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Wiesbadener Tagblatt.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
No. LNG. Mittwoch dm» 17. December 1873?
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aus den Aemtern Wehen, Langeirschwalbach, Rüdesheim, Eltville, dem Amt und der Stadt Wiesbaden bildeten Wahlkreis ernannt.
Ich bringe dieses hierdurch zur Kenntniß der Herren Wahlvor- eher und Stellvertreter.
Wiesbaden, 15. December 1873. Der Wahl-Commisiarius:
Raht, Königlicher Landrath.
b) Gastwirthe und Inhaber von Hötel garnis find verpflichtet, «mdenbüchec nach dem anliegenden Formular C. zu führen und iben dafür zu sorgen, daß darin für jeden Fremden die erforderen Eintragungen erfolgen.
c) Meldezettel müssen die Größe eines halben Bogens haben. Mündige und deutliche Ausfüllungen sämmtlicher Rubriken ist er» Irlich.
Dem Meldenden steht es frei, die Meldungen in zwei gleichenden Exemplaren vorzulegen und das eine behufs des Nach- >chs der geschehenen Meldung abgestempelt zurückzuverlangen. Meldungen, welche den vorstehenden Bestimmungen a, b, c, d nicht frechen, gelten als nicht erstattet und werden ohne Weiteres Mgegeben.
‘ H Meldung der Wohnuugsveranderunge«.
s. 6. Zu melden ist:
a) das Beziehen einer neuen Wohnung;
____ . b) das Ausziehen aus einer Wohnung.
lchwal- Bezieht Jemand eine Wohnung, ohne seine bisherige auszuzeben, 4971 lü ift das Beziehen der neuen Wohnung mit der ausdrücklichen An» 6950 Oe zu melden, daß die alte Wohnung nicht aufgegeben werde.
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Polizei-Berordnung.
Aus Grund der §. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung über t. M it Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 wird unter Auf- 5338 ttong der Polizei-Verordnurrg vom 30. August d. Js. nach wieder- em neu ckter Berathung mit dem Gemeindevorstandc aus deflen Antrag uh mit Genehmigung Königl. Regierung für den Umfang der Btobt Wiesbaden hiermit verordnet, was folgt:
i. Meldung der Fremden.
§. 1. Zu melden ist die Ankunft und die Abreise eines Fremden. Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, welche nicht mernd ihren Wohnsitz hier haben, sondern nur vorübergehend hier- u kommen (z. B. zum Gebrauche der Bäder, zum Zwecke des chnügens, als Geschäftsreisende, um Beschäftigung zu suchen rc.). §• 2. Zur Meldung ist Derjenige verpflichtet, welcher dem Frem- » 4 M, sei es entgeldlich oder unentgeldlich, Obdach gewährt.
Rn- und Abmeldung eines Fremden muß innerhalb ’4 stunden nach der Ankunft resp. Abreise desselben erfolgen. Mstwirthe und Inhaber von Hötel garnis haben jedoch von 9 bis .„„„„a, Vormittags die Meldung über die Fremden zu machen, ..JL f'chc von 9 Uhr Morgens des vorhergehenden Tages bis um ■ 1 Uhr Morgens desselben Tages zu- oder abgereist sind.
§■ 4. Die Meldung geschieht auf dem Polizei-Revier-Bureau.
5. a) Die Melvung der Ankunft erfolgt nach dem in der «tage vorgeschriebenen Formular A., diejenige der Abreise nach «mular B.
Bekanntmachung.
.., Wr die bevorstehenden Wahlen der Abgeordneten zum deutschen Orichstage hat mich die Königl. Regierung zum Wahl-Commissarius ! ilr den
Unter Wohnung wird derjenige Raum verstanden, welcher dem zu Meldenden bei Tag und Nacht zu seinem gewöhnlichen Aufenthalte dient. In der Meldung sind die zur Familie und zum Haushalt des zu Meldenden gehörigen Personen mitanzugeben.
§• 7. Zur Meldung verpflichtet ist bet Vermiether bezw. Derjenige, welcher dem zu Meldenden unentgeldlich Wohnung gibt, gleichviel ob er Hauseigenthümer oder selbst Miether ist. Bezieht Jemand ein eigenes Haus, so ist et selbst zur Meldung verpflichtet.
§• 8. Die Meldung muß innerhalb 48 Stunden, von Ablauf des ersten Umzugtages an gerechnet, geschehen.
§• 9. Die Meldung findet auf dem Polizei-Revier-Bureau statt.
§• 10. Die Meldung muß nach dem in der Anlage D. borge« fchriebenen Formular geschehen.
Hinsichtlich der Benutzung der Formulare gilt das ad 1 §. 5 c und d Vorgeschriebene.
in. Meldung der Neuanziehenden.
§. 11. Wer hier sich niederlassen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will, ist dies zu melden verpflichtet.
Die Absicht der Niederlaffung wird angenommen, wenn Jemand hier einen eigenen Hausstand oder Herd begründet oder überhaupt Einrichtungen zu einem dauernden Aufenthalte trifft. Wer des Erwerbs wegen hier seinen Aufenthalt nimmt, ist zur Meldung der- pflichtet, auch wenn die Absicht eines dauernden Aufenthaltes nicht vorliegen sollte. Auf Diejenigen, welche ein Gewerbe im Umher- ziehen betreiben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§• 12. Zur Meldung ist Derjenige verpflichtet, welcher sich hier niederlafien ober seinen gewöhnlichen Aufenthalt nehmen will. Wer einem Neuanziehenden Wohnung oder Unterkommen gewährt, hat darauf zu halten, daß die Meldung in der ad §. 8 vorgeschriebenen Frist erfolgt, oder in gleicher Frist auf dem Polizei-Revier-Bureau von der unterlaßenen Meldung Anzeige zu machen.
§• 13. Die Meldung muß innerhalb 14 Tagen nach dem An- zuge erfolgen.
§. 14. Die Meldung findet auf dem Polizei-Revier-Bureau statt.
§. 15. Die Meldung muß nach dem in der Anlage E. vorgeschriebenen Formular erfolgen.
Ue6er die geschehene Meldung ist dem Neuanziehenden eine Bescheinigung zu erteilen.
Im Uebrigen gilt das ad 1 §. 5 c und d Vorgeschriebene.
iv. Meldung des Gesindes nnd der Gewerbe» Gehilfen.
§. 16. Zu melden ist die Annahme und die Entlafiung der Dienstboten, Hausofficianten, ebenso Gewerbegehilfen jeder Art, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter u. f. w.
§• 17. Zur Meldung sind die Dienstherrschaften bezw. die Ge- werbetreibende verpflichtet, in deren Dienst rc. die betreffenden Personen find.
§. 18. Die Meldung muß binnen 3 Tagen nach dem 'Eintritt in den Dienst oder nach dem Austritt aus demselben erfolgen, und zwar:
§. 19. Auf dem Polizei-Revier-Bureau und
§. 20. Nach dem in der Anlage F. vorgeschriebenen Formulare.
Bezüglich der Benutzung des Formulars gilt das ad 1 8. 5 c. und d Gesagte.
V.
§ 21. Jeder, in Bezug auf dessen Person, Angehörige, Haushaltsmitglieder rc. nach den Vorschriften dieser Verordnung eine
