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Wiesbadener Tagblatt.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

|j62. Freitag den 12. Juli L87S.

Polizei-Verordnung,

! betreffend das unbefugte Collectiren.

Auf Grund des ß. 11 der Verordnung über die Polizei-Ver­waltung in den neurrworbenen Landestheilen vom 20. Septem­ber 1867 (Gesetz-Sammlung S. 1529) und unter Hinweisung aus die Vorschrift im tz. 11 zu v der Instruktion für die Ober- Präsidenten vom 31. December 1825 (Gesetz-Sammlung für 1826 S. 1) verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungs­bezirks, was folgt:

§. 1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde eine öffentliche Collecte veranstaltet oder ausführt, oder wer bei Ausführung einer öffentlichen Collecte die Grenzen der von der Staaksbehörde ertheilten Genehmigung überschreitet, wird mit Mdbuße von einem bis zu zehn Thalern oder im Unvermögens­falle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.

Für den Kreis Biedenkopf, den Ortsbezirk Rödelheim und den vormals Hessischen Antheil von Rieder-Ursel bewendet es bei den Strafbestimmungen des Art. 99 des Polizei - Strafgesetzes vom 30. October 1855 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 449).

k ’§. 2. Vor Eröffnung einer genehmigten Collecte sind die von den Sammlern zu führenden Collectenbücher, Subskriptionslisten oder sonstigen Ausweise der Orts-Polizeibehörde des Gemeinde- bezirks, in welchem die Sammlung abgehalten werden soll, zur Abstempelung vorzulegen. Wer ohne Beachtung dieser Vorschrift Beiträge einsammelt, verfällt in die im §. 1 bezeichnete Strafe.

§. 3. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf Hrchencollecten.

Auch finden dieselben keine Anwendung auf die in den Zeitun­gen veröffentlichten Aufrufe an die allgemeine Wohlthätigkeit und aus die Annahme von Gaben, die in Folge eines solchen Aufrufs ohne besondere an den Geber gerichtete Aufforderung eingehen. | Das gesetzliche Verbot des Collectirens für auswärtige Lotterien wird durch diese Polizeiverordnung nicht berührt.

Wiesbaden, den 24. Juni 1872.

Königliche Regierung, Abteilung des Inner«.

Bekanntmachung.

Die Königliche Regierung dahier hat zufolge Antrags vom 5. d. Mts. genehmigt, daß für die Dauer der Abwrsenhert des : Oberbürgermeisters Lanz der Stadtvorsteher Herr Dr. I. W. . Schirm Hierselbst mit der Vertretung des zweiten Bürgermeisters in Fällen der Verhinderung des letzteren betraut werde.

Es wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

«Wiesbaden, den 10. Juli 1872.

Königliches Verwaltungsamt.

। In Vertretung:

j, _______________Port, Kreis-Secretär.

Warnung.

Es find in neuester Zeit schwach eingesalzene Speckseiten aus Amerika über Bremen importirt und nach einer nachträglichen Räucherung in den Handel gebracht worden. Durch die mikros­kopische Untersuchung ist in denselben eine große Anzahl Trichine«, welche theilweise noch in lebendem Zustande waren, nachgewiesen worden.

Das Publikum wird vor dem Ankauf und dem Genuß solcher Speckseiten gewarnt, die Verkäufer derselben jedoch auf §. 367 ad 7 des deutschen Strafgesetzbuches hingewiesen.

Wiesbaden, den 9. Juli 1872. Der König!. Polizei-Director.

__________________v. Strauß._______

Diejenigen Wirth e diesiger Stadt, welche beabsichtigen, bei dem Sonntag den 14. und Montag den 15. d. M. unter den Eichen stattfindenden Schützenfeste Zapfwirkbschaften zu betreiben, haben bis spätestens Freitag den 12. d. M. Nachmittags 4 Uhr n dem Bureau der Königlichen Polizei-Direction, Zimmer No. 5, hre Gesuche abzugeben.

Wiesbaden, 10. Juli 1872. Der Kömgl. Polizei-Direktor.

_______________________v. Strauß._______

Das Bureau des Königlichen Polizei-Secrerärs Schlinger befindet sich von heute ab wieder in dem Gebäude der Königliche * Polizei-Direction, Zimmer No. 3, dagegen dasjenige des Polizei Diätars Daub Friedrichstraße 30. .

Wiesbaden, 11. Juli 1872. Der Kömgl. Polizer-Drrector.

v. Strauß.

Nassauische Eisenbahn.

Bekanntmachung.

Mit Bezug auf de« §. 14 des vom 1. Januar c. ab gültigen Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands bringen wir hierdurch zur Kenntniß, daß die An- und Abfuhr der per Taunusbahn ankommenden resp. zu versendenden Güter, soweit über solche Seitens der Empfänger resp. Versender nicht ander- weit disponirt wird, der hiesigen Firma L. Retter« mayer gegen eine feststehende Taxe, von der in der hiesigen Güter- Expedition der Taunusbahn Einsicht genommen werden kann, übertragen worden ist , v

Diejenigen Interessenten, welche sich anderer als des von uns bestellten Fuhr-Unternehmers bedienen wollen, haben dies der Güter-Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls vor Ankunft der Güter, schriftlich anzuzeigen.

Ausgeschlossen von der Selbstabholung find diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen der Steuerverwaltung vorgeführt werden müsse«, jedoch bleibt den Empfängern die Steuerabfertigung sebst unbenommen.

Wiesbade«, den 29. Juni 1872.

ii4 Königliche Eisenbshn-Directwn.

Bekanntmachung.

Diejenigen Unteroffiziere und Gemeine, welche im Lehr-Jnfan- terie-Bataillon, beziehungsweise in die Lehr-Jnfanterie-Escadron die Revue bei Kalisch im Jahre 1835 oder diejenigen der Berlin und Potsdam im Jahre 1852 mitgemacht haben, sind zuden- jrnigen Kaiserlich Russischen St. Annen-Medaillen erbberechtigt, welche qu. Truppentheilen in den genannten Jahren verliehen wurden.