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Donnerstag den 11. April

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Das Beteiligte Publikum wird hierauf hiermit besonders aup

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König!. Polizei-Direction. v. c.

v. Strauß.

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Um die Jntereffentrn vor Bestrafungen zu schützen, mache ich Mrcholt auf die Bestimmungen der unten abgedruckten Polizei Beiordnung vom 8. März 1870 aufmerksam.

Wiesbaden, 2. April 1872. Der comm. Polizei-Direktor, v. Strauß.

Holzversteigerung.

Nachstehend bezeichnete Hölzer in den Staatsforsten der Ober- sörfterei Wiesbaden sollen an Ort und Stelle, jedesmal um 9 ühr Bormittags anfangend, auf Verlangen mit Credttbewtlligung bis 1. September l. Js., öffentlich versteigert «erden:

AmDo««erstaz de« 18. und nöthigenfallS Freitag de« 19. April er.:

1) im Distrikt Bleidenstadterkopf 3r The« ar

’ 101 Raummeter eichenes Scheitholz, darmtter 17 Raum- meter öschnhige«,

18 „ „ Prügelholz,

550 Stück eichene Reiser-Wellen,

27 Raummeter eichenes Stockholz,

252 „ buchenes Scheitholz,

680 „ „ Prügelholz,

9875 Stück buchene Reiser-Wellen,

Staatssteuern.

Es wird in Erinnerung gebracht, daß die Steuer-Rate pro April bis beute fällig gewesen ist.

Wiesbaden, den 10. April 1872.

1175 KSrrial. Gteuerkaste I Louisenstraße 32.

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tat« weiter zu verfolgen sein.

Berlin, den 24. Februar 1872.

Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.

(gez.) Eulenburg. Camphauseu.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten.

I. A.

(gez.) Moser.

Wiesbadener Tagblall

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

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'Bcrttet l dem !°nz.-I 5., auspiiliö Mr,,»

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Hu, thatsächliche Durchführung der Maaß- und Gewichts- S ZMnung vom 17. August 1868, insbesondere der Vorschrift des m-’ Ms 10, zu sichern, werden in einiger Zeit durch die Pclizei- Förden allgemeine Revisionen der im Verkehr, namentlich in de» Wil Kschäftslokalen der Gewerbetreibenden zur Anwendung gelangen» '■ to Maaße und Gewichte vorzunehmen und die dabei entdeckten vm Utonttaventionen auf Grund des §. 369 Nr. 2 des Sttafgesetz- hier. - Wz weiter zu verfolgen sein.

an den in dem Curtaxen-LrhebungSbureau (Taunusstraße Nr. 9) anwesenden Polizeibeamten täglich in den Stunden von 8 bis 10 Uhr Vormittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags abzugeben. '.R 5 Diese An- und Abmeldungen haben ebenso zu geschehen, wenn die Fremden ihr LogiS innerhalb der Stadt verändern.

8 6 Sämmtliche An- und Abmeldungen haben auf getrenn- ten Zetteln von der Größe eines Quartblatts zu geschehen und müffen folgende Rubriken enthalten:

bei Anmeldungen:

1) für den Tag der Ankunft der Fremden;

2) für ihre Vor- und Zunamen (bei Frauen und Wtttweu ist der eigene Familienname mit anzugeben);

3) für ihren Stand oder ihr Gewerbe;

4) für ihren Wohnort ;

5) für den Namen oder die Firma des zur Meldung Der- pflichteten;

bei Abmeldungen:

1) für den Tag der Ankunft — wie bei der Anmeldung;

2) für den Tag der Abreise der Fremden;

3) für den Vor- und Zunamen der Fremden;

4) für den Namen oder die Firma der zur Meldung Ber- Auf^ a^en* Meldungen sind die Namen der Fremden in alpha­betischer Ordnung und in deutlicher Schrift zu verzeichnen.

8. 7. Ueberttetungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßrger Ge- ^Verordnung tritt mit dem 20. M^z d. I. in gtaft Königliche Polizer-Drrectton.

Wiesbaden, 8. März 1870. Seyfried.

Anmerkung: Meldezettel, mit den vorgeschriebenen Rubriken versehen, sind in dem Curtaxen-Erhebungs-Bureau (Taunus­straße 9) zu beziehen.________________—----

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, mlsam gemacht.

rtae s* Wiesbaden, 8. April 1872.

Polizei-Verordnung.

Nachdem die Herren Minister der Finanzen und des Jnnem durch Erlaß vom 17. September 1869 die Erhebung einer Cur- taxe von den hier weilenden Curgästen genehmigt haben, so wird «»ter Aufhebung der Polizei-Verordnung, bett, die Conttole des Fremdenverkehrs in hiesiger Stadt, vom 18. Juni 1868 mit Zustimmung der König!. Regierung Hierselbst und nach Anhörung des Gemeinderathes auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen tom 20. September 1867 hiermit verordnet, was folgt: ,

§• 1. Alle Diejenigen, welche Fremden Logis, gleichviel für deiche Dauer, gewähren, find verpflichtet, dieselben der Kömgl. Polizei-Direttion an- resp. abzumelden.

§. 2. Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, die nicht dauernd ihre» Wohnsitz hier haben, sondern vorübergehend hier­her kommen, sei es zum Gebrauche der Cur, zum Zwecke des Bergnügens, als Geschäftsreisende, um Arbeit zu suchen oder um x ui ein Dienstverhältniß zu treten.

£ ( 6.8. Alle an- und abziehenden Fremden find verpflichtet, den 3 M. 6 «meldepflichtigen zum Zwecke der Meldungen in Hinsicht ihrer ... v/j Person und ihrer Angehörigen die erforderliche Auskunft zu er»

,tfÄ [§• 4. Die Meldungen derjenigen Personen, welche hier Arbeit M«, Ren oder in ein Dienstverhältniß zu treten beabsichtigen, haben f. i NWerhalb 24 Stunden nach erfolgter Ankunft oder Abreise der- im Bureau der Königl. Polizei-Directton täglich m den

Est K» Kunden von 8—12 Uhr Vormittags und von 2—6 Uhr Rach- tpril, M "ütags zu geschehen.

nt E Dagegen sind alle Meldungen, bett. Personen, welche nicht in i«S «e Categorie der Handwerker, Dienstboten oder Arbeiter gehören, ---iAchfalls innerhalb 24 Stunden nach bereit Ankunft oder Abreise