f Wiesbadener Tagblatt
c schön
in ein?
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
1S72
Mittwoch den 2. Oetober
KMMW
see
lamme
140!
Lanz.
io6er
159-
nter ii iculari Idress
86«
>hne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten giltig vorgenommen wird und >aß, falls Niemand im Wahltermine erscheint,
aß, falls Niemand im
>ie Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter Lettens des Unterzeichneten erfolgt.
Wiesbaden, den 25. September 1872.
Der Oberbürgermeister.
” -In einer Droschke liegen geblieben «nd hierher abgegeben ein Paar Handschuhe; desgleichen im Theater 2 Spazierstöcke.
Wiesbaden, den 29. September 1872.
Der König!. Polizei-Director.
v. Strauß.
4 in di
1644
-L N°. S33.
164: *********
Bekanntmachung.
In mehreren Gegenden des hiesigen Regierungsbezirks ist ein so häufiges Bork >mmen von Mutterkorn im diesjährigen Roggen bemerkt worden, daß es geboten erscheint, das Publikum wiederholt auf die Gefährlichkeit dieser G:treideausartung aufmerksam zu machen und vor dem Ankauf und Berorauch von solchem Roggen, welcher vom Mutterkorn nicht gehörig gereinigt ist, zu warnen und auf die nachstehende Bestimmung der GemraKRescriptS der ehemaligen Herzoglichen Landes-Regierung vom 12. August 1856 aufm rksam zu machen:
Dar Mutterkorn ist ein verdorbenes Roggenkorn , welches sich durch seine bläuliche oder shwärMe Farbe von dem gesunden Korn unterscheidet. Diese Auscmung des Korns besitzt giftige Eigenschaften und hat beim Genüsse tödtliche Krankheiten zur Folge.
Es liegt daher die dringende Aufforderung vor, Maßregeln anzuordnen, um diese schädliche Beimischung aus dem gedroschenen Getreide zu entferne« und zu verhüten, daß dieselbe mit dem gesunden Korn zu Mehl gemahlen werde und dadurch in den Nahrungsverbrauch übergehe. ,
Hierzu gehört vor allen Dingen, daß die «enntmß von den Eigenschaften des sog. Mutterkorns und dm nachtheiligen Wirkungen dessen Genusses möglichst allgemein verbreitet werde.
Es werden deshalb die Landwirthe und Mühlenbefitzer insbesondere angewiesen und zwar:
1) den Landwirthen die sorgfältigste Reinigung bei dem Aus« dreschen der Frucht zur Pflicht gemacht, zu welchem Zwecke, wenn das Ausscheiden der kranken Körner, was wegen ihrer geringeren Schwere immerhin bis zu einem gewiffeu Grade der Fall sein wird, bei dem Fegen der Frucht nicht von selbst in genügendem Maße erfolgt, ein wiederholtes Siebe« und Auslesen eintreten muß; , ,
2) die Müller vor dem Ankauf ungereinigter, mit Mutterkorn vermischter Frucht gewarnt, zur Erzielung besserer Erfolge auch von Zeit zu Zeit Bifttativnen in den Mühlen nach der Qualität der vorräthigen, zum Vermahlen bestimmten Frucht und geeigneten Falls auch des Mehl«, welches sich, wenn er Mutterkorn in einiger Menge em« hält, durch seine bläuliche Farbe auszeichnet, vorzunehmen, um die weitere Verwendung verdorbener Frucht oder schädlichen Mehls zu verhindern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnmig werden nach h. o67 eub 7 des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern event. mit verhältnißmäßiger Hast bestraft.
Im Uebrigen wird noch bemerkt, daß das Mutterkorn in den Apotheken als Arzneimittel zur Verwendung kommt, mithin dort. bin eilt Absatz bis zu einem gewissen Maße wird stattfinden können. ,
Wiesbaden, den?C. September 1872.
Der König! Polizei-Director.
v. Strauß.
es Bekanntmachung.
Die Wahl der Abze-
Mie ordneten und Steüver-
tretet zur Bertheiluna der k 3 Gewerbesteuer pro 1873
md bt in den Klassen A. II.,
C., D. und E. betreffend.
1556 Die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter
nietMer Gewerbetreibenden in den vorgenannten „.Klassen findet in dem Rathhaussaale Hierselbst
„ Am Donnerstag den 3. Oktober c. wie ....folgt statt:
«) Handelsklasse A. II. Vormittags 1.0 Uhr; Weber b) Bade-, Gast-, Schenkwirthe und Zimmer.
vermiether, Klasse C., Vormittags 11 Uhr;
c) Bäcker, Klaffe D., Skachmittags 4 Uhr und d) Metzger, Klasse E., Nachmittags 5 Uhr. Die Mitglieder der genannten Steuergesell-
^3! schäften werden zu diesen Wählte minen hierdurch 16;; bitt dem Bemerken eingeladen, daß die Wahl ist d 1,1 ~ '
zu oe: tft «
Bekanntmachung.
Postverkehr mit der Schweiz.
Vom 1. October ab können auch im Verkehr mit der Schweiz öIü Drucksachen unter Band bis zum Gewichte von 1 Pfund gegen m , die ermäßigte Taxe abgeseudet werde».
^eauj! Das Porto beträgt: a) für Drucksachen im Gewichte bis 250
Gramm i/8 Sgr. bez. 2 Kr für je 50 Grammen, b) für Druck- 221 fachen im Gewichte über 250 bis 500 Grammen 3 Sgr. bez. 2. 60211 Lr. ohne Unterschied des Gewichts.
60( Gleichzeitig kommt die Taxe für Waarenprobensendungen nach t rein- und aus der Schweiz mit V» Sgr. bez. 2 Kr. nicht mehr für 586 je 40 Grammen, sondern für je 50 Grammen zur Erhebung, mn ei» Berlin, den 30. September 1872.
59; Kaiserliches General-Postamt.
55: I. V.: Wiebe.
ober. zah.uk! l',5l
873] otembl 1356
t. 13
