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14.
Wer biß in §, oder des AD in atU*®
Bei der unterzeichneten Stelle sind Stellen für Wärter, Wärterinnen und KüchemnLgde ZN besetzen. Lusttragend- wollen Uch
Nachstehende am MuseütrisgibäM dahier auszuführende Unter, hpltungkarbeiten, als da sind:
sbadener Tagbtatt.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
tüdncbtigung* > b& ■, <. , . . r
Kostenanschlag mbst Bedingungen können be, ^nterzechneier Stelle einaesehen werden. Königs. Kreisbaurnspeelwn.
526 _________________ 3ais._________
Die unterm 15. Februar l. I. ertheilte Genehmigung zur Be- | ^ung des Schulhofes am Marktplatze seitens der Dienstmänner I M Aufstellen ihrer Geräthschasten nehme ich hiermit zurück.
Wiesbaden, den 19. April 1873. Der Kgl. Polizei-Dircctor. von Strauß.
steuerpflichtig sein, muß der Communalbehörde des Orts
b. M?nzeige"'an diese Behörde ist auch Derjenige verbunden, der sein bisheriges Gewerbe im Orte zu & .libetreiben aushört. L Mrlok "HglrjdeßlKpM»
3) Schlofferarbeit „ „ » •: • -y.o-- ■
sollen im Wege der Submission vergeben werden, wozu Termin zur Einreichung von Offerten auf Montag den 28. d. Mts. Vormittags 11 Uhr bestimmt wird. o. ,r. . ...
Die Eröffnung der Submissionen findet im Versemder erschienenen Submittenten statt und finden später eingehende Offerten kcme Be-
Thir. Sgr. Pf.
1) Tüncherarbeit (Renovation des äußeren Vec-
Putzes) im Betrag von 947 23 5
2) Dachdeckerarbeit im Betrage von ... 42 13 4
Srhinfiprnrfieit .. .. „ ... 3/
Montag -en 28. April
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achtet wird. ; '".r-titnl;
l”"i Reservisten und Landwehrleute, welche auf Berücksichtigung Anspruch fachen, haben ihre Gesuche bis spätestens de« 2» Mai d. Js» °e, dem Unterzeichneten schriftlich anzubringen. . ;t: '
J2J 6, ?!e Reclamanten und diejenigen ihrer Angehörigen, auf deren iitiq ^°kits- und Erwerbsunfähigkeit sich derartige Gesuche stützen,
3ch bemerke zugleich, daß die erfolgenden Zurückstellungen nur b's zum nächsten Sitzungstermine der Commission giltig sind und 6ci den Einberufungen zu den gewöhnlichen Uebungen keine Att- werwung finden.
ien, den 23. April 1873.
Der Vorsitzende der Krcis-Ersatz-Commisfion. v. Strauß, Königlicher Polizei-Directok.
Wgungen nut zulässig: ,W»«t mMM -tid I ■ Bekanntmachung. DimSE ml
l) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeits- Nachstehende Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes vvm 30. Mai unfähigen Vaters oder seiner Mutter, mit denen er die nämliche I ig20 werden zur genauen Befolgung wiederholt zur öffentlichen
. Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder I Aemitnib gebracht- ;;7ci lircM .81 ma JwtodS-j
Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien s iq„ Wer ein Gewerbe betreiben will, es mag fleuerftei oder
dec Reserve- und Landwehr-Mannschaften zu gewährenden | 8‘ । *-■*
Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes bei der Entfernung des SohnB nicht zu beseitigen ist;
2) wenn ein Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst beim Genüsse der gesetzlichen Unterstützung stinen Haushalt und seine Angehörigen durch seine Entfernung dem gänzlichen Verfalle und dem
röiÜEftnbe Preis geben würde; «r W'i'8 SänrckK iftstkk .82 . ™ueroi™™n».nsjiiuujMi
3) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines I b denAnfang eines steuerpflichtigen Gewerbes Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu I ./iqo anzeigr, erlegt n^ben der rückständigen, ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landescultur und - i dem Gewerbebetriebe attfzuerlegenven Steuer
der Naftonal-Oeconomie für unabweislich Üothwendig er- I für dir Unterlaffungder Anzeige ebne Strafe, Sie
! m dem vierfachen Betrage drr einjährigen Steuer gleichkommt.
c. Wer dB- AufstSrr«.-eines steuerpflichtigen Gkwerb.c- nickt anzeigt, bleibt, so lange er die e Anzeige
.nr-i- "W Zahlung der Steuer ver- pstichtet. 3 1
- hierbei mache ich ferner darauf aufmerksam, Satz auch davon
mit mehr als einem Geseüeu und einem Lehrlinge betreiben oder sobald -e ein offenes Lager von fertige» Waaren halten. Hiervon Anzeige zu machen.
.. Ebenso sind Lohnfuhrleute und Pf-rd-verlecher, welche chr Gewerbe mit mehr als einem Pf-ede brtrechen, verpflichtet, zedes neu hinzu angeschaffte Pferd besonders anzumelden. '
Wiesbaden, den 25. April 1873. Der Oberbürgermeister.
Lanz.
Bekanntmachung.
Nach Beendigung des diesjährigen Kreis-Ersatz-Geschäfts im
Stadtkreise Wiesbaden findet am 10. Mai er. die Kkassi- fiiation der Reserve- und Landwehr-Männschaften durch die beiden permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission statt.
Nach §. 1 der Bestimmungen über Klassificirung der Rserve- Ad Landwehrmannschaften rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerb» lichm Verhältnisse (Beilage 3 der Verordnung vom 5. September 1867, betreffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Amstverhältniffe der Mannschaften des Beurlaubtenstandes) können asm Steservirsten und Landwehrleute bei Einberufung za den Fahnen. . ... .. -
Um häuslicher, gewerblicher und Familien-Verhältnisse einstweilen 25 Avril 1873
Mckgestellt werden. I ikY dmi tSeil- unv Pfteae-Austalt.
Nach §. 2 der ■ gedachten Bestimmungen sind derartige Berück- I ----------—---------——•
