l" Wiesbadener Tagblatt.
Ech Ü Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
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seroiea, No7s«s. Donnerstag den 29. August 1872«.
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fängniß bestraft.
Um den Vollzug der hier ertheilte« Vorschriften zu sichern, I so haben die Feldschützen täglich alle in der Gemarkung I bestehenden Gruben dieser Art zu begehen und dem Her- I z»glichen Schultheißen nach Maßgabe ihrer Dimst-Jnßruc- |
<xtt der letzten Zeit sind durch vorschriftswidrige Anlagen von Sebm- Kies- uud anderen Gruben Unglücksfälle vorgekommen, auck durch mangelnde Einfriedigung von Gräben die Sicherheit des Publikums gefährdet. Ich mache deshalb das Publikum auf nack'iebende Bestimmungen unter dem Bemerken aufmerksam, daß der Herr Oberbürgermeister ersucht ist, durch die Feldschützen die Gruben revidircn zu lassen.
Wiesbaden, den 22. August 1872. Der Kgl. Polizei-Director, v. Strauß.
Um den Unglücksfällen vorzubeugen, welche sich durch unvorsichtigen Bau der Lehm-, Kies-, Sand- und Thongrube« öfters miauen sehen Wir Uns veranlaßt zur Vollziehung der Verordnung vom 3. Februar 1790 (Berordnungssammlung Bd. 1, S 149) folgende nähere Verfügungen zu erlasien:
'n Alle Lehm-, Kies-, Sand- und Thongruben müssen von oben herab stets so bearbeitet werden, daß die Wände eine angemessene Böschung in einem stumpfen Winkel mit der Grundfläche behalten. Senkrechte Wände sind ebensowenig
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Händler,
tion anzuzeigen, wen« sie eine jener entgegenlaufende Bearbeitung derselbe« wahrgenommen haben.
Zur gleichen Anzeige sind sie verbunden, wenn sie eine neue Grube antreffen, deren Eröffnung dem Herzoglichen Schultheißen nicht angemeldet worden ist.
Ebenso haben die Herzoglichen Schultheißen in dieser Beziehung unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit die Dirnstthätigkeit der Feldschützen durch öffentliche Localbesichtigungen zu controlrren, auch nach Umständen hierzu Mitglieder des Feldgerichts zu beauftragen.
Wiesbaden, den 11. November 1826.
Herzogliche Landesregierung, gez. Möller.
II. §. 367 des Strafgesetzbuchs: Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft:
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Söfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen kuschen verkehren, Brunne«, Keller, Gruben, Oeffoungen oder Abhängen dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann;
14) wer Ba'iten oder Aurbefferungen von Gebäubeu, Brunnen, Brücken, Schleußen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst etfovbet« lichen Sicherungsmaßrrgeln zu treffen.
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als Ueberhänze jeder Art zu dulden.
In Ansehung der Pfeifen- und Kannenbäckerthongruben, I welche im bergmannschen Betrieb stehen, behält es bei den I dafür gegebenen Bestimmungen sein Verbleiben.
2) Metall, wo gemeinheitliche Lehm-, Kies-, Sand- oder I Thongruben vorhanden und »«verpachtet sind, oder ferner I angelegt werden, ist ei« von Herzoglichem Amte zu bestä- I----
tigender ständiger Gräber anzustellen, welcher das Losgraben |
bes Materials, unter Beobachtung der Ziffer 1 gegebenen I »„folge Verfügung König!. Regierung sollen folgmde Grund- Vorschrift, selbst besorgt und Denjenigen, welche dergleichen I des Central - Studienfonds in der Gemarkung Wiesbaden hole« wollen, jedesmal die Stellen bezeichnet, wo sie solches I Montag den 2. September I. I. Morgens 9 Uhr auf dem aufschöpfen und nehmen können. | König!. Domänen-Rentamt, Karlstraße No. 20, öffentlich ver-
Hierfür erhält derselbe für jeden Karren zwei Kreuzer I g^ert werden:
und für jede Traglast einen Heller. , I a) No. 241 der Zumessung 35 Ruthe« 23 Schuhe Acker auf
3) Jeder Private, der eine solche Grube auf seinem Eigen- I bet Bain zwischen der Moritz- und Oranienflraße neben
tyum, sei es zum eigenen Gebrauch oder zum Gewerbe- I bet Iten Pfarrei und BertramS Erben;
betrieb, angelegt hat, oder anlegen will, hat davon dem I m No. 447 der Zumessung 44 Ruthen Acker im Wolfsgarten
Herzoglichen Schultheißen die Anzeige zu machen und bleibt 1 zwischen Elkin Farmer und Mathias Bauer.
für die Befolgung der unter Ziffer 1 gegebenen Vorschrif- I H^rzu wird bemerkt, daß um 12 Uhr neue Bieter nicht mehr ten persönlich verantwortlich, wenn et auch die Grube durch I -„gelassen werden und die Versteigerung nur noch unter denen andere bearbeiten läßt, wozu jedoch nur zuverlässige Leute I fortgesetzt wird, welche bis dahin Gebote eingelegt haben.
genommen werden dürfen. I Die weiteren Berkaufsbedingungen liegen dahier zur Einsicht
Gleicher Verantwortlichkeit unterliegen die Pächter von I
gemeinheitlichen und Privatgruben. I Wiesbaden, 20. August 1872. König!. Domänen-Rentamt.
Unter vorstehenden Anordnungen ist jedoch nicht verstanden, I 442 ____________________ Reichmann.
das Graben und Loshacken an Leh«, Sand, Kies und I ~ «efantümac5nnG.
Thon auf eigenem Grund und Boden, so lange dadurch I , 9
nicht eine Grube in der oben bezeichneten Art und Bedeu- I Im Auftrag Kömgl. Regiermtg werden folgende Domamal-
tung entsteht. I Grundstücke ttt der Gemarkung Wiesbaden
Wer den Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 3 ent- I Morttaade« 9. September k. ^>rge«s 9 Uhr gegenhandelt, wird neben den Anzeigegebührm von 24 I auf dem Komgl. Domanen-Rentamt, Karlstraße Jio. 20, öffent- Kreuzern mit 1—3 Gulden oder verhältnißmäßigem Ge- I lich versteigert: m
- •• - - - 1 a) No. 236a der Zumeflung 49 Ruthen 77 Schuh Acker auf
der Bain zwischen der Oranien-, Karl- und Albrechtstraße neben Joseph Helbach;
b) No. 236b der Zumefsung 49 Ruthen 40 Schuh Acker daselbst neben der vorigen Parzelle;
