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Zch bemerke hierbei, daß die Schutzmänner angewiesen sind, jide Contravertion zur Anzeige zu bringen, namentlich aber bowif zu achten, daß bei der heißen Witterung bei der täglichen Steigung der Straßen ein hinlängliches Besprengen vorhergeht.
Wiesbaden, 20. Juni 1872. Der König! Polizei-Director, v. Strauß.
§.6. Feste Gegnstände oder Flüssigkeiten irgend welcher Art us btt Straße zu schütten, zu werfen oder zu leiten ist untersagt, mso wie das Ausschütteln der Teppiche, Tücher u. s. w. nach ’« Straße hin.
Bekanntmachung.
Die bei dem diesjährigen Departements - Ersatz - Geschäft für den TtaddkreiS Wiesbaden erschienenen Militärpflichtigen werden hiermit aufgefoidett, ihre AtrsMUste*NNgsiät?eine «nd Rekruteo-UrlaubS-Pässt Mittwoch den 26. und Donnerstag den 27. d. MtS., jedesmal Morgens
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5 9 §. 1. Die Haus- und Grundeigenthümer oder deren Ver- 4 -Mita haben die Straßen mit dem dazu gehörenden Trottoir, -Weit sie von ihrem Grundeigenthum begrenzt ist, bis zur Hälfte jet Breite täglich bis Morgens 8 Uhr zu reinigen. Bei trockener Witterung hat dieser Reinigung ein hinlängliches Besprengen der Straße vorherzugehen.
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Fahren, Karrenschieben, Reiten oder zum Gebrauch von Vclocipedcn benutzt werden. _
§. 11. Schirmdächer zum Schutze gegen die Sonnenhitze, sogenannte Marquisen, dürfen nicht über das Trottoir hinaus auf die Straße ragen auch nicht tiefer als 2 Meter vorn, sowie an beiden Seiten auf das Trottoir hinabreichen.
§. 13. Das längere Stehenbleiben der Fußgänger auf den Bürgersteige« (Trottoirs) ist verboten.
§. 16. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen zum Aufstellen bespannter und unbekannter Wagen auf längere Zeit weder bet Tag noch bei Rächt benutzt werden. Wen» bespanntes Fuhrwerk auch auf noch so kurze Zeit von seinem Führer ver lasten wird, so sind die Pferde abzusttängen. Der Wagen darl nur auf die Seite des Fahrdammes gestellt werden. Können Wagen ihrer Ladung und ihres Umfanges wegen auf umfriedigte Grundstücke nicht gestellt werden, so dürfen sich dieselben nur mit besonderer Autorisation der Polizei-Direction an der dafür zu bestimmenden Stelle aufstellen.
§. 17. Der Führer eines Wagens darf sich während der Fahrt von demselben nicht entfernen, ebensowenig darf er auf dem Waren oder Karren liegen oder hinter demselben hergehen. Das Füttern der Pferde auf der Straße darf nur mittelst Futterbeutel geschehen. .
§. 19. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich Gets- bergstraße, Röderstraße, Römerberg, Oberwebergaffe, Adlerßraße, Hirschgraben «nd Michelsberg, muß ourch Hemmschuh oder Mechanik gehemmt und im Schritt gefahren werden.
§. 20. Mit Karren und nicht auf Federn ruhenden Wagen darf nur im Schritt gefahren werden.
§. 21. Um die Ecken der Straßen, ingleichen durch den Uhrthurm, sowie durch btt Metzgergaste muß ebenfalls im Schritt gefahren werden. _ , ,,
§. 24. Das Klatschen mit der Peitsche in den Straßen rst verboten.
Da die Übertretungen gegen die Straßenpolizei-Verordnung m 28. Januar 1872 sich wieder sehr häufen, so mache ich auf Mi s» iit Bestimmungen derselben hiermit aufmerksam, und namentlich iwf die nachstehend abgedruckten Paragraphen.
§. 3. Wer die Straßen oder die Trottoirs auf irgend eine bittet 11 ^l|e verunreinigt, ist gehalten, die veranlaßte Verunreinigung ■ 4 Ml zu beseitigen, widrigenfalls außer der tut §. 25 angedrohten ■ Süsse die Bewirkung der Reinigung auf Kosten des Contra- Miteit eintritt.
Wiesbadener TaHblatt
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
Einladung zum Abonnement.
Das »Wiesbadener Tagblatt", amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden, erscheint auch ferner täglich, ,l Ausnahme der Son?:- und Festtage, in unoeränderrer Weise. Der AbonnewentspreiS beträgt hier in Wiesbaden z kr. vierteljährlich; auf Wunsch der verehrlichen hiesigen Abonnenten wird das Blatt für weitere 12 kr. in's Haus gebracht, är auswärts tritt zu dem obigen Abonnementzpreis der entsprechende Postaufschlag, durch die Landpoft im Bezirk des aistrl. Postamts dahier bezogen beträgt der vierteljährliche Preis 14 Sgr. 9 Pf.
Da die in dem „Wiesbadener Tagblatt" aufgenommenen Anzeigen in einen mehr als doppelten und drei- StUtltti# hiesiger Stadt, als in irgend einem anderen der hier erscheinenden Blätter gelangen, so iuö dieselben von dem größten Erfolg und der besten Wirkung, also auch in jede* Beziehung dis billigsten. F Bestellungen auf das mit dem 1. Juli d. I. beginnende 3. Quartal beliebe man für hier bei der Expedition, W anzgasse 27, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern zu machen, wobei wir noch bemerken, t cu Tonten Letzteren obne ausdrückliche vorherige Bestellung nicht weiter geliefert wird, während dies bei den hiesigen mhrl. Abonnenten in .sheriger Weise geschieht. »le Expedition.
§. 9. Das Aufstellen oder Niederlegen von Verkaufs- und «Wen Gegenständen aus öffentliche Plätze, auf die Straßen, Trottoirs, Promenaden- und Reitwege darf nur unter «Micher Genehmigung der Polizei-Direction geschehen. Die Dwhmig der Trottoirs zu gewerblichen Zwecken bis Morgens stutz! IW. gestattet, insoweit nicht durch die Polizei-Direction zur t. N DesiltiMg hervorgetretener Uebelstände Ausnahmen angeordnet t,e:"en- Die Marktordnung vom 23. December 1868 wird diesen Paragraphen nicht berührt.
mt i» J;10- Es ist verboten, auf den Bürgersteigen (Trottoirs), auf den Promenaden- und Reitwegen Lasten irgend welcher 1$ F (»orbe, Eimer, Fleischmulden, Bretter, Handwerksgeschirr rc.) Üf ivagen. Ebensowenig dürfen die Bürgersteige (Trottoirs) zum
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