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Amtliches Oraan für die Stadt Wiesbaden.
1873
Mittwoch den 22. J-muar
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Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Lenntniß gebracht.
Wiesbaden, 17. Januar 1873. Königl. Polizei-Direction.
v. Strauß.
Bekanntmachung. !
Auf Grund des §. 77 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 werden für die Schornsteinfeger des Polizeibezirks der Stadtgemeinde Wiesbaden in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde unter Aufhebung des §. 16 und des 2. Satzes des §. 17 der Instruction der vormals Herzog!. Stoff. Landesregierung vom 8. November 1854 (Verordnungsblatt S. 240) folgende Taxen festgesetzt, und zwar hat vom 15. Januar 1873 cm der Kamin- feger an Gebühren anzusprechea: ,
1) für das Reinigen eines einstöckigen weiten oder Steig- schornsteins 1 Sgr., für das Reinigen eines zweistöckigen Steigschornsteins P/i Sgr. und für jedes Stockwerk weiter
Bercumtmachung.
Das Militär-Erfatz-Geschast pro 1873 betreffend.
unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§• 58 und 59 ttt Militär-Trsatz-Jnstruction und der Ausführungs-Verordnung vom 26. März 1868 werden alle dermalen dahier sich auf haltenden männlichen Personen, welche: n™
a) in de« Zeitraum vo« l.Jamar bis 31. Decsmbrr l853 geboren und Angehörige des deutschen Reiches stad;
b) dieses Alter bereits überschritten, aber stch noch nicht vor einer Ersatz-Aushebungsbehörde zur Musterung gestellt;
c) sich zwar gestellt, über ihr Militär-Verhältmß aber noch ' keine feste Bestimmung erhalten haben auch die mit
Rekruten.Urlauürvaß versehenen Militärpflichtigen
i hiermit aufgefordert, sick sofort z«« Zwecke ihrer Ausnahme in die Militär-Stammrolle a» den Vormittag stunden von b—12 Uhr dohier
verhältniß (LoosungSschein und Gestellungsattest) vorzulegen.
Die in hiesiger Stadt Geboren« stnd zur Vorlage eines
i/, Sgr. mehr, wobei bemerkt wird, daß bei Wchenschorn- steineu das Stockwerk, in welche« stch die Küche befindet, als besonderer Stock berechnet wird; das Dachgeschoß aber nm dann, wenn von dem letzter« aus der Schornstein
2) für"da?Enige« eines zu einer Dachwohumg gehörige« besonderen Steigschornsteins, welcher als emßöckig berechnet
3) wenn ?aber ein mehrstöckiger, weiter Schornsteine mehrer
J Einsteigöffnunge« hat, für zedes Einsteigen 1 Sgr.;
4) für dar Reinigen eines engen, sog. russischen Kamins vom
’ Kluaruße mittelst Besen und Kugel, gleichviel wie hoch das- Mist «nd^dur^wie viel Stockwerke dasselbe geht 1'/, Sgr ;
5) für das Ausbrennen reiur russischen Kamins, ohne Rücksicht auf dessen Höhe, mit Einschluß der unmittelbar darauf vor- zunehmenden gewöhnlichen Reinigung 5 esgr.;
6) für das Reinigen eines Bäckcrichornsteins und zwar eines j einstöckigen 2 Sgr.. eines zweistöckigen 3 Sgr., eines drei
stöckigen 4 Sgr., einer vier- und mehrstöckigen 5 Sgr. ; ----
7) die Vergütung für dar Reinigen von Fabrikschornftemen bleibt zunächst der Uebereinkunst bet Bethnligt-n Vorbehalten. Wird eine solche nicht erreicht, so unterliegt sie der Feststellung der Königl. Polizei-Direction. Sie soll nicht weniger als 15 Sgr. und nicht mehr als em Thaler be«
8) werden' die Dienstleistungen der Kaminfegers außer der ’ regelmäßigen Fegperiode oder abweichend von der ange- saaten Zeit in Anspruch genommen, so ,md außer den neben- genannt« Taxen »och 2'/, Sgr. Extragrbühr zu entricht«.
°m 15. 3~«W73.w6e
v. Strauß.
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Bekanntmachung. I
Die Beschädigung der Telegraphen-Anlagen I betreffend.
Dir längs den Chaussee« und anderen Landstraßen LNgelegten | ReW-Teleqraphen-Linien find häufig vorsätzlichen oder fahrlässig I ?rn Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Jsola. I . ^?g«n rüttelst Steinwürfe rc. ausgezetzt. Da durch diesin Un- I $ $ fnn die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder ge-1
Krt wiVb fo wird hierdurch auf. die durch das Strafgesetzbuch I -J Nb°s Deutsche Reich vo« 15. Mai 1871 festgesetzt« Strafen I men dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht. I
Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thater I vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphen-1 Anlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben I ,um Ersätze und zur Strafe gezogen werden können. Belohnungen I £ zur Höhe von 5 Rthlr. in Mm einzelnen Falle au» den I »onb8 der Reichs-Telcgraphen-Verwaltung werden gezahlt werden I — Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wen« di. I Rä Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger per- I
Micher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zu« Ersätze herangezogen werden können; desgleichen, wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgesührt, sondern durch rechtzeitigesi <^n- schreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphen-Anlage verübte Unfug aber soweit ftp steht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolg« kann. |
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das D«tsche
Reich vom 15. Mai 1871 lauten:
§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Trlegraphen-Anstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oter stören, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende TelegrapheN'Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gesängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Thalern bestraft.
Frankfurt, den 29. December 1872.
Kaiserliche Telegraphrn-Dircction.
