wie einem Unmündigen, sowie einem blödsinnigen Kinde für den Fall, daß sie selbst nicht testiren könnten, im Voraus schon die Erben bestimmt werden könnten. Hierauf kam die Rede auf die Ungültigkeitserklärung der Testamente und ihre Ursachen. Wie die Pietät dem letzten Willen eines Verstorbenen gegenüber schon nicht anders erwarten lasse, als daß kleine Form- ober andere Fehler nicht als Ursache zu Ungültigkeitserklärungen eine« Testament» benutzt würden, so habe das Gesetz auch schon vorgeschrieben, daß sobald der vom Erblaffer sicher gemeinte Erbe unzweifelhaft nachgewiesen und da» Erbobject außer Zweifel fei, da« Testament als gültig «rächtet werden solle, auch wenn in der Bezeichnung de« Erben ober de« Obzecl« Ungenauigkeiten eingetreten seien; dagegen scheiterten die meisten Testamente in der Verletzung de» sogen. Pflichttheils. Hierüber gab der Redner, besonder« über die Berechtigten (DeScendenten und Ascendenten), AttSlieierung rc. längere Aufklärung. — Zum zweiten Theil de« Vortrag« auf die Jntestaterbfolge übergehend, zeigte er die Einteilung derselben je nach den Graden der Verwandtschaft in die 4 Stoffen und erläuterte feinen Vortrag durch an «ine Tafel gezeichnete Stammbäume für jede Abteilung dieser Erbfolge. Nachdem er hierauf di« sich nach dem Usn« gebildete Erbfolge, tm Falle gar keine
I Jntestaterben vorhanden, noch besprochen, erwähnte er, daß in dem Fall, wenn Niemand zur Erbschaft berufen fei, der Fiskus, vermöge des ihm zusiehenden Occupationsrechts, die Erbschaft als eine herrenlose Sache an sich zu ziehen berechtigt sei. Dieses bildete den Schluß de» Vortrag«, woraus Redner, der nach seiner Ansicht für ein so trockenes Thema unerwartet großen Versammlung,
«bemnklßigere Darstellung des „Hamlet" läßt sich kaum denken. iSere Bühne hat in Herrn Reinau eine wirklich bedeutende Kraft. Das »Mikum schien dieselbe auch vollständig zu würdigen, denn es bezeugte sich ÄrotbeÄ dankbar. Urtheilssähige Engländer haben sich uns gegenüber
ausoesprochm, daß Herr Reinau den ersten lebenden Darstellern des 2mlü-inEngland nicht nachsteht. Heber das Wesen der .Ophelia" herrschen verschiedene Auffaffungen; Göthe bezeichnet es als süße Sinnlich- e-n Einige stempeln es zur Koketterie, Andere sehen in der .Ophelia" em „"'des liebenswürdiges Geschöpf, das als Opfer des Verhängnisses unser iickltes Mitleid in Anspruch nimmt. Fräulein Woytasch gab diese Rolle ' in bet letzteren Auffassung unb war in der That recht glücklich damit. Die Wabnfinnsscene gestaltete sie diesmal ander» und besser als sie sonst zu Mn pflegte, statt der ungemeffenen Unruhe brachte sie mehr den stillen Wahn- inn lur Anschauung, wie er ihrem eben bezeichneten Wesen entsprechend gedacht wttbm muß. Der König stellt sich uns in einer abscheulichen Wahrheit ent- oeeen sinnlich, tückisch, boshaft, gleißnerisch; Herrn Rathmann's Darstel- vina ließ ihn im milderen, fast allzu milden Lichte erscheinen. Herr Beth ge -ab den schmiegsamen, geschwätzigen, oberflächlichen Hofmann .Polonius" -an» entsprechend; an einzelnen Stellen wurde die Aussprache etwas undeut- li* Die .Königin", für die wir weder Haß noch Mitgefühl hegen können, f-vd durch Frau Raff-Genast eine gute Vertretung. Der „Laertes" ist libwer zu desiniren; er ist eine frische, tapfere, ritterliche Gestalt und doch beacht er im Gebrauche der geschärften Waffe mit vergifteter Spitze bei der R-vvierübung einen höchst unritterlichen Meuchelmord, ja den gemeinsten S-burkenstreich. Herr R e u b k e gab weder nach der einen noch der anderen Seite ein bestimmtes Gepräge. Recht wohlthuend wirkte Herr Eyb en al» „Horatto", und so untergeordnet diese Rolle auch gar oft durch die Fehler der Darstellung erscheint so bewies Herr Eyben an einzelnen Stellen, daß selbst Feinheiten in der- elbeu möglich sind. Kommen wir nunmehr zur Jnsceuirnng. Bezüglich der von der Regie beliebten Striche bei classischeu Dramen haben wir e« bi» jetzt immer bei Andeutungen bewenden laffeu. Die Vorstellung de» „Hamlet" gibt uns jedoch Anlaß, ausführlicher auf diesen Punkt einzugehen. Mit Strichen muß man nad; unserer Ansicht bei .Volksvorstellungen" doppelt vorsichtig zu Werke gehen. Erfahrungsmäßig haben derartige Aufführungen vorzugsweise ein Publikum, das sonst nicht zu den regelmäßigen Theaterbesuchern zählt und da« nicht gewillt ist, sich da« durch die Lektüre erzeugte Bild willkürlich ver- kümmern zu laffeu; einen großen Theil der Zuschauer stellt ferner die Heranwachsende Jugend, der, tote Jeder au» eigener Erfahrung weiß, die ersten Tbeater-Eindrücke die für da« ganze Leben bleibenden find. Die Regie hat also hier auch eine nicht geringe Verantwortung, unb der sie Rechnung tragen muh. Kommen wir nun auf Hamlet zurück, so wissen wir recht gut, daß schon die anderen Voraussetzungen des Shakespeare'schen Theaters eine Aufführung, wie sie im Buche steht, auf unserer modernen Bühne nicht zulaffen. E« läßt sich auch vielleicht darüber streiten, ob es zweckmäßig sei, die ganzen Sceneu de« Fortmbra» zn streichen, dessen Figur von dem Dichter doch gewiß nicht ohne Absicht so im direkten Gegensatz zu Hamlet« Natur geschaffen wurde. Ohne den inneren Zusammenhang der Handlung und Charakter - Entwickelung zu stören, mag man bei Hamlet immerhin fast ein Drittel des Ganzen streichen; es ist aber eine Pflicht der Presse, entschieden Protest einzulegen, wenn die Striche sich auf Theile erstrecken, die zum Verständniß des Ganzen und zur Erklärung der einzelnen auf der Bühne stehenden Personen unumgänglich nothwendig sind. Es ist dies unserer Ansicht nach dadurch geschehen, daß man den ganzen zweiten Theil der Kirchhofs-Scene im fünften Akr weg- gelassen hat. Es hat dadurch auch der vorgeführte erste Theil seinen Sinn verloren, denn wenn Hamlet über die Vergänglichkeit alles Irdischen philo- sophiren will, so kann er das ebenso gut im Zimmer, wie er es m früheren Scenen ihut. Hat man denn, fragen wir, kein Verständniß für die Tragik, daß es Ophelia's Grab ist, vor dem Hamlet und Horatio stehen, hat man keinen Sinn dafür, daß durch den zweiten gestrichenen Theil allein im ganzen Stück erklärt wird, daß Hamlet die Ophelia wirklich geliebt hat? Eh« sagt in der Einleitung zum Hamlet der von der deutschen Shakespeare-Gefellichast besorgten Ausgabe: ,E» ist sicherlich ein Beweis für die Größe und Unsterblichkeit der Dichtung, daß sie sich aus solcher Entstellung schrittweise und Hand in Hand mit dem wachsenden Verständniß wieder zu ihrer ursprünglichen Reinheit geklärt hat; alle di« verschiedrnkn Abweichung«» unb Bearbeitungen haben sich ihatsächlich als vergänglich erwiesen, währenb bas unvergängliche Original st« übtrbauert hat." — So haben benn auch wir das Vertrauen, baß Shakespeare's Hamlet länger leben wird, rote die Striche der Regie em Wiesbadener Theater, lieber di« gänzliche Weglassung des .Fortinbras" möge die Regie doch Rötscher nachlesen, wo sie noch Manches finden wird, was wir hier gar nicht Alle» sagen können. Oder sollte sie
sich Über solche Autorität erhoben glauben? Wir, sicherlich, haben fernen Grund zu solcher Annahme noch je gefunden. Muß gestrichen werden, so wäre es wohl weit eher am Platze gewesen, di« Scen« zwischen Polonius und Reinhold im zweiten Akt wegzulaffen. Für den inneren Fortschritt des Dramas ist dies« Scene ohne Bedeutung; sie ist von Shakespeare offenbar nur mit Bezug auf damalige Zeit Verhältnisse und sein Publikum eingelegt. Die Rücksicht auf die jugendlichen Zuhörer hätte den Strich verlangt, wie es auch fast auf allen Bühnen Gebrauch ist. Der Erfolg der Vorstellung Hai bewiesen, daß, wenn man gute Darstellungen gibt, das Theater auch bei klassischen Stücken gefüllt ist. Es sind derartige Veranstaltungen der eigenste Vortheil des Theaters, weil sie geeignet sind, das Interesse auch in weiteren Kreisen zu beleben, zumal der materielle Erfolg nicht ausge- bfieben ist.
? Am Samstag Abend hielt der früher« Landob«rschultheis«reigehUlfe und Rechnnngssteller H Müller in dem Local« de« Gewerbe- und Volk«.
