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Wjesbsdcner Tsgmsll.
Gegründet 1852.
1873
Donnerstag den 41. März
Wiesbaden, den 1. März 1875
Der Stadtbaumeister.
Schultz.
Bekanntmachung.
Die aus den zweiten März-Montag den 8. d. M. entfallende Fachconferenz wird um 5l/n Uhr des genannten Tages in der höheren
Holzversteigerung.
Mittwoch den 10. Februar, Vormittags 10 Uhr «nfangeud, kom-
Bekanntmachung.
Durch Verfügung der Königl. Regierung bom 25. Februard. I (II., 1526) ist die Concession zur Weiterführung des Kreis schen Knaben-JnstitutS von dem bisherigen Vorsteher Henn Georg Kreis auf besten Sohn, den jetzigen Vorsteher, Herrn HeinriA Kreis, übertragen worden. Der Städtische Schulinspector.
Wiesbaden, den 1. Mär» 1875. vr. Kuhn._________
Polizei-Verordnung.
Qut Erreichung größerer Schonung des Schlachtviehes bei TranS- vorten verordnen wir hiermit auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Beiordnung vom 20. September 1887 über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landestheilen für den Umfang Unseres Verwaltungsbezirks mit Ausnahme des Polizeibezirks der Stadt Frankfurt a. M. Folgendes:
8 1 Die Beförderung des Schlachtviehes kann nach tote vor mittelst' Tragens, Treibens oder Fahrens stattfinden. Es ist dabei iete brutale Behandlung der Thiere, insbesondere das Hetzen von Lunden ohne Maulkörbe auf dieselben, heftiges Zerren an Leüseilen, Prügeln mit Knütteln, Stoßen mit Fäusten und Füßen zu Unterlasten. Beim Ein- und Ausladen sind die Th'-ere zu heben, nicht zu werfen.^. $ran^D1.kn mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Mere geknebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Bösartigkeit w-gen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. Schweine, Kälber und Schafe dürfen nicht geknebelt, Schubkarren mm Transporte nicht verwendet werden.
8 3 Bullen müffen bei allen Transporten mit einem Nasen- r'mge oder einer Blende (Kappe) vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefeffclt werden, um das Durchgehen zu verhüten. Für jedes Thier müffen mindestens zwei kräftige Transporteure gestellt werden. ~
8 4 Die zur Beförderung benutzten Fuhrwerke müssen so geräumig sein, daß die Thiere, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden,
men in dem fiskalischen Walddistrrkt Wmterbuch 1- Theil dle nach bezeichneten Holzsortimente an Ort und Stelle zur Versteigerung.
* 17 buchene Stämme zu 21,00 Festmetern,
470 Raummeter buchenes Scheitholz,
220 „ „ Prügelholz,
9050 Stück buchene Wellen und
268 Raummeter buchenes Stockholz.
Die Versteigerung beginnt mit No. 622.
ForflhauS Chausteehaus, den 1. März 1875.
Der Königliche Oberförster.
321 ‘ Heymach._______
eine starke Unterlage von Stroh oder'anderem weichen Material zu beschaffen.
An Raum ist zu rechnen:
1 Quadratmeter auf 2 Kälber,
1 „ 3 Schafe,
2 „ „3 Schweine gewöhnlicher Art.
8. 5. Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen Behältern befördert werden, für deren ausreichende Geräumigkeit die Bestimmung des §. 4 alinea 1 gilt. Der Transport in Säcken ist untersagt, ebenso das Zusammenbmden einzelner Thiere, sowie das Tragen der Thiere an den Füßen.
§. 6. Insoweit für einzelne Orte des Regierungsbezirks ab- weichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, bleiben dieselben in Kraft.
§. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit sie nicht auf Grund des Strafgesetzbuchs eme höhere Strafe nach sich ziehen, mit Geldbuße von 1 bis 30 Marl oder verhältnißmüßiger Haft geahndet.
Wiesbaden, den 16. Februar 1875.
Königl. Regierung- Abtheilung des Innern.
Die Einzahlung der fälligen Staatsstenern wird in Erinnerung gebracht. Nach dem 8. d. M. werden auf restirende Beträge die Mahnzettel abgegeben.
Wiesbaden, den 2. März 1875. Kgl. Steuerkasie I
Durbans zu Wiesbaden.
Donnerstag den 4. März c., Vormittags 10 Uhr anfanaend, sollen im weissen Saale des Cnrhanfes die im Laufe des Jahres 1874 in den Lese-Cabineten rrschicnenen ^eitnnae«, ferner eine Anzahl gebrauchter Kartenspiele aus den Spielzimmern, bestehend in Whist-, Piquet- und l'Hombre-Karten, sowie eine Parthie Glasscherben und ca. 25 Maas Trnböl gegen gleich baare Zahlung versteigert Verden. Städtische Cur-Verwaltung.
Wiesbaden, den 1. März 1875. F. Heh l.
Bekanntmachung.
Sämmtliche Kaufleute, Unternehmer und Lieferanten, welche noch Forderungen an die städtische Bauverwaltung aus dem Jahre 1874 haben, werden hiermit ausgesordert, ihre Rechnungen spätestens bis
und die bei demselben zu verwendenden Hülssmrttel. Am vierten März-Montag findet eine Conferenz nicht statt.
Wiesbaden, 2. März 1875. Der Städtische Schulinspector.
________________________Dr. Kuhn.________
Die Mitglieder der größere« Kirchgemeinde-Vertretung werden zu einer Sitzung auf Donnerstag den 4. März Nachmittags 5 Uhr ergebenst eingeladen.
Tagesordnung: Bericht der Budget-Commrsfion. _____ ______________________Der Kirchenvorstand: A. O h ly.
Zufolge Auftrags des Königl. Amtsgerichts dahier vom 22. Fe-
