187S
Donnerstag den 2. September
liesbsdener Tsgblsll.
GegrÜrwet 1852.
Expedition: Langgasse Ro. 27.
>,pm Zerren neue Lieder, s Md Preis werd' ihm gebracht! Mands Ostern kehrte wr-der
«,.,r $aq der grimmen Schlacht, m h°.l'S°n Weltgerichte
M dm Drachen macht zu Nichte i-i, .»rsKlug der Lügen Heer, w Ä langer Nacht auf'« Neue Trininphirene' deutsche Treue Sich erhob von Fels zum Meer.
der Feind im Uebermuthe , Myknd stand am deutschen Rhem! Doch mit scharfer Kriegesrulhe B Jehovah selber drem, daher im Donnerwetter, . chte sie wie welke Blätter
Heber da« versengte Feld;
So mit Mann und Roß und Wagen, Hat der Herrgott sie geschlagen, Er, der rechte Kriegesheld.
Bor ihm brachen Schmach und Banden; Deutsche« Land und deutscher Strom Wurden frei, und hehr erstanden Ist der deutsche Kaiserdom. Was kein Dichter im Gedichte, Was kein Seher im Gesichte Je zu träumen hat gewagt, Heil uns, denn es wurde Wahrheit, Heil uns, wie in Sonnenklarheit Deutsches Reich gen Himmel ragt!
Siegreich aus dem Schwertertänze Kehrte heim Germania Und im grünen Eichenkranze Groß und herrlich stand sie da. Stolzer als in frühern Tagen Durst' sie hoch das Banner tragen, Mächtig durch vereinte Kraft! Schall' auch heut' von Heer zu Heere, Bon den Alpen bis zum Meere: „Treue Waffenbrüderschaft!"
Wofür unsre Söhne starben, Was sie uns erkauft unt Blut, Was durch Eintracht sie erwarben, Wahrt es als ein heilig Gut! Wenn wir treu zusammen halten, Nur des Lichts Panier entfalten. Dann wird deutsche« Reich besteh n. Nord und Süden, Ost und Westen, Daß sich unsre Bande festen, Set des Ostertage« Fleh'n.
Dann wird dieser Tag zum Segen Für da« deutsche Vaterland, Wenn die Herzen allerwegen Lodern auf zum Opferbrand. Laßt die hcil'gen Flammen wallen, Laßt Victoria! erschallen, Diesen Tag hat Gott gemacht! Ostern, Ostern kehrte wieder, Singt dem Höchsten neue Lteder, Ihm allein sei Preis gebracht!
Franz Poppe.
Für das Format
5,50 M.
2,50 M.
24 „ 36
36 „ 54
n n
tf
1,20 M.
1,50 M.
2,20 M.
2,50 M.
4,00 M.
Für 1 Tag
Für Für
2-3 Tage 4—7 Tag
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6.
Polizei-Verordnung.
Um den öffentlichen Zettel-Anschlag zu ordnen und deffen all- sem-ine Benutzung zu sichern, wird auf Grund der W. 5 und 6 des Gesetzes vom 20. September 1867, sowie m Gemäßheit der rs 37 43 und 76 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1860 nach Anhörung des Gemeinderaths Folgendes bestimmt:
1) Nachdem für den Anschlag von Straßenplakaten aller Art an gmgneien Stellen hiefiger Stadt besondere^Säulen errrchte^worden sind, dürfen Bekanntmachungen, gewerbliche Anzeigen, Nachrichten über öffentliche Vergnügungen und sonstige AMndigungen auf Straßen und Plätzen innerhalb des hiesigen PolizetbezirkS ferner nicht mehr an den Häusern und anderen beliebigen Stellen ange- klebt oder sonst befestigt werden.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Anschläge der Be- börden, welche an bestimmten Stellen behufs der Warnung, des Verbots rc. nöthig sind, und nicht auf dreiemgen, welche gewerbetreibende im eigenen Geschäftsintereffe an der Straßenwand ihrer eigenen Geschäftslocale anbringen.
2) Die Befestigungen der Anzeigen an die Säulen und die Wieder- abnahme von denselben darf nur von denjenigen Personen bewirkt werden, welchen hierzu die polizeiliche Erlaubniß ertheilt ist, die sie stets bei sich zu führen haben.
3) Alle Anzeigen gesetzlich zulässigen Inhalts müssen ansümmt- tichen Säulen in vorgeschriebener Ordnung und Folge zum Anschläge gebracht werden und zwar möglichst sofort oder doch spätestens 12 Stunden nach Abgabe in dem Geschäftslocale für straßenplakate.
Letzteres wird im amtlichen Blatte bekannt gemacht.
4) Für die Benutzung der Säulen und das Anschlägen der An- zeigen an denselben sind in dem vorgenannten Geschästslocale nn Voraus folgende Gebühren zu entrichten:
IM.
1,25 M.
1,80 M.
2,00 M.
3,00 M.
Berleben wurden bei den früheren Bekanntmachungen unrichtig^ParagraP^en deS Strafgesetzbuches und des Gesetze« über bte Presse angezogen. _____________________. —----
Bekanntmachung.
Uni« Bemanabme auf den §. 3 der Polizei-Verordnung vom 20 August 1875 wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebrach" daß sich das Geschäftslocal für Straßenplakate Kranzplatz 2 ^Wiesbaden, 30. August 1875. Die Kömg^PoUzei-Direction.
1. von 12 u. 18 Ctm. Seitenlänge 0,75 M.
„ 1,00 M.
" 1,20 M.
1,50 M.
2,00 M.
’ 72 " 108 „ „ 2,5V M. 4,00 M. 5,50 M.
Dieser Tarif kann Seitens Königlicher Polizei - Direction in Uebereinstimmung mit der Stadtbehörde abgeändcrt werden.
6) Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt und wer die Anschlagsäulen oder die Anschläge beschädigt, beschmutzt oder MstWN iinlna an denselben verübt, verfällt — wenn nicht bie Verfolgung nach ®§§. 134, 304, 305 des Strafgesetzbuches*), beziehungSwerse ‘ * rr 5 iZ und 19 des Ge etzes über die Preffe vom 7. Mal 1874^einzütreten hat - in eine Geldstrafe bis zu 9 Mark oder XÄW'mii dem 1. September 1875 in Kraft.
Wiesbaden, 20. August 1875. Die König!. Pollzei-Directton.
u. öIluup.
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48 „ 72 „
