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b) Gastwirthe und Inhaber von Hötel garnis sind verpflichtet, «denbücher nach dem anliegenden Formular 6. zu führen und im dafür zu sorgen, daß darin für jeden Fremden die erforder» 5m Eintragungen erfolgen.
c) Meldezettel müssen die Größe eines halben Bogens haben, ^ständige und deutlich; Ausfüllungen sämmtlicher Rubriken ist er» «derlich.
4) Dem Meldenden steht es frei, die Meldungen in zwei gleich- Äendcn Exemplaren vorzulegen und das eine behufs des Nach- «ses der geschehenen Meldung abgestempelt zurückzuverlangen.
Meldungen, welche den vorstehenden Bestimmungen a, b, c, d nicht chrechen, gelten als nicht erstattet und werden ohne Weiteres Wgegeben.
H. Meldung der WohuuugsverSrrderuugen.
§■ 6. Zu melden ist:
Bekanntmachung.
Zur Beachtung wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 14 $ Elassensteuergesetzes vom 25. Mai c. die Reclamationen gegen - neue Klassensteuer-Veranlagung nicht, wie seither, bei der Kgl. chei-Direction, sondern bei dem Unterzeichneten einzureichen sind. Wiesbaden, 17. December 1873. Der Oberbürgermeister.
Lanz.
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§. 21. Jeder, in Bezug auf deffen Person, Angehörige, Haushaltsmitglieder ic. nach den Vorschriften dieser Verordnung eine
§■ 1. Zu melden ist die Ankunft und die Abreise eines Fremden.
Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, welche nicht 71 iiernb ihren Wohnsitz hier haben, sondern nur vorübergehend hier- zesuchi i kommen (z. B. zum Gebrauche der Bäder, zum Zwecke des Mögens, als Geschäftsreisende, um Beschäftigung zu suchen rc.). §. 2. Zur Meldung ist Derjenige verpflichtet, welcher dem Frem» 6941 ■ i, sei es entgeldlich ober unentgeldlich, Obdach gewährt.
3. Die An- und Abmeldung eines Fremden muß innerhalb
§. 14. Die Meldung findet auf dem Polizei-Revier-Bureau statt.
§. 15. Die Meldung muß nach dem ' schriebenen Formular erfolgen.
Ueber die geschehene Meldung ist dem Neuanziehenden eine Bescheinigung zu ertheilen.
Im Uebrigen gilt daS ad 1 §. 5 c und d Vorgeschriebene.
| a) das Beziehen einer neuen Wohnung;
b) das Ausziehen aus einer Wohnung.
Erzieht Jemand eine Wohnung, ohne seine bisherige auszuzeben, das Beziehen der neuen Wohnung mit der ausdrücklichen An- M zu melden, daß die alte Wohnung nicht aufgegeben werde. 7046 । unter Wohnung wird derjenige Raum verstanden, welcher dem zu Menden bei Tag und Nacht zu seinem gewöhnlichen Aufenthalte
iv. Meldung des Gesindes und der Gewerbe- Gehilfe«.
§• 16. Zu melden ist die Annahme und die Entlaffung der Dienstboten, Hausofficianten, ebenso Gewerbegehilfen jeder Art, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter u. s. w.
§. 17. Zur Meldung find die Dienstherrschaften bezw. die Gewerbetreibende verpflichtet, in deren Dienst ic. die betreffenden Personen find. ,
§. 18. Die Meldung muß binnen 3 Tagen nach dem Eintritt in den Dienst ober nach dem Austritt aus demselben erfolgen, und zwar:
§. 19. Auf dem Polizei-Revier-Bureau und
§■ 20. Nach dem in der Anlage F. vorgeschriebenen Formulare.
Bezüglich der Benutzung des Formulars gilt das ad 1 §. 5 c. und d Gesagte.
älteres z- 3. Die An- und Abmeldung eines Fremden muß innerhalb 6099 l Stunden nach der Ankunft resp. Abreise desselben erfolgen, i aus«1 Hwirthe und Inhaber von Hötel garnis haben jedoch von 9 bis 6777! 2 Lior Vormittags die Meldung über die Fremden zu machen, tothck । He von 9 Uhr Morgens des vorhergehenden Tages bis um llhr Morgens desselben Tages zu- ober abgereist sind.
§• 4. Die Meldung geschieht auf dem Polizei-Revier-Bureau.
5. a) Die Meldung der Ankunft erfolgt nach dem in der Ne vorgeschriebenen Formular A., diejenige der Abreise nach mnular B.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der § 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über i Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 wird unter Auf- dung der Polizei-Verordnung vom 30. August d. Js. nach toieber- ilter Beraihung mit dem Gemeinbevorstande auf deffen Antrag id mit Genehmigung König!. Regierung für den Umfang der "M । tot Wiesbaden hiermit verordnet, was folgt:
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Wiesbadener Tagblatt
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
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dient. In der Meldung find die zur Familie und zum Haushalt des zu Meldenden gehörige» Personen mitanzugeben.
§. 7. Zur Meldung verpflichtet ist der Vermiether bezw. Derjenige, welcher dem zu Meldenden unentgeldlich Wohnung gibt, gleichviel ob er Hauseigenthümer oder selbst Miether ist. Bezieht Jemand ein eigenes Haus, so ist er selbst zur Meldung verpflichtet.
§. 8. Die Meldung muß innerhalb 48 Stunden, von Ablauf des ersten Umzuatages an gerechnet, geschehen.
§. 9. Die Meldung findet auf dem Polizei-Revier-Bureau statt.
§. 10. Die Meldung muß nach dem in der Anlage D. borge- schriebenen Formular geschehen.
Hinsichtlich der Benutzung der Formulare gilt das ad 1 §. 5 c und d Vorgeschriebene.
Ui- Meldung der Neuanzieheuden.
§. 11. Wer hier sich niederlaffen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will, ist dies zu melden verpflichtet.
Die Absicht der Niederlassung wird angenommen, wenn Jemand hier einen eigenen Hausstand ober Herd begründet ober überhaupt Einrichtungen zu einem dauernden Aufenthalte trifft. Wer des Erwerbs wegen hier seinen Aufenthalt nimmt, ist zur Meldung verpflichtet, auch wenn die Absicht eines dauernden Aufenthaltes nicht vorliegen sollte. Auf Diejenigen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§. 12. Zur Meldung ist Derjenige verpflichtet, welcher sich hier niederlaffen oder seinen gewöhnlichen Auftnthalt nehmen will. Wer einem Neuanziehenden Wohnung oder Unterkommen gewährt, hat darauf zu halten, daß die Meldung in der ad §. 8 vorgeschriebenen Frist erfolgt, oder in gleicher Frist auf dem Polizei-Revier-Bureau von der untertoffenen Meldung Anzeige zu machen.
§. 13. Die Meldung muß innerhalb 14 Tagen nach dem Anzüge erfolgen.
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