Wiesbadener Taablatt.
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Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
& 160. Mittwoch den 10. Juli 1873.
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Polizei-Reglement,
betreffend das öffentliche Fuhrwesen in Wiesbaden.
Auf Grund der §§. 37 und 76 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 und auf Grund der §8. 5 Uttb 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sept. 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neuerworbenen Landestheilen wird nach Berathung, resp. in UebereinstimmuNg mit dem Gemeindevorstande und mit Genehmigung Kgl. Regierung, unter Aufhebung der Bekanntmachung voM 4. Juni d. I. (Tagblatt No. 130) für den Inneren und äußeren Polizeibezirk von Wiesbaden verordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
1. Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Droschken- oder sonstige Verkehrsmittel zu Jedermanns Gebrauch und Dienst in Betrieb setzen will, bedarf hierzu der polizeilichen Concesston und muß die Bedingungen, unter welchen die letztere ertheilt ist, genau einhalten.
Städtisches Droschkenfuhrwerk.
a. Peschaffenh eit der Drosch ken.
§. 2. Die Droschken müssen in gefälliger Form, solid und bequem gebaut, sauber lackirt, anständig ausgeschlagen und güt gf- Mstert sein und stets in gutem und reinlichen Zustande erhalten werden.
Keine Droschke darf eher in Betrieb gesetzt werden, bis sie von der Polizei-Direction geprüft und mit der ihr von Letzterer zuge- theilten Nummer versehen ist. Dieselbe muß an beiden Seiten des Wageüs oder Bockes mit mindestens 8,5 Centimeter hohen Zahlen von einer von der Grundfarbe abstehenden Oelfarbe aufgemalt und Mar seist. Die Glasscheiben der zwei Wagenlaternen, welche auch bei Tage an dem Wagen sich befinden müssen, müssen von imrtieth weißem Glase und auf ihnen die Nummer in schwarzer Farbe in einer Größe von 8,5 Centimeter deutlich und sauber auf- gemalt seist." Der Droschkeninhaber kann aüf den Schlägen der Droschken seinen Namen aüfmalen lasten. Bei den jetzt schon mit Wummern versehenen Droschken tritt diese Bestimmung über die höhe, Ort der Anbringüsttz der Nummer an der Droschke erst mit dem 1. Februar 1873 in Wirksamkeit und bleibt bei diesen bis dahin die Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1868 in dieser Be-
; Hung gültig.
Bei Schlittenbahn dürfen statt der Droschken anständige Schlitten । benutzt werden, welche den auf die Droschken bezüglichen Vorschriften । «ntsvrechen müssen.
In jeder Droschke muß am Rücksitze ein dem Concessionar von der Polizei-Direction aüsgehändigter, niit der betreffenden Droschken- tammer versehener, amtlich abgestempelter Tarif angebracht sein.
' Bom Eintritt der Dunkelheit an bis zutn Tagesanbruch darf Me Droschke ohne hellbrennende Laterne fahren.
1). Beschaffenheit der Pferde und Geschirre.
§. 3. Die Droschkenpferde müssen kräftig, zum Dienste in jeder Beziehung brauchbar und geschickt und von schädlichen Fehlern frei, die Geschirre solide, von gutem Ansehen und völlig unversehrt sein.
Z. 4. Jeder Droschkenkutscher muß einen schwarzen runden Hut ! Müder) tragen. Sein Anzug muß stets in sauberem, nicht zer- : Gnen und nicht auffällig geflickten Zustande erhalten werden.
c. Außerdienststellung der Droschken.
§. 5. Droschken, deren Beschaffenheit, Ausstattung oder Bespannung sich nicht in der vorstehend angeordneten Verfassung befinden ober' deren Kutscher nicht mit dem vorgeschriebenen Hute versehen und mit gut gehaltenem Anzug bekleidet sind, werden durch die Executivpolizeibeamten mittelst Abnahme des Tarifs außer Dienst gestellt und dürfen nicht eher wieder in Betrieb gesetzt werden, bis die Ursache der Außerdienststellung beseitigt und die Fahrerlaubniß durch Wiederaushändigung des Tarifs von Seiten der Polizei- Direction wieder ertheilt ist.
d. Pflichten der Concessionare.
§ . 6. Jeder Concessionar ist verpflichtet, von jeder Veränderung seiner Wohnung und des Locals, wo seine Wagen Und Pferde stehen, dem Polizeibureau binnen 24 Stunden Anzeige zu machen.
§ . 7. Die Concessionare dürfen sich nur solcher Kutscher zum Fahren der Droschken bedienen, welche mit ebnem polizeilichen, auf das Kalenderjahr lautenden und auf jederzeitigen Widerruf ertheilten Erlaubnißscheine (Fuhrscheine) versehen sind. Der Führschein wird den Kutschern nach voräusgegangenet Prüfung ihrer Qualification von der Polizei-Direction ertheilt.
Concessionare, welche ihre Droschke selbst fahren wollen, müssen den an die Droschkenkutscher gestellten Anforderungen genügen und sind allen in diesem Reglement bezüglich der Droschkenkutscher enthaltenen Bestimmungen unterworfen.
§ . 8. Der Concessionar ist dafür verantwortlich, daß seine Fuhrwerke und Pferde den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, daß die Kutscher vorschriftsmäßig bekleidet sind, daß die Droschken wohl gereinigt ausfahren und der mit der Nummer der Droschke versehene und polizeilich abgestempelte Tarif nebst Reglementsauszug im Wagen angebracht ist.
§ . 9. Jeder Concessionar, welcher Kutscher hält, ist verpflichtet, ein Register derselben mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Alters, der Wohnung und des Heimathsortes, des Datums, des Dienst-Ein- und Austritts, sowie der Nummer der Droschke, welche der Kutscher fährt, ordnungsgemäß zu führen. Jeder Eintrag, sowie jede Veränderung in diesem Register ist auf dem Polizeibureau innerhalb 6 Stunden anzumelden.
e. Qualification und Pflichten der Kutscher im Allgemeinen.
§. 10. Kein Kutschet darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, bis ihm der im §. 7 erwähnte, auf das Kalenderjahr lautende Fahrschein ertheilt ist. Diesest'Fahrschein hat der Kutscher während des Dienstes stets bei sich zu führest und dem Aufsichts- personal auf Verlangen vorzüzeigen.
g. 11. Kutschern, welche den von der Polizeibehörde gestellten Anforderungen nicht mehr genügest, insbesondere solchen, welche sich dem Trustke ergeben, zu begründeten Beschwerden des Publikums wegen Unhöflichkeit, * unangemessenen Benehmens ödet fNeberforderung Ver- anlaffung geben, öder sonst den DötsHriften des Reglements oder sonstigen polizeilichen Verordnungen zuwidtrhastdelst, wird der Fahrschein wieder entzogen." ’>u «'* 3(4111(1 uv A
8.41L Jeder Kutscher ist verpflichtet, während des Dienstes stets bei sich zu filhren und dest Aufsichtsbeamten, sowie den Fährgästen auf Verlangen vorzuzeigen:
