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Wiesbadener Tsgblatt.
Gegründet 1852.
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Expedition: Langgasse No. 27
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Freitag -en 30» Juli
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Der Bürgermeister. Wintermeyer.
zeichneten einzusehen.
Rambach, den 28. Juli 1875. 136
Polizei-Verordnung,
betreffend die Aufstellung und den Gebrauch von Locomobilen. Ws Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Ver-
maltuna in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird hierdurch über die Aufstellung und den Gebrauch von Lacomobilen — mit Ausschluß der im Eifenoahit-Betri.be zur Ver- menbuna kommenden Loeomotiven — unter Aufhebung der entgegen« ftebenben in dm einzelnen Theilen unseres Verwaltungsbezirks über diesen Gegenstand erlaßenen Bestimmungen für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks verordnet, wie folgt:
8 1 Bevor eine Locomobile in Gebrauch genommen wird, ist don dem Orte ihrer Aufstellung und von dem Zwecke ihrer Be« mtzuna der OrtSpolizei-Behörde unter Vorlegung der ConcesfionS- Uikunde und des Revisionsbuchs die Anzeige zu machen.
8 2. Die Locomobile muß, wenn sie benutzt werden soll, von ©toben, welche mit Schiefer«, Ziegel« oder Steinpappe-Dächern derseh-n find, mindestens 5 Meter, von Gebäuden mit feuer-unsicherer Bedachung, von Getreide- und Strohhaufen und von andern leicht feuersangendm Materialien mindestens 8 Meter, und von öffentlichen Wegen mindestens 15 Meter entfernt aufgestellt werden; innerhalb bet Orte braucht diese Entfernung von öffentlichen Wegen dann nicht eingehalten zu werden, wenn die Locomobile mit einem dieselbe verbergenden Zaune umgeben ist. ~ ,
Die Ortspolizei-Behörden sind ermächtigt, an Stelle der ttn gegenwärtigen Paragraphen vorgeschriebenen Entfernungen geringere Entfernungen im Wege der Orts-Polizei-Verordnung für ausreichend zu erklären.
§. 3. Die Aufstellung muß so beschaffen sein, daß die Heizung auf der den Gebäuden, Getreideschobern rc. abgewendetm Seite sich befindet.
§. 4. Als Heizungs-Material sind nur Steinkohlen und Coaks 8<§Ott5.' Es muß eine Einrichtung getroffen fein, durch welche dem Fortwehen glühender Kohlentbeile vorgebeugt wird. Insbesondere muß, falls nicht in dieser Hinsicht eine andere taugliche Vorkehrung bewerkstelligt ist, das Rauchrohr mit einem sogenannten Funkenfänger und mit Klappen versehen sein, welche nach der bedrohten Stelle hin hochgestellt werden können.
§. 6. ES muß eine Vorrichtung getroffen fein, welche das Heraus« fallen glühender Kohlen aus dem Äschekasten unmöglich macht.
§. 7. Sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe ein Gewässer befindet, muß während des Betriebes ein mit Wasser gefüllter Behälter, besten Inhalt mindestens dem de? Locomobilkeffels gleichkommt, neben dem letzteren aufgestellt sein. Auch müffen Wafferkübel zur Stelle fein.
§. 8. Nach 9 Uhr Abends und vor 5 Uhr Morgens, sowie bet starkem Winde ist der Betrieb nicht gestattet.
§. 9. Nach beendigtem Gebrauche darf das Feuer nicht aus dem heizungsraume herausgenommen, sondern mitß in demselben ge« lischt werden.
§. 10. Zur Beaufsichtigung des Betriebes ist stets eine zuverlässige und mit der Construction und Behandlung der Locomobile genau vertraute Person zu bestellen, welche, so lange das Feuer nicht erloschen ist, den Locomobilkeffel nicht verlassen darf.
§. 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit
Alle Arte« . , L St
den Rest von Sommerhüten zu Einkaufspreisen.
Geschwister rott,
Kurz- und Modewaaren-Geschäft, Langgasse 6.________.
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Deute Freitag den 30. Juli, Vormittags 9 Uhr:
Versteigerung von feinen Pallan-, Crystal^ unt> ©frtftoftowawi» rc., 'n dem Auctionslokale Friedrichstraße 6. (S. heut. Bl.)
einer Geldbuße bis zu 30 Mark ober im Falle des Unvermögens mit verhältnißrnäßiger Haftstrafe geahndet.
§. 12. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. October l.
in Wirksamkeit.
Wiesbaden, den 12. Juli 1875.
König!. Regierung, Äbtheilnng des Inner«.
Bekanntmachung. . ' ".
Montag den 2. August Vormittags 10 Uhr wird die Einfriedigung des Kriegerdenkmals mit schmiedeisernem Geländer:
1) Grund- und Maurerarbeit, veranschlagt zu 44 Mark,
2) Steinhauerarbeit ... - - " "
3) Schlosserarbeit " "
W unt«.
Zur Notiz.
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Carl Georg,
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