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Donnerstag den 11. April
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Das Beteiligte Publikum wird hierauf hiermit besonders aup
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König!. Polizei-Direction. v. c.
v. Strauß.
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Um die Jntereffentrn vor Bestrafungen zu schützen, mache ich Mrcholt auf die Bestimmungen der unten abgedruckten Polizei Beiordnung vom 8. März 1870 aufmerksam.
Wiesbaden, 2. April 1872. Der comm. Polizei-Direktor, v. Strauß.
Holzversteigerung.
Nachstehend bezeichnete Hölzer in den Staatsforsten der Ober- sörfterei Wiesbaden sollen an Ort und Stelle, jedesmal um 9 ühr Bormittags anfangend, auf Verlangen mit Credttbewtlligung bis 1. September l. Js., öffentlich versteigert «erden:
AmDo««erstaz de« 18. und nöthigenfallS Freitag de« 19. April er.:
1) im Distrikt Bleidenstadterkopf 3r The« ar
’ 101 Raummeter eichenes Scheitholz, darmtter 17 Raum- meter öschnhige«,
18 „ „ Prügelholz,
550 Stück eichene Reiser-Wellen,
27 Raummeter eichenes Stockholz,
252 „ buchenes Scheitholz,
680 „ „ Prügelholz,
9875 Stück buchene Reiser-Wellen,
Staatssteuern.
Es wird in Erinnerung gebracht, daß die Steuer-Rate pro April bis beute fällig gewesen ist.
Wiesbaden, den 10. April 1872.
1175 KSrrial. Gteuerkaste I Louisenstraße 32.
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tat« weiter zu verfolgen sein.
Berlin, den 24. Februar 1872.
Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.
(gez.) Eulenburg. Camphauseu.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten.
I. A.
(gez.) Moser.
Wiesbadener Tagblall
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
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'Bcrttet l dem !°nz.-I 5., auspiiliö Mr,,»
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Hu, thatsächliche Durchführung der Maaß- und Gewichts- S ZMnung vom 17. August 1868, insbesondere der Vorschrift des m-’ Ms 10, zu sichern, werden in einiger Zeit durch die Pclizei- Förden allgemeine Revisionen der im Verkehr, namentlich in de» Wil Kschäftslokalen der Gewerbetreibenden zur Anwendung gelangen» '■ to Maaße und Gewichte vorzunehmen und die dabei entdeckten vm Utonttaventionen auf Grund des §. 369 Nr. 2 des Sttafgesetz- hier. - Wz weiter zu verfolgen sein.
an den in dem Curtaxen-LrhebungSbureau (Taunusstraße Nr. 9) anwesenden Polizeibeamten täglich in den Stunden von 8 bis 10 Uhr Vormittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags abzugeben. '.R 5 Diese An- und Abmeldungen haben ebenso zu geschehen, wenn die Fremden ihr LogiS innerhalb der Stadt verändern.
8 6 Sämmtliche An- und Abmeldungen haben auf getrenn- ten Zetteln von der Größe eines Quartblatts zu geschehen und müffen folgende Rubriken enthalten:
bei Anmeldungen:
1) für den Tag der Ankunft der Fremden;
2) für ihre Vor- und Zunamen (bei Frauen und Wtttweu ist der eigene Familienname mit anzugeben);
3) für ihren Stand oder ihr Gewerbe;
4) für ihren Wohnort ;
5) für den Namen oder die Firma des zur Meldung Der- pflichteten;
bei Abmeldungen:
1) für den Tag der Ankunft — wie bei der Anmeldung;
2) für den Tag der Abreise der Fremden;
3) für den Vor- und Zunamen der Fremden;
4) für den Namen oder die Firma der zur Meldung Ber- Auf^ a^en* Meldungen sind die Namen der Fremden in alphabetischer Ordnung und in deutlicher Schrift zu verzeichnen.
8. 7. Ueberttetungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßrger Ge- ^Verordnung tritt mit dem 20. M^z d. I. in gtaft Königliche Polizer-Drrectton.
Wiesbaden, 8. März 1870. Seyfried.
Anmerkung: Meldezettel, mit den vorgeschriebenen Rubriken versehen, sind in dem Curtaxen-Erhebungs-Bureau (Taunusstraße 9) zu beziehen.________________—----
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rtae s* Wiesbaden, 8. April 1872.
Polizei-Verordnung.
Nachdem die Herren Minister der Finanzen und des Jnnem durch Erlaß vom 17. September 1869 die Erhebung einer Cur- taxe von den hier weilenden Curgästen genehmigt haben, so wird «»ter Aufhebung der Polizei-Verordnung, bett, die Conttole des Fremdenverkehrs in hiesiger Stadt, vom 18. Juni 1868 mit Zustimmung der König!. Regierung Hierselbst und nach Anhörung des Gemeinderathes auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen tom 20. September 1867 hiermit verordnet, was folgt: ,
§• 1. Alle Diejenigen, welche Fremden Logis, gleichviel für deiche Dauer, gewähren, find verpflichtet, dieselben der Kömgl. Polizei-Direttion an- resp. abzumelden.
§. 2. Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, die nicht dauernd ihre» Wohnsitz hier haben, sondern vorübergehend hierher kommen, sei es zum Gebrauche der Cur, zum Zwecke des Bergnügens, als Geschäftsreisende, um Arbeit zu suchen oder um x ui ein Dienstverhältniß zu treten.
£ ( 6.8. Alle an- und abziehenden Fremden find verpflichtet, den 3 M. 6 «meldepflichtigen zum Zwecke der Meldungen in Hinsicht ihrer ... v/j Person und ihrer Angehörigen die erforderliche Auskunft zu er»
,tfÄ [§• 4. Die Meldungen derjenigen Personen, welche hier Arbeit M«, Ren oder in ein Dienstverhältniß zu treten beabsichtigen, haben f. i NWerhalb 24 Stunden nach erfolgter Ankunft oder Abreise der- im Bureau der Königl. Polizei-Directton täglich m den
Est K» Kunden von 8—12 Uhr Vormittags und von 2—6 Uhr Rach- tpril, M "ütags zu geschehen.
nt E Dagegen sind alle Meldungen, bett. Personen, welche nicht in i«S «e Categorie der Handwerker, Dienstboten oder Arbeiter gehören, ---iAchfalls innerhalb 24 Stunden nach bereit Ankunft oder Abreise
