J Wiesbadener Tagblaü.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
1878,
Montag -en 22. Juli
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gemalt sein. Der Droschkeninhaber kann auf den Schlägen der Droschken seinen Namen aufmalen lassen. Bei den jetzt schon mit Summern versehenen Droschken tritt diese Bestimmung über die We, Ort der Anbringung der Nummer an der Droschke erst mit
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:0[ae H b. Beschaffenheit der Pferde und Geschirre.
9898 ,§• 3. Die Droschkenpferde müssen kräftig, zum Dienste in jeder --- «jiehung brauchbar und geschickt und von schädlichen Fehlern frei, i üt Geschirre solide, von gutem Ansehen und völlig unversehrt sein.
eqoi §■ 4. Jeder Droschkenkutscher muß einen schwarzen runden Hut —Minder) tragen. Sein Anzug muß stets in sauberem, nicht zer- o'jsGnm und nicht auffällig geflickten Zustande erhalten werden.
____Ml Bei Schlittenbahn dürfen statt der Droschken anständige Schlitten Usstllt- blitzt werden, welche den auf die Droschken bezüglichen Vorschriften Webern chrechen müssen.
9568 In jeder Droschke muß am Rücksitze ein dem Concessionar von w pM k Polizei-Direction ausgehändigter, mit der betreffenden Droschken- !, 10233 »Mer versehener, amtlich abgestempelter Tarif angebracht sein.
cM Som Eintritt der Dunkelheit an bis zum Tagesanbruch darf ‘'868 Droschke ohne hellbrennende Laterne fahren.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Droschken- oder [luftige Verkehrsmittel zu Jedermanns Gebrauch und Dienst in betrieb setzen will, bedarf hierzu der polizeilichen Concession und muß die Bedingungen, unter welchen die letztere ertheilt ist, genau Walten.
Städtisches Droschkeufuhrwerk.
a, Beschaffenheit der Droschken.
j §. 2. Die Droschken müssen in gefälliger Form, solid und 6e« Mw gebaut, sauber lackirt, anständig ausgeschlagen und gut ge- plstert sein und stets in gutem und reinlichen Zustande erhalten
Keine Droschke darf eher in Betrieb gesetzt werden, bis sie von _____ ta Polizei - Dircction geprüft und mit der ihr von Letzterer zuge- urkwü Wen Nummer versehen ist. Dieselbe muß an beiden Seiten des Iti Sagens oder Bockes mit mindestens 8,5 Centimeter hohen Zahlen ertaftl Mi einer von der Grundfarbe abstehenden Oelfarbe aufgemalt und Mar sein. Die Glasscheiben der zwei Wagenlaternen, welche mi) bei Tage an dem Wagen sich befinden müssen, müssen von mattem weißem Glase und auf ihnen die Nummer in schwarzer Farbe in einer Größe von 8,5 Zentimeter deutlich und sauber äuf
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c. Außerdienststellung der Droschken.
§. 5. Droschken, bereit Beschaffenheit, Ausstattung ober Bespannung sich nicht in ber vorstehend angeordneten Verfassung befinden oder deren Kutscher nicht mit dem vorgeschriebenen Hute versehen und mit gut gehaltenem Anzug bekleidet sind, werden durch die Executivpolizeibeamten mittelst Abnahme des Tarifs außer Dienst gestellt und dürfen nicht eher wieder in Betrieb gesetzt werden, bis die Ursache der Außerdienststellung beseitigt und die Fahrerlaubniß durch Wiederaushändigung des Tarifs von Seiten der Polizei- Direction wieder ertheilt ist.
d. Pflichten der Concessionare.
§ . 6. Jeder Concessionar ist verpflichtet, von jeder Veränderung seiner Wohnung und des Locals, wo seine Wagen und Pferde stehen, dem Polizeibureau binnen 24 Stunden Anzeige zu machen.
§ . 7. Die Concessionare dürfen sich nur solcher Kutscher zum Fahren der Droschken bedienen, welche mit einem polizeilichen, auf das Kalenderjahr lautenden und auf jederzeitigen Widerruf ertheilten Erlaubnißscheine (Fuhrscheine) versehen sind. Der Fuhrschein wird den Kutschern nach vorausgegangener Prüfung ihrer Quakficatwn von der Polizei-Direction ertheilt.
Concessionare, welche ihre Droschke selbst fahren wollen, müssen den an die Droschkenkutscher gestellten Anforderungen genügen und sind allen in diesem Reglement bezüglich der Droschkenkutscher enthaltenen Bestimmungen unterworfen.
§ . 8. Der Concessionar ist dafür verantwortlich, daß seine Fuhr- werke und Pferde den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, daß die Kutscher vorschriftsmäßig bekleidet sind, daß die Droschken wohl gereinigt ausfahren und der mit der Nummer der Droschke versehene und polizeilich abgestempelte Taris nebst Reglementsauszug im Wagen angebracht ist.
§ . 9. Jeder Concessionar, welcher Kutscher hält, ist verpflichtet, ein Register derselben mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Wohnung und des Heimathsortes, des Datums, des Dienst-Ein- und Austritts, sowie der Nummer der Droschke, welche der Kutscher fährt, ordnungsgemäß zu führen. Jeder Eintrag, sowie jede Veränderung in diesem Register ist auf dem Polizeibureau innerhalb 6 Stunden anzumelden.
e. Qualisication und Pflichten der Kutscher im Allgemeinen.
§. 10. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, bis ihm der im §. 7 erwähnte, auf das Kalenderjahr lautende Fahrschein ertheilt ist. Diesen Fahrschein hat der Kutscher während des Dienstes stets bei sich zu führen und dem Aufsichts- Personal auf Verlangen vorzuzeigen.
§. 11. Kutschern, welche den von der Polizeibehörde gestellten Anforderungen nicht mehr genügen, insbesondere solchen, welche sich dem Trünke ergeben, zu begründeten Beschwerden des Publikums wegen Unhöflichkeit, unangemessenen Benehmens oder Ueberforderung Veranlassung geben, oder sonst den Vorschriften des Reglements oder sonstigen polizeilichen Verordnungen zuwiderhandeln, wird der Fahrschein wieder entzogen.
§. 12. Jeder Kutscher ist verpflichtet, während des Dienstes stets bei sich zu führen und den Aufsichtsbeamten, sowie den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen:
bet 11 Polizei-Reglement,
ffj20.1 betreffend das öffentliche Fuhrwesen in Wiesbaden.
16 Auf Grund der §§. 37 und 76 der Gewerbeordnung für den lv Mdeutschen Bund vom 21. Juni 1869 und auf Grund der 88. 5 und 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sept. 1867 über die Polizei-Verwaltung in dm neuerworbenen Landestheilen M nach Berathung, resp. in Uebereinstimmung mit dem Ge- MÄedorstande und mit Genehmigung Kgl. Regierung, unter Aufhebung ber Bekanntmachung vom 4. Juni b. I. (Tagblatt No. 130) für im inneren unb äußeren Polizeibezirk von Wiesbabeu verorbnet, Ms folgt:
J0414 ntofag kau» M im 1. Februar 1873" in^ Wirksamkeit unb bleibt bei diesen bis
Äbttffr tijin die Polizei - Verordnung vom 1. Juli 1868 in dieser Be-
