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Wiesbadener Tagblatt

Amtliches Organ für dir Stadt Wiesbaden.

1873

Freitag den 5 April

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bei Abmeldungen:

I- n für den Tag der Ankunft — wie bei der Anmeldung; " 2) für den Tag der Abreise der Fremden;

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" A Um die Interessenten vor Bestrafungen zu schützen, mache ich MaKderholt auf die Bestimmungen der unten abgedruckten Polizei- zerordnung vom 8. März 1870 aufmerksam.

Wiesbaden, 2. April 1872. Der comm. Polizei-Director.

v. Strauß.

3) für den Vor- und Zunamen der Fremde«;

4) für dm Namen oder die Firma der zur Meldung Ver­pflichteten. ,

Auf allen Meldungen sind die Namen der Fremden in alpha­betischer Ordnung und in deutlicher Schrift zu verzeichnen.

s. 7. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßiger Ge- ängnißfirafe geahndet. .

8. 8. Diese Verordnung tritt mtt dem 20. Marz d. I. m Königliche Polizei-Drrection.

Wiesbaden, 8. März 1870. Seyfried.

Anmerkung: Meldezettel, mit den vorge,chrubenen Rubriken versehen, sind in dem Curtaxen-Erhebungs-Bureau (Taunus- tratze 9) zu beziehen.

Gefunden eine Medaille nebst Band, ein wollenes Halstuch, ein Taschentuch, ein Schleier.

Wiesbaden, 4. April 1872. Konigl. Polizei-Directron. v. c.

v. Strauß.

Edictalladung.

Ueber das Vermögen des Carl Staab zu Wiesbaden ist der Concursproceß erkannt worden.

Dingliche und persönliche Ansprüche daran find Dienstag den 30. April l. Js. Vormittags um 9 Uhr persönlich oder durch erneu gehörig Bevollmächtigten dahier geltens zu machen bei Vermeidung des Rechtsnachth-ils des von Rechtswegen emtretenden Ausschlusses von der vorhandenen Vermögensmasse.

Wiesbaden, den 20. Mär, 1872.

506 Königliches Amtsgericht iv.

Polizei-Verordnung.

Nachdem die Herren Minister der Finanzen und des Innern hie, Slurch Erlaß vom 17. September 1869 die Erhebung einer Cur- xrn von den hier weilenden Curgästen genehmigt haben, so wird er, inter Aufhebung der Polizei-Verordnung, betr. die Controle des fe 8.Fremdenverkehrs in hiesiger Stadt, vom 18. Juni 1868 mit -—Zustimmung der König!. Regierung Hierselbst und nach Anhörung

>es Gemeinderathcs auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes iber die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen 3 ,1« 20. September 1867 hiermit verordnet, was folgt:

—§. 1. Alle Diejenigen, welche Fremden Logis, gleichviel für ■xftttWeidje Dauer, gewähren, find verpflichtet, dieselben der Königl. .Polizei-Direttion an- resp..abzumelden.

9112' §. 2. Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, die nicht dauernd ihren Wohnsitz hier haben, sondern vorübergehend hier- lH her kommen, sei es zum Gebrauche der Cur, zum Zwecke des Vergnügens, als Geschäftsreisende, um Arbeit zu suchen oder um ito ein Dienstverhältniß zu treten.

—i §. 3. Alle an- und abziehenden Fremden sind verpflichtet, den Anmeldepflichtigen zum Zwecke der Meldungen in Hinsicht ihrer rin Werson und ihrer Angehörigen die erforderliche Auskunft zu er-

Holzverstergerung.

Nachstehend bezeichnete Hölzer aus den Staatsforften der Oberförsterei Wiesbaden sollen mit Creditbewtlligung bi» zum 1. September 1872 am Donnerstag den 11. April o., um 10 Uhr Vormittags anfangend, versteigert werden:

1) im Distrikt Lauter 3t Theil»u«d br

37 Stück rotbraunem Stämme mit 32,44 Festmeter,

3 „ lärchene Stämme mit 1,65 Fefimeter,

2 Raummeter Nadelholz (Prügel),

50 Stück Nadelholz-Reisrrwellen, sowie

1275 „ gemischte Reisewellen;

2) daselbst 8r Theil »r

21 Raummeter Nadelholz (Prügel), sowie

175 Stück Nadelholz-Reiserwellen;

3) im Distrikt AitrnsteinAbtheilung l,3b,4a,b und c: «x, «

1 Raummeter buchenes Prügelholz,

425 Stück buchene Reiferwellen,

5 Raummeter gemischtes Prügelhslz,

125 Stück gemischte Reisewellen,

20 Raummeter kiefernes Prügelholz, sowie

200 Stück kieferne Reisewellen;

4) im Distrikt Hitsckrgafielr The«

25 Stück kieferne Reisewellen;

inetrchheilcn.

i§. 4. Die Meldungen derjenigen Personen, welche hier Arbeit chen oder in ein Dienstverhältniß zu treten beabsichtigen, haben nerhalb 24 Stunden nach erfolgter Ankunft oder Abreise der­selben im Bureau der Königl. Polizei-Direction täglich in den —-stunden von 8—12 Uhr Vormittags und von 2—6 Uhr Nach- Hüttags zu geschehen.

-----1 Dagegen sind alle Meldungen, betr. Personen, welche nicht in en tote Categorie der Handwerker, Dienstboten oder Arbeiter gehören, ^gleichfalls innerhalb 24 Stunde« nach deren Ankunft oder Abreise cchs An den in dem Curtrxen-Erhebungsbureau (Taunusstraße Nr. 9) äherei «anwesenden Polizeibeamten täglich in den Stunde« von 8 bis 10 Uhr Vormittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags abzugeben.

ites, t §. 5. Diese An- und Abmeldungen haben ebenso zu geschehen, )n. Wenn die Fremden ihr Logis innerhalb der Stadt verändern.

SO §. 6. Sämmtliche An- und Abmeldimgen haben auf getrenn­ten Zetteln von der Größe eines Quartblattr zu geschehen und —wnMüssm folgende Rubriken enthalten:

DeTlä” bei Anmeldungen:

1) für den Tag der Ankunft der Fremden;

2) für ihre Vor- und Zunamen (bei Frauen und Witwen ist der eigene Familienname mit anzugeben);

3) für ihren Stand oder ihr Gewerbe;

4) für ihren Wohnort;

5) für den Namm oder die Firma des zur Meldung Ver-