Wiesbadener Tagblalt
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
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Gawstag den 22. Juni
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1 ivird, so find die Pferde abzusträngen. Der Wagen darf -- «, ""l Seite des Fahrdammes gestellt werden. Können 7371 Wn ihrer Ladung und ihres Umfanges wegen auf umfriedigte »stucke nicht gestellt werden, so dürfen sich dieselben mit
Gefunden ein Betrag Geld.
Wiesbaden, den 20. Juni 1872. Der König!. Polizei-Director.
v. Strauß.
mit besonderer Autorisation der Polizei-Direction an der dafür zu bestimmenden Stelle aufstellen.
§. 17. Der Führer eines Wagens darf sich während der Fahrt von demselben nicht entfernen, ebensowenig darf er aus dem Wagen oder Karren liegen oder hinter demselben hergehen. Das Füttern der Pferde auf der Straße darf nur mittelst Futterbeutel geschehen.
§. 19. Bei besonders abschüssigen Straßen, namentlich Geis- bergftraße, Röderstraße, Römerberg, Oberwebergasie, Adlerstraße, Hirschgraben und Michelsberg, muß durch Hemmschuh oder Mechanik gehemmt und im Schritt gefahren werden.
§. 20. Mit Karren und nicht auf Federn ruhenden Wagm darf nur im Schritt gefahren werden.
§. 21. Um die Ecken der Straßen, ingleichen durch den Uhrthurm, sowie durch die Metzgergaffe muß ebenfalls im Schritt gefahren werden.
§. 24. Das Klatschen mit der Peitsche in den Straßen ist verboten. _______________________________
Bekanntmachung.
Da die Uebertretungen gegen die Straßenpolizei-Verordnung « 28. Januar 1872 sich wieder sehr häufen, so mache ich auf it Bestimmungen derselben hiermit aufmerksam, und namentlich nf die nachstehend abgedruckten Paragraphen.
Ich bemerke hierbei, daß die Schutzmänner angewiesen sind, de Kontravention zur Anzeige zu bringen, namentlich aber »raus zu achten, daß bei , der heißen Witterung bei der täglichen wigung der Straßen ein hinlängliches Besprengen vorhergeht. Wiesbaden, 20. Juni 1872. Der König!. Polizei-Director.
v. Strauß.
§. 1. Die Haus- und Grundeigenthümer oder deren Ber- Mr haben die Straßen mit dem dazu gehörenden Trottoir, weit sie von ihrem Grundeigenthum begrenzt ist, bis zur Hälfte er Breite täglich bis Morgens 8 Uhr zu reinigen. Bei trockener tsitternng har dieser Reinigung ein hinlängliches Besprengen der >ttaße vorherzugehen.
§. 3. Wer die Straßen oder die Trottoirs auf irgend eine Me verunreinigt, ist gehalten, die veranlaßte Verunreinigung lofori zu beseitigen, widrigenfalls außer der im §. 25 angedröhten Mfe die Bewirkung der Reinigung auf Kosten des' Contra- «enten eintmr.
: §. 6 Feste Gegenstände oder Flüssigkeiten irgend welcher Art wfti. Straße zu schütten, zu werfen ober zu leiten ist untersagt, M wie das Ausschütteln der Teppiche, Tücher u. s. w. nach irr Straße hin.
BB I §. 9. Das Aufstellen oder Niederlegen von Verkaufs- und üethen sinder en Gegenständen auf öffentliche Plätze, auf die Straßen, 7M AMir die Troiroirs, Promenaden- und Reitwege darf nur unter 1"^rUMr Genehmigung der Polizei-Direktion geschehen. Die N > Benutzung der Trottoirs zu gewerblichen Zwecken ' bis Morgens ,!™n| Mhr ist gestattet, insoweit nicht durch die Polizei - Direktion zur Witii-ung hervorgetretener Uebelßände Ausnahmen angeordnet »Iden. . Die Marktordnung vom 23. December 1868 wird ;d fa- M diesen Paragraphen nicht berührt.
8.10. Es ist verboten, auf den Bürgersteigen (Trottoirs), 6695 W-auf den Promenaden- und Reitwegen Lasten irgend welcher 13856 MMbe, Eimer, Fleischmulden, Bretter, Handwerksgeschirr rc.) tajen. Ebensowenig dürfen die Bürgersteige (Trottoirs) zum starrmschieben, Reiten oder zum Gebrauch von Velocipeden
Bekanntmachung.
Dienstag den 25. Juni l. I. Nachmittags 3 Uhr werden in dem Rathhauszimmer zu Biebrich-Mosbach die dem Peter
, §-11. Schirmdächer zum Schutze geoen die Sonnenhitze, so- t vos Scannte Marquisen, dürfen nicht über das Trottoir hinaus aus 7596 ae Straße ragen, auch nicht tiefer als 2 Meter vorn, sowie an iße 22 En Seiten auf das Trottoir hinabreichen.
7227 3 13. Das längere Stehenbleiben der Fußgänger auf den 7278 ^"rgnßeigen (Trottoirs) ist verboten.
7473 3 16. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen zum Auf- 7553 E» bespannter und unbespannter Wagen aus längere Zeit ■ N ii.h ’£i ^a3 noch bei Nacht benutzt werden. Wen« bespanntes 750' BW auch auf noch so kurze Zeit von seinem Führer ver- ! Pav r ..... ’ — - -
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Mit Bezug auf die Polizei-Verordnung vom 8. März c. über die Dienstmänner und die Bestimmung vom 19. desielben Monats wird hiermit zu Pofitto« II. der Letzteren abändernd bestimmt, daß die Dienstmänner anstatt einer rothen lederne« Mütze einfach eine rothe Mütze, gleichviel ob von Tuch oder Leder, zu tragen haben.
Demgemäß wird Jeder, der ohne als Dienstmann conceffionirt zu sein, eine derartige Kopfbedeckung trägt, auf Grund des §. 5 der citirten Polizei-Verordnung bestraft werden.
Wiesbaden, den 21. Juni 1872. Der König!. Polizei-Direktor.
_______________________________v. Strauß.______
In dem Jahresbericht der Deutschen Gesellschaft der Stadt New-York für das Jahr 18'71 ist wiederholt auf die Nachtbeile und Gefahren hingewiesen, welche den dort eintreffenden deutschen Auswanderern dadurch erwachsen, wenn fie
») ihr baares Geld in Deutschland in Amerikanisches Papiergeld umsetzen und wenn sie ferner
b) in Deutschland Verträge abschließen, durch welche fie in Bezug aus ihr künfttgeS Fottkommen in Amerika gebunden werden.
In ersterer Beziehung ist namentlich hervorgehoben, daß große Quantitäten gefälschten Amerikanischen Papiergeldes in Deutschland in Umlauf gesetzt worden find, und daß der Auswanderer, der sich hier mit Amerikanischem Gelbe versieht, leicht in den Fall kommen kann, bei seiner Landung in Amerika dasselbe werthlos zu finden. Dieser wird hiermtt als Warnung für das auswanderungslustige Publikum zur allgemeinen Kcnntniß gebracht.
Wiesbaden, den 20. Juni 1872. Der König!. Polizei-Director, v. Strauß.
