Wiesbadener Tagblatt
1873
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o^plr. im Falle des Unvermögens mit entsprechender Hast bestraft. | 8- 5- Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 4. Mai 1873 in Kraft, i Wiesbaden, den 30. April 1873. Der Kgl. Polizei-Director.
von Strauß.
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_ ±>. . ö* **. ueoertretungen vorstehender Ve,nmmungen weroen jur jcuui sMlnen Contraventionsfall mit Geldbuße von 15 Sgr. bis zu
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Poüzei-Verordnung.
Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Ver- waltung vom 20. September 1867 wird nach Anhörung des hiesigen Gemeinderathes verordnet, was folgt:
§. 1. Diejenigen Droschkenführer und sonstigen Kutscher, welche Fahrgäste nach dem Theater fahren, dürfen mit ihren Wagen nicht vor dem Hauptportale, sondern müssen durch die Einfahrt vor dem Nebenportale anfahren und, nachdem sie Gäste abgesetzt haben, durch den Theaterhof hindurch und eus der oberen an der Wilhelm- straße befindlichen Thorfahrt herausfahren.
§. 2. Dieselben Droschkenführer und Kutscher dürfen weder denn An- noch beim Zurückfahren zwischen dem Theatergebäude und der auf dem Thraterplatze befindlichen Einfriedigung hindurchsahren.
§. 3. Diejenigen Droschkenführer und sonstigen Kutscher, welche Fahrgäste aus dem Theater abholen, dürfen ebenfalls nicht vor den: Hauptportale anfahren, sondern haben ihre Anfahrt durch die obere in der Wilhelmstraße befindliche Thorfahrt zu nehmen und sich im Theaterhofe nach Anweisung der Polizeibehörde auszustellen.
§. 4. Dieselben dürfen bei der Abfahrt nicht zwischen dem Theatergebäude und der auf dem Theaterplatze befindlichen Einfriedigung hindurchsahren.
§. 5. Sämmtliche Droschkenführer und sonstige Kutscher, welche Fahrgäste nach dem Theater fahren, oder solche aus dem Theater abholen, dürfen auf dem Thraterplatze vor dem Nebenportal bis zur Webergasse nur im Schritt fahren.
§. 6. In der Zeit vom Schluffe des Theaters, bis die Theaterbesucher den Theaterplatz verlassen haben, darf kein Fuhrwerk, welches dieses Platz passirt, zwischen dem Theatergebäude und der auf dem Theaterplatze befindlichen Einfriedigung hindurchsahren.
§. 7. Jeder Führer einer Droschke oder eines Miethfuhrwerks ist gehalten, bei der Anfahrt zu dem Theater, zu Bällen, anderen Festlichkeiten, sowie zu den Bahnhöfen sich das Fahrgeld von dem Fahrgaste beim Besteigen seines Fuhrwerks zu fordern und zahlen zu lassen, damit durch unnöthiges Stillhalten nach dem Aussteigen eine Störung der Passage nicht herbeigeführt wird.
§. 8. Bei den Fahrten zu Bällen, anderen Festlichkeiten, sowie zu den Bahnhöfen muß rechts an- und links abgefahren werden und ist den Anordnungen der Executiv-Polizeibeamten in jeder Weise Folge zu geben.
§. 9. Uebertretungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldbuße von 10 Sgr. bis zu 3 Thlr. im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftsirafe geahndet.
§. 10. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Wiesbaden, den 30. April 1873. Der Kgl. Polizci-Director. ____________________________ von Strauß.
Gefunden ein Portemonnaie ohne Inhalt, ein Messer.
Wiesbaden, den 30. April 1873. Der König!. Polizei-Director. ________ von Strauß.
Zum Neubau des Kreisgerichts-Gefängniffes zu Wiesbaden soll die Ausführung und Lieferung von ca. 83 Stück gußeisernen Oefen verschiedener Größe im Wege der öffentlichen Submission in Verdingung geaeben werden.
Die auf diese Arbeiten bezüglichen Bedingungen, Kostenanschlags- extract und Zeichnungen rc. sind auf dem Baubureau (Moritzstraße auf dem Bauplatz) in den üblichen Bureaustunden einzusehen und sind daselbst die Offerten bis zum 19. Mai e. versiegelt einzuroichm.
21G,g-— - ■ ■ ■ -----------------------------
B°lk Bekanntmachung,
:rn' den Renwnte-Ankauf pro 1873 betreffend.
,■ Zum Ankauf von Rcmonten im Alter von vorzugsweise drei H Olt ,nj uusnahmsweise vier und fünf Jahren ist im Regierunqs- 2gT (.ifjirt Wiesbaden in diesem Jahre nachstehender, Morgens 8 Uhr mb ml ginnender Markt anberaumt worden
Au [. auf den 16. Juli in Diez. .
3 o« Die von der Militär-Commission nach gegenseitigem Ueberein- 95gilommm erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen und gegen Cuitlung sofort baar bezahlt.
i Zu wenig entwickelte oder solche, die zu schwach, schwerfällig und KM<chrdmLr, den Ansprüchen an ein Militär-Zug- oder Reitpferd nicht ma Entsprechen, auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten 2i(j kM mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder anderen ,u ^Erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht 8 28( lckaufi werden.
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landcsgesetzen den 305 itüuf rückgängig machen, sind voin Verkäufer gegen Erstattung des eleaai Imifpreises und der sammtlichen Unkosten zurückzunetzmen. Die ZMDerkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue eundU ^rle, rindslederne Trense an zweckmäßigem Gebiß, eine starke t. 258 KvOalfter von Leder oder Hanf mit zwei, mindestens sechs Fuß r'u hwla^tn, starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben. a 159 Berlin, den 6. März 1873.
Kriegs-Biinisterium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.
| (gez.) von Schön. Mentzel, von Klüber.
,er 5' Polizei-Verordnung.
Ul Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung „ » der Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 2gI2h, September 1867 wird nach Anhörung des hiesigen Gemeinde- ' « wths hiermit verordnet, was folgt:
gD . §• 1- Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren sind verpflichtet, aüblikbib;c Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren jedes- hnn y ’1!Q1 für einen Zeitraum von 14 Tagen durch einen außen sicht-
1311 Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu oQjc
*:= „J Dieser Anschlag ist am Tage vor Beginn des obengenannten j , Zeitraums der Polizei-Dircction zur Abstempelung vorzulegen, und
<m m!* dem Stempel versehen täglich während der Verkaufszeit aus- zuhüngen.
oj . 3- 2. Die Bäcker' und Verkäufer von Backwaaren sind verpflichtet, "''Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geeichten Ge- 272« schien aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen MtW d" derkauften Backwaaren und zu poiizeilichen Revisionen, welche
Bi) Don Seit zu Zeit seitens der Polizei-Dircction angeordnet werden, W*U8S^attfn-
ml .§• 3. Das Brod muß gut ausgebacken fein und darf beim Nach- —liegen innerhalb der ersten 24 Stunden höchstens 6 Gramm Fehl-
^'wicht auf 1 Pfund, von diesem Zeitpunkt an überhaupt nicht ichlW "1® 13 Gramm Fehlgewicht auf 1 Pfund haben.
»• 4. Uebertretungen vorstehender Bestimmungen werden für jeden
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
Donnerstag -en 1 Mai
