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y Wiesbadener Tagblati.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

1N78

Freitag den 24. Mai

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Allgemeine Bestimmungen

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i>- Beschaffenheit der Pferde und Geschirre.

§-3. Die Droschkenpferde müssen kräftig, zum Dienste in J,. Beziehung brauchbar und geschickt und von schädlichen Fehlern N» Geschirre solide, von gutem Ansehen und völlig unver- W sein.

i ™ ,9ebet Droschkenkutscher muß einen schwarzen runden M (Lylmder) tragen. Sein Anzug muß stets in sauberem,

die Polizeiverwaltung in den neuerworbenen Landestheilen wird mch Berathung mit den Gemeindevorständen, unter Aufhebung Droschkenreglements für die Stadt Wiesbaden vom 27. De- cenSet 1869, für den inner« und äußern Polizeibezirk von Wies­baden verordnet, was folgt:

städtisches Droschkeuftrhrwerk. .

a. Beschaffenheit der Droschken.

§. 2. Die Droschken müssen in gefälliger Form,! solid und bequem gebaut, sauber lackirt, anständig auszeschlagen und gut gepolstert sein md stets in gutem und reinlichen Zustande erhal­ten werde».

Polizei-Reglement,

betteffcnd das öffentliche Fuhrwesen in Wiesbaden.

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nicht zerrissenen und nicht auffällig geflickten Zustande erhalten werden.

c. Außerdienststellung der Droschken.

§. 5. Droschke«, deren Beschaffenheit, Ausstattung oder Be­spannung sich nicht in der vorstehend angeordneten Verfaffung befindet oder deren Kutscher nicht mit dem vorgeschriebenen Hute versehen und mit gut gehaltenem Anzug bekleidet sind, werden durch die Executivpolizeibeamtr« mittelst Abnahme des Tarifs außer Dienst gestellt und dürfen nicht eher wieder in Betrieb ge­setzt werden, dis die Ursache der Außerdienststellung beseitigt und die Fahrerlaubniß durch Wiederaushänbigung des Tarifs von Seiten der Polizei-Direction wieder ertheilt ist.

d. Pflichten der Concessionare.

§. 6. Jeder Concesfionar ist verpfiichtet, von jeder Verände­rung seiner Wohnung und des Locals, wo seine Wagen und Pferde stehe«, dem Polizeibureau binnen 24 Stunden Anzeige zu machen.

§. 7. Die Concessionare dürfen fich nur solcher Kutscher zum Fahren der Droschken bedienen, welche mit einem polizeilichen, auf das Kalenderjahr lautenden uttb auf jederzeitigen Widerruf ertheilten Erlaubnißscheine (Fuhrscheine) versehen sind. Der tzFuhrschein wird den Kutschern nach vorauszegangener Prüfung chrer Qualification von der Polizei-Direction ertheilt.

Concessionare, welche ihre Droschken selbst fahren wollen, müffen den an die Droschkenkutscher gestellten Anforderungen genügen und sind allen in diesem Reglement bezüglich der Droschkenkutscher enthaltenen Bestimmungen unterworfen.

§. 8. Der Concesfionar ist dafür verantwortlich, daß seine Fuhrwerke und Pferde den Vorschriften dieses Reglements ent­sprechen, daß die Kutscher vorschriftsmäßig bekleidet sind, daß die Droschken wohl gereinigt ausfahren und der mit der Nummer der Droschke versehene und polizeilich abgestempelte Tarif nebst Reglementsauszug im Wagen angebracht ist.

§. 9. Jeder Concesfionar, welcher Kutscher hält, iß verpflichtet, ein Register derselben mit Angabe des Bor- und Zunamens, des Alters, der Wohnung und des Heimathortes, des Datums, oeS Dienst-Sin- und Austritts, sowie der Nummer der Droschke, welche der Kutscher fährt, ordnungsgemäß zu führen. Jeder Eintrag, sowie jede Veränderung in diesem Register ist auf dem Polizei- burea« iunerhalb 6 Stunden anzumeloeü.

e. Qualifikation und Pflichte« der Kutscher im Allgemeinen.

§. 10. «ein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, bis ihm der im §. 7 erwähnte, auf das Kalender­jahr lautende Fahrschein ertheilt ist. Diesen Fahrschein hat der Kutscher während des Dienstes stets bei sich zu führen und dem Aufstchtspersonale auf Verlangen vorzuzeigen.

§. 11. Kutschern, welche den von der Polizeibehörde gestellten Anforderungen nicht mehr genüge«, insbesondere solchen, welche sich dem Trünke ergeben, zu begründeten Beschwerden des Publi­kums wegen Unhöflichkeit, «nangemeffenen Benehmens oder Ueber- forderung Veranlaffung geben, oder sonst den Vorschriften des Reglements oder sonstigen polizeilichen Verordnungen zuwider- handeln, wird der Fuhrschein wieder entzogen.

8.1. Wer auf öffentlichen Straßen und Plätzen Droschken oder sonstige Verkehrsmittel zu Jedermanns Gebrauch und Dienst in Betrieb setzen will, bedarf hierzu der polizeilichen Concesfio« und muß die Bedingungen, unter welchen die letztere ertheilt ist, genau einhalten.

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Keine Droschke darf eher in Betrieb gesetzt werden, bis sie von der Polizei-Direction geprüft und mit der ihr von Letzterer zu- getheilten Nummer versehen ist. Dieselbe muß an beiden Seiten des Wagens oder Bockes mit mindestens 8,5 Centimeter hohen Zahlen von einer von der Grundfarbe abstehenden Oelfarbe aufgemalt md sichtbar sei«. Die Glasscheiben der zwei Wagenlaternen, «eiche auch bei Tage an dem Wagen sich befinden müssen, müffen von mattem weißem Glase und auf ihnen die Nummer in schwar- z« Farbe in einer Größe von 8,5 Centimeter deutlich und sauber aufgemalt sein. Der Droschkeninhaber kann auf den Schlägen der Droschken seinen Namen aufmalen lasten. Bei den jetzt schon mit Nummern versehenen Droschken tritt diese Bestimmung über die Hohe, Ort der Anbringung der Nummer an der Droschke erst mit dem 1. Februar 1873 in Wirksamkeit und bleibt bei diesen bis dahin die Polizei-Verordnung vom 1. Juli 1868 in dusir Beziehung gültig.

Bei Schlittenbahn dürfen statt der Droschken anständige Schlit­ten benutzt werden, welche den auf die Droschken bezügliche« Vor- schnsten entsprechen müssen.

In jeder Droschke muß am Rücksitze ein dem Concesfionar von der Polizei-Directton ausgehändigter, mit der betreffenden Drosch- rennuwmer versehener, amtlich abgestempelter Tarif angebracht sein, i >! « Eintritt der Dunkelheit an bis zum Tagesanbruch darf - etne Droschke ohne hellbrennende Laterne fahren.

stuf Grund des §. 37 der Gewerbeordnung für den Norddeut- ...... jen Bund vom 21. Juni 1869 und auf Grund der §§. 5 und ■—*5 5b« Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über <.......... ............. ”■*

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