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Wiesbadener Tagblatt

7573

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

18735.

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Die bei dem diesjährigen Departements-Ersatz-Geschäft für den Stadttreis Wiesbaden erschienenen Militärpflichtigen werden hiermit aufgefordert, ihre Ansmufternngsscheine und örekruten-Urlaubs-PälseMittwochde«26. und Donnerstag de« 87. d. Mts., jedesmal Morgens

§. 1. Die Haus- und Grundeigentümer oder deren Ver­walter haben die Straßen mit dem dazu gehörenden Trottoir, soweit sie von ihrem Grundeigenthum begrenzt ist, bis zur Hälfte

§. 3. Wer die Straßen oder die Trottoirs auf irgend eine Weise verunreinigt, ist gehalten, die veranlaßte Verunreinigung Brt zu beseitigen, widrigenfalls außer de? im §. 25 angedrohten Strafe die Bewirkung der Reinigung auf Kosten des Contra- totten eintritt.

Witterung hat dieser Reinigung ein hinlängliches Besprengen der Straße vorherzugehen.

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Bekanntmachung.

Da die Übertretungen gegen die Straßenpolizei- Verordnung vom 28. Januar 1872 sich wieder sehr häufen, so mache ich auf die Bestimmungen derselben hiermit aufmerksam, und namentlich auf die nachstehend abgedruckten Paragraphen.

Ich bemerke hierbei, daß die Schutzmänner angewiesen sind, jede Eonttavention zur Anzeige zu bringen, namentlich aber damf zu achten, daß bet der heißen Witterung bei der täglichen Reinigung der Straßen ein hmlänaliches Besprengen vorhergeht.

Wiesbaden, 20. Juni 1872. Der Königl. Polizei-Director, v. Strauß.

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Fahren, Karrenschieben, Reiten oder zum Gebrauch von Velocipeden benutzt werden. v. .

8. 11. Schirmdächer zum Schutze gegen dre Sonnenhitze, so­genannte Marquisen, dürfen nicht über das Trottoir hrnaus aus die Straße ragen, auch nicht tiefer als 2 Meter vorn, fotoie an beiden Seiten auf das Trottoir hinabreichen.

§. 13. Das längere Stehenbleiben der Fußgänger auf den Bürgersteigen (Trottoirs) ist verboten.

§ 16. Die Straßen und öffentlichen Platze dürfen zum Auf­stellen bespannter und unbespannter Wagen auf längere Zett weder bei Tag noch bei Nacht benutzt werden. Wenn bespanntes Fuhrwerk auch auf noch so kurze Zeit von seinem Führer »er­raffen wird, so sind die Pferde abzusträngen. Der Wagen darf nur auf die Seite des Fahrdammes gestellt werden. Können Wagen ihrer Ladung und ihres Umfanges wegen auf umfriedigte Grundstücke nicht gestellt werden, so dürfen sich dieselben nur mit besonderer Autorisation der Polizei-Direction an der dafür zu bestimmenden Stelle aufstellen.

8. 17. Der Führer eines Wagens darf sich während der Fahrt von demselben nicht entfernen, ebensowenig darf er aus dem Wagen oder Karren liegen oder hinter demselben hergehen. Das Füttern der Pferde aus der Straße darf nur mittelst Futterbeutel geschehen. ,, _ ,

§ 19. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich Geis- berqstraße, Röderstraße, Römerberg, Oberwebergasfe, Adlerstraße, Hirschgraben und Michelsberg, muß durch Hemmschuh oder Me­chanik gehemmt und im Schritt gefahren werden.

§. 20. Mit Karren und nicht auf Federn ruhenden Wagm darf nur im Schritt gefahren werden.

8. 21. Um die Ecken der Straßen, ingleichen durch den Uhr­thurm, sowie durch die Metzgergaffe muß ebenfalls im Schrttt gefahren werden. _ ,

§. 24. Das «latschen mit der Peitsche in de« Straßen ist verboten.

§. 6, Feste Gegenstände oder Flüssigkeiten irgend welcher Art vos die Sttaße zu schütten, zu werfen oder zu leiten ist untersagt, edmfl tote das Ausschütteln der Teppiche, Tücher u. s. w. nach

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MW tote das Aus chütteln der Lepprche, LUkyer u. w. mity 138» bei Straße hin.

M §• 9. Das Aufstellen oder Niederlegen von Verkaufs- und * Md« Gegenständen auf öffentliche Plätze, auf die Straßen, !°®ie die Trottoirs, Promenaden- und Reitwege darf nur unter «isdrücklicher Gmehrnigung der Polizei -Direttion geschehen. Die BkMWg der Trottoirs zu gewerblichen Zwecken bis Morgens ^Uhr ist gestattet, insoweit nicht durch die Polizei-Direction zur «WiMg hervorgettetener Uebelstände Ausnahmen angeordnet Mden. Die Marktordnung vom 23. December 1868 wird M diesen Paragraphen nicht berührt.

, §• 10. Es ist verboten, auf den Bürgersteigen (Trottoirs), vwte auf den Promenaden- und Reitwegen Lasten irgend welcher ”t (Sorbe, Eimer, Fleischmulden, Bretter, Handwerksgeschirr rc.) N tragen. Ebensowenig dürfen die Bürgersteige (Trottoirs) zum

» Rett pe von tyrem tsrunoetgeitiyuui oegrenzr iji, vi» juv -yuijic 6981 ter Breite täglich bis Morgens 8 Uhr zu reinigen. Btt ttockener Jult«! r-' - ■ - - - ■ ........................

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’ SV Da dir in dem „Wiesbadener Tagblatt" aufgenommenen Anzeigen tn einen mehr als doppelte« und vrer lache« Leserkreis hiesiger Stadt, als in irgend einem anderen der hier erschetnenden Blätter gelangen, so - sind dieselben von dem größten Erfolg und der besten Wirkung, also auch i« jeder Bezieh««« die ^A^ste«.

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