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von Curtar-, Abonnements- oder Tages-Karten gestattet.

In die Lese- nnd Spielzimmer haben Kinder ^Tus*Äireau^der unterzeichneten Verwaltung befindet sich vom gleichen Tage ab im Curhause, vom Portal rechts, Parterre.

Die verehrlichen Curgäste, welche noch nicht im Besitze von Curtax-Karten sind, ebenso wie die verehrlichen Abonnenten der Stadt erhalten vom 5. Januar ab die gewünscht« Karten aus dem bezeichneten Bureau im Curhause.

Bkitarte« für Pcrsmrn «»ter 14 Jahre» werden nicht »«SgegeSe», »w« «>»»-- >

Begleitung ihrer Eltern, safer« diese im Besitze einer

besteh, l; eb iesteht ' 65

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Städtische Cur-Verwaltmg F. H-Y'l.

Wiesbaden, bett 28. December 1872.

l Königliches Amtsgericht I.

1873.

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- W Reibung des Rechtsnachtheils des ohne Bekanntmachung eines er kkin Präklusivbescheids von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von

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773 ,i)Et steuerpflichtig sein, muß der Communalbehörde des Orts j offen. Preisangabe ist pro Pfund und pro Centner zu machen. Sn^ige davon machen. | Wiesbaden, den 2. Januar 1873.

un bi Rur ntt sRefinfho »ft tiMbuttbett. 8 Städtische Cur-Verwaltung t

Wiesbadener Tagblatt

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

4857 iter in ticularg ddresB:

4856 . 8003

Die Lieferung des für das Curhaus dahier pro 1873 erforder- --------lichen besten geläuterten Orls und der Stearinlichter soll im BekaNNtmachUNg. I Submisfionswege vergeben werden. Lieferungslustige werden auf*

Nachstehende Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes vom I gefordert, ihre Offerten bis zum 10. b. Mts. bei berunter-

Mai 1820 werden hiermit, um den in neuerer Zeit wieder | zeichneten Verwaltung einzureichen und dieselben mit der Aufschrift:

nvetfip veranlaßten Bestrafungen zu begegnen, wiederholt zur |Submission auf Lieferung von Oel und Stearinlichtern zu

471; öffentlichen Kenntniß gebracht: I versehen. Auf beide Lieferungen kann auch getrennt subniittirt

§ 19. ») Wer ein Gewerbe betreiben will, es mag steuerfrei | werden. Die Lieferungsbedingungen liegen dahier zur Einsicht

78<L v Mietbi rdmmg entgegenstehen.

er vorhandenen Vermögensmasse.

Wiesbaden, den 3. December 1872. ,

fl" t| >14 Königliches Amtsgericht iv.

Samstag den 4. Januar

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Gefunden 4 Stühle. I oder sobald sie ein offenes Lager von fertigen Waare»

Wiesbaden 3. Januar 1873. Der Kgl. Polizei-Director. I halten, hiervon Anzeige zu machen.

Wiesoaoen, o » Strauß I Ebenso find Fuhrleute und Pferdeverleiher, welche ihr Gewerbe

----------en. q- I mit mehr als einem Pferde betreiben, verpflichtet, jedes neu

BÄMMMachMg. | hin;« ««geschaffte Pferd besonders »«zumelde«.

Mittwoch den 3. Februar 1873 Vormittags 11 Uhr werden I v Wiesbaden, den 3. Januar 1873. Der 2te Bürgermeister, ir den Conrad von der Heidt Eheleuten zu Frauenstein I ____________________Coulin.

ehörigen, zu 905 fl. taxirten 8 Aecker, 4 Weinberge und 1 Wiese | Nof^nntmackuna

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sonstigen Haus- und Küchengeräthen rc., in dem Hause Tannus- straße No. 28 dahier gegen gleich baare Zahlung versteigert werden.

---- Wiesbaden, 28. December 1872. Der 2te Bürgermeister.

Edictalladung. 17729 '__________________________Coulin.

. . . Hebet das Vermögen des Johann Hartmann zu Dotzheim | -- STJZZÄZTZZZZ

ib drtt st der Concursproceß erkannt worben. I

Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Dienstag den | Montag den 6. d. Mts. Vormittag w dem

nb, at 4. Jaguar k. Js. Vormittags 9 Uhr persönlich oder durch ! Rathhaushofe dahier ca. 80 Centner Bruchstücke von gußeisernen __. inen gehörig Bevollmächtigten dahier geltend zu machen bei Ver- I Rohren meistbietend versteigert werden. .

.. - - -- ' 1 Wiesbaden, den 3. Januar 1873. I« Auftrage:

Bieger, RatbsiSretber.

. Zur Anzeige an diese Behörde ist auch Derjenige verbunden, IX eil sein bisheriges Gewerbe im Orte zu betreiben aufhört.

§ 39. a) Wer die im §. 19 angeordnete Anmeldung des ift »h , längs oder Aufhörens eines Gewerbes unterläßt, verfällt in , . o ~

«en Thaler Strafe, wenn das Gewerbe nicht steuer-1 Die Lesezimmer des C«rhauses sind von Sonntag pflchtig ist. I den 5. Januar a. c. ab wieder dem Publikum geöffnet. Der

Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht I Besuch derselben ist indeffen von jetzt an nur gegen Vorzeigung x-zeigt, erlegt uebe« der rückständige«, dem E-weröe-1 -----------

vetriebe sufzucrlegendcn Steuer für. die Unterlassung . n1tf ' ,.r Anzeige eine Strafe, die dem vierfache« Betrage der Ä einjährige« Steuer gleichkommt. m

i>»s Aufhöre« eines steuerpflichtigen Gewerbes «>cht anzeigt, bleibt, so lange er diese Anzeige unterläßt, zur Bezahlung der Steuer verpflichtet. Hierbei mache ich ferner darauf aufmerksam, datz auch vavo« Anzeige gemacht werde« mutz, wenn ein bereits ^gemeldetes. bisher steuerfreies Gewerbe für die Folge 'N steuerpflichtigem Umfange wird. Namentlich haben die Handwerker, sobald dieselben ihr Gewerbe Mehr als einem Gesellen und einem Lehrlinge betreiben