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Wiesbadener Tagblatt.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
No7s«v. Montag^der726.August 1878.
In der letzten Zeit sind durch vorschriftswidrige Anlagen von Lew-, Kies- und anderen Gruben Unglücksfälle vorgekommen, auch durch mangelnde Einfriedigung von Gräben die Sicherheit des Publikums gefährdet. Ich mache deshalb das Publikum auf nachstehende Bestimmungen unter dem Bemerken aufmerksam, daß der Herr Oberbürgermeister ersucht ist, durch die Feldschützen die Gruben revidircn zu lassen.
Wiesbaden, den 22. August 1872. Der Kgl. Polizei-Direktor, v. Strauß.
Um den Unglücksfällen vorzubeugen, welche sich durch unvorsichtigen Bau der Lehm-, Kies-, Sand- und Thongruben öfters ereignen, sehen Wir Uns veranlaßt zur Vollziehung der Verordnung vom 3. Februar 1790 (Verordnungssammlung Bd. 1, S. 149) folgende nähere Verfügungen zu erlassen:
1) Alle Lehm-, Kies-, Sand- und Thongruben müssen von oben herab stets so bearbeitet werden, daß die Wände eine angemessene Böschung in einem stumpfen Winkel mit der Grundfläche behalten. Senkrechte Wände sind ebensowenig als Uebcrhänge jeder Art zu dulden.
In Ansehung der Pfeifen- und Kannenbäckerthongruben, welche im bergmannschen Betrieb stehen, behält es bei den dafür gegebenen Bestimmungen sein Verbleiben.
2) Ueberall, wo gemeinheitliche Lehm-, Kies-, Sand- oder Thongruben vorhanden und unverpachtet sind, oder ferner angelegt werden, ist ein von Herzoglichem Amte zu bestätigender ständiger Gräber anzustellen, welcher das Losgraben des Materials, unter Beobachtung der Ziffer 1 gegebenen Vorschrift, selbst besorgt und Denjenigen, welche dergleichen holen wollen, jedesmal die Stellen bezeichnet, wo sie solches aufschöpfen und nehmen können.
Hierfür erhält derselbe für jeden Karren zwei Kreuzer und für jede Traglast einen Heller.
3) Jeder ,Private, der eine solche Grube auf seinem Eigen- thum, sei es zum eigenen Gebrauch oder zum Gewerbebetrieb, angelegt hat, oder anlegm will, hat davon dem Herzoglichen Schultheißen die Anzeige zu machen und bleibt für die Befolgung der unter Ziffer 1 gegebenen Vorschriften persönlich verantwortlich, wenn er auch die Grube durch andere bearbeiten läßt, wozu jedoch nur zuverlässige Leute genommen werden dürfen.
Gleicher Verantwortlichkeit unterliegen die Pächter von gemeinheitlichen und Privatgruben.
4) Unter vorstehenden Anordnungen ist jedoch nicht verstanden, das Graben und Loshacken an Lehm, Sand, Kies und Thon auf eigenem Grund und Boden, so lange dadurch nicht eine Grube in der oben bezeichneten Art und Bedeutung entsteht.
b) Wer den Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 3 entgegenhandelt, wird neben den Anzeigegebühren von 24 Kreuzern mit 1—3 Gulden oder verhältnißmäßigem Ge- ängniß bestraft.
v) Um den Vollzug der hier ertheilten Vorschriften zu sichern, so haben die Feldschützen täglich alle in der Gemarkung bestehenden Gruben dieser Art "gu begehen und dem Herzoglichen Schultheißen nach Maßgabe ihrer Dienst-Instruc
tion anzuzeigen, wenn sie eine jener entgegenlaufende Bearbeitung derselben wahrgenommen haben.
Zur gleichen Anzeige sind sie verbunden, wenn sie eine neue Grube antreffen, deren Eröffnung dem Herzoglichen Schultheißen nicht angemeldet worden ist.
Ebenso haben die Herzoglichen Schultheißen An dieser Beziehung unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit die Dienstthätigkeit der Feldschützen durch öffentliche Localbesichtigungen zu controliren, auch nach Umständen hierzu Mitglieder des Feldgerichts zu beauftragen.
Wiesbaden, den 11. November 1826.
Herzogliche Landesregierung, gez. Möller.
II. §. 367 des Strafgesetzbuchs:
Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:
12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Bösen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen kenschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungcn oder Abhängen dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann;
14) wer Bauten oder Ausbefferungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei anzeordneten oder sonst erforbcr« _______lt^et£^5td&erungsmagregeln_ju_treffen.__________________
Gefunden ein Sonnenschirm.
Wiesbaden, 24. August 1872. Der König!. Polizei-Direktor. ______________________________ v. Strauß.
Bekanntmachung.
Mittwoch den 11. September l. I. Vormittags 10 Uhr werden in dem Sitzungszimmer des unterzeichneten Amtsgerichts, Stube No. 22, die dem Maurer Johann Friedrich Geib von Dotzheim gehörigen, in dafiger Gemarkung belegenen Immobilien, bestehend in einem einstöckigen Wohnhaus mit Kniestock, belegen in der Wiesbadenerftraße, sowie 4 Aecker, zusammen 2080 fl. taxirt, öffentlich zwangsweise versteigert.
Wiesbaden, den 9. August 1872.
598 Königliches Amtsgericht I.
Edictalladung.
lieber das Vermögen des Michael Schwarz von Niedergladbach, jetzt hier, ist der Concursprozeß erkannt worden.
Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Freitag den 20. September l. I. Vormittags um 9 Uhr persönlich oder durch einen gehörig Bevollmächtigten dahier geltend zu machen bei Vermeidung des Rechtsnachtheils des von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhandenen Vermögensmaffe.
Wiesbaden, den 19. August 1872.
598 Königliches Amtsgericht IV.
Bekanntmachung.
Montag den 26. August l. I. Nachmittags 4 Uhr sollen auf dem Chausieehaus bei Wiesbaden Bauabfälle, bestehend in altem Gehölz und Gußstücken, an den Meistbietende« versteigert werden.
Wiesbaden, den 24. August 1872.
514 Bertram, Bauinspector-
