Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden
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Montag den 15. April
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Bekanntmachung.
Die Holzabfuhr au« dm Stadtwald^gen ist wieder gestattet.
Wiesbadm, 15. April 1872. Der Oberbürgermeister.
Lanz.
UmTnrb7tfeT, Mteuun3' von Mi«, fiS und Einfriedungen auf den Gräbern nur nach vorheriger Anmel. düng bei dem Friedhofaufseher vorgenowmm werdm.
------ ... . , Der Letztere bat über die ordnungsmäßige Ausführung aller Betaummachung. Arbeiten zu wachen und steht demselben jederzeit das Recht zu.
Freitag den 19. April l. I. Morgens 10 Uhr soll bei unter- I g • to^n «e ohne Anzeige vorgenommen werdm oder
zeichnet« Stelle, Karlstraße 20, das Anfahren von 2o0 Raum- I,. . - ergebenden Anständen, sofort und insolange zu Mrm,
weter Buchenholz aus dem Don anialwald Dotzheimer- und I V bestehenden Borschriften Genüge geleistet ist.
Mesbadenerhaag in dir Regierungsgebäude dahier an dm We I Verbote ist unbedingt Folge zu leisten, wogegen e»
chstnehmmden öffentlich versteigert werden. I b «etfotten welche sich durch Verfügung des Friedhofaussehers
Wiesbaden, den 13. April 1872 I ^schweM fühlen, freisteht, hiergegen bei dem Bürgermeister zu
Königliches Domänen-Rentamt. I .
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Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit m Erinnerung I nicht al« gemeine Vergehen oder als Kelddiebstahle, Feld ■ Macht. I L^äbiaunaen oder Feldpolizeivergehen nach Maßgabe M Felb-
j Wiesbaden, den 13. April 1872. Der Oberbürgermeister. I s^velgesetzes zu bestrafen find, mit einer Ordnungsstrafe von
Brkarmtmachrma. * . I 1 §3 21'. ^Ä?Bes«chem des Friedhofs ist untersagt, Tabak
,! Alle Besucher des Friedhofs haben sich gmau nach den Be- I daselbst zu rauchen und Hunde mrtzunehmen.
, ftimumgen der Friedhofs-Ordnung vom 16. Juli 1861 zu richten, I -----— —
■ insbesondere wird jedoch auf die Bestimmungen der §§. 19, 20 I .. .ufolge Beschlusses des hiesige« Feldgericht« vom
- md 21 hiermit ausdrücklich aufmersam gemacht. i Auauft 1869 weiter verfügt:
1 Düse Bestimmungen lauten: I * ffinb J „nter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von er-
1 §• 19. Der Friedhof ist zum Besuche des Publikums, sowie I Angehörigen den Todtenhos dahier besuchen.
: M Vornahme von Arbeiten an den Grabstätten und deren An- welche zulaffm, daß ihre Kinder unter 12 Jahren
wie na -rfltckk
M Bah» tät'Hch OuaM affe 39.1 Silber it . hoch. L verkäÄ
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■ B-k—chung
betreffend das »tgntten der Packete. | wac IU kühn
I Nach §. 7 des Post-Reglements vom 30. November 1871 I " Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsstrafen von 30 kr.
* i mm die Bezeichnung (Signatur) eines Packeis die wesentlichen I . ~ geahndet
>( U taten der Adresse euthaltm, so daß nöthigenfalls das Packet I ’ J*1 tft Niemanden erlaubt, an dm Anlagen der Fried-
... ich ohne den Begleitbrief bestellt werden kann. Zu einer solchen I . „b ben Bepflanzungen, Einfassungen und Monumenten
r Ne t,( Vermerk .frei', im Falle der Entnahme von Postvorschuß ” einfa«un”n herzustellen, zu entfernen, zu verändem oder Vermerk .Vorschuß von......“ unter Angabe des Be- | ” beschädiaen Anpflanzungen auf Gräbern oder sonstigen Theilen
r Sona Mr- auf der Signatur deutlich angegeben wird. I L» Dodtenboies berzustellen, zu entfernen oder zu verändern,
tet N,1 Die Absender von Packeten wollen hierauf gefälligst achten. I $lumcn gbrubrechm* Büsche oder Zweige abzuschneiden, Ableger
i Berlin, den 9. April 1872. Kaiserliches General-Postamt. I nc>hjnen und dergleichen mehr. ,
schäflD Stephan. I ^ne Ausnahme hiervon findet nur bezüglich der einzelnen t. Mik Edictalladung. | Grabstätten für die zur Disposition über dieselben berechtigten
i Mn das Vermögen des Carl Köhler von Wiesbaden ist I unmittelbaren Angehörigen des Verstorbenen oder die ^ äS iXutÄ «tarnt w«dm. UtotMlt»« ta»-»Mtt- ■**»* JÄ"
bequem Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Freitag den I statt. - Die Letzteren haben Uesen Austrag^auf Ve
i Wch 17. Mai l. Jr. Vormittags 9 Uhr persönlich oder durch einen I langen des Friedhofaufsehers demselben ausruws. »äherü zehbrig Bevollmächtigten dahier geltend zu machen bei Ver- | Außerdem dürfen größere Nbeiten aus F Hf ,
A ,'d»» d,- R-chl«»-chchM« d„ »« R-ch'-2-» -d>«°«md-» »r-uM
yg-—! Ausschlußes von der vorhandenen VermogenSmasse.
-—=—■1 Mesbaben, den 5. April 1872.
- 1 606«öirigttchts Amtsgerickt!▼.
?rab' ^"jungen nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 20 während I Begleitung von Erwachsenen den Todtenhof besuche«, werden iqQfiS ganzen Tages geöffnet und zwar in den Monaten: Jwuar I N@elJltaccn 6,s JU drei Gulden verfälligt.
Wu«, November und December von Morgens 8 bis Abends | • J 2. 1870 Der Bürgermeister.
GTc in den Monaten: März, April, September und October Wiesbadm, den 24. Apr.t i»<u.
En Morgens 7 bis Abends 7 Uhr, und in den Monaten : Mai, 1
; K N, Juli und August von Morgens 6 bis Ab-nds 9 Uhr.
7.1213 Äußer diesen Tagesstunden ist der Friedhof geschloffen und wird H9. Ä Schluß deffelben Abends jedesmal durch ein Zeichen Mit der iSvriM ™}em Leichenhause angebrachte« Glocke verkündigt.
"1266 dei Verkündigung dieses Glockenzeichens muß Jedermann den
