Wiesbadener Tagblatt
Amtliches Organ für dir Stadt Wiesbaden.
1873
Freitag den 5 April
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bei Abmeldungen:
I- n für den Tag der Ankunft — wie bei der Anmeldung; " 2) für den Tag der Abreise der Fremden;
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" A Um die Interessenten vor Bestrafungen zu schützen, mache ich MaKderholt auf die Bestimmungen der unten abgedruckten Polizei- zerordnung vom 8. März 1870 aufmerksam.
Wiesbaden, 2. April 1872. Der comm. Polizei-Director.
v. Strauß.
3) für den Vor- und Zunamen der Fremde«;
4) für dm Namen oder die Firma der zur Meldung Verpflichteten. ,
Auf allen Meldungen sind die Namen der Fremden in alphabetischer Ordnung und in deutlicher Schrift zu verzeichnen.
s. 7. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßiger Ge- ängnißfirafe geahndet. .
8. 8. Diese Verordnung tritt mtt dem 20. Marz d. I. m Königliche Polizei-Drrection.
Wiesbaden, 8. März 1870. Seyfried.
Anmerkung: Meldezettel, mit den vorge,chrubenen Rubriken versehen, sind in dem Curtaxen-Erhebungs-Bureau (Taunus- tratze 9) zu beziehen.
Gefunden eine Medaille nebst Band, ein wollenes Halstuch, ein Taschentuch, ein Schleier.
Wiesbaden, 4. April 1872. Konigl. Polizei-Directron. v. c.
v. Strauß.
Edictalladung.
Ueber das Vermögen des Carl Staab zu Wiesbaden ist der Concursproceß erkannt worden.
Dingliche und persönliche Ansprüche daran find Dienstag den 30. April l. Js. Vormittags um 9 Uhr persönlich oder durch erneu gehörig Bevollmächtigten dahier geltens zu machen bei Vermeidung des Rechtsnachth-ils des von Rechtswegen emtretenden Ausschlusses von der vorhandenen Vermögensmasse.
Wiesbaden, den 20. Mär, 1872.
506 Königliches Amtsgericht iv.
Polizei-Verordnung.
Nachdem die Herren Minister der Finanzen und des Innern hie, Slurch Erlaß vom 17. September 1869 die Erhebung einer Cur- xrn von den hier weilenden Curgästen genehmigt haben, so wird er, inter Aufhebung der Polizei-Verordnung, betr. die Controle des fe 8.Fremdenverkehrs in hiesiger Stadt, vom 18. Juni 1868 mit -—Zustimmung der König!. Regierung Hierselbst und nach Anhörung
>es Gemeinderathcs auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes iber die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen 3 ,1« 20. September 1867 hiermit verordnet, was folgt:
—§. 1. Alle Diejenigen, welche Fremden Logis, gleichviel für ■xftttWeidje Dauer, gewähren, find verpflichtet, dieselben der Königl. .Polizei-Direttion an- resp..abzumelden.
9112' §. 2. Als Fremden sind alle Diejenigen zu betrachten, die nicht dauernd ihren Wohnsitz hier haben, sondern vorübergehend hier- lH her kommen, sei es zum Gebrauche der Cur, zum Zwecke des Vergnügens, als Geschäftsreisende, um Arbeit zu suchen oder um ito ein Dienstverhältniß zu treten.
—i §. 3. Alle an- und abziehenden Fremden sind verpflichtet, den Anmeldepflichtigen zum Zwecke der Meldungen in Hinsicht ihrer rin Werson und ihrer Angehörigen die erforderliche Auskunft zu er-
Holzverstergerung.
Nachstehend bezeichnete Hölzer aus den Staatsforften der Oberförsterei Wiesbaden sollen mit Creditbewtlligung bi» zum 1. September 1872 am Donnerstag den 11. April o., um 10 Uhr Vormittags anfangend, versteigert werden:
1) im Distrikt Lauter 3t Theil»u«d br
37 Stück rotbraunem Stämme mit 32,44 Festmeter,
3 „ lärchene Stämme mit 1,65 Fefimeter,
2 Raummeter Nadelholz (Prügel),
50 Stück Nadelholz-Reisrrwellen, sowie
1275 „ gemischte Reisewellen;
2) daselbst 8r Theil »r
21 Raummeter Nadelholz (Prügel), sowie
175 Stück Nadelholz-Reiserwellen;
3) im Distrikt AitrnsteinAbtheilung l,3b,4a,b und c: «x, «
1 Raummeter buchenes Prügelholz,
425 Stück buchene Reiferwellen,
5 Raummeter gemischtes Prügelhslz,
125 Stück gemischte Reisewellen,
20 Raummeter kiefernes Prügelholz, sowie
200 Stück kieferne Reisewellen;
4) im Distrikt Hitsckrgafielr The«
25 Stück kieferne Reisewellen;
inetrchheilcn.
i§. 4. Die Meldungen derjenigen Personen, welche hier Arbeit chen oder in ein Dienstverhältniß zu treten beabsichtigen, haben nerhalb 24 Stunden nach erfolgter Ankunft oder Abreise derselben im Bureau der Königl. Polizei-Direction täglich in den —-stunden von 8—12 Uhr Vormittags und von 2—6 Uhr Nach- Hüttags zu geschehen.
-----1 Dagegen sind alle Meldungen, betr. Personen, welche nicht in en tote Categorie der Handwerker, Dienstboten oder Arbeiter gehören, ^gleichfalls innerhalb 24 Stunde« nach deren Ankunft oder Abreise cchs An den in dem Curtrxen-Erhebungsbureau (Taunusstraße Nr. 9) äherei «anwesenden Polizeibeamten täglich in den Stunde« von 8 bis 10 Uhr Vormittags und 2 bis 4 Uhr Nachmittags abzugeben.
ites, t §. 5. Diese An- und Abmeldungen haben ebenso zu geschehen, )n. Wenn die Fremden ihr Logis innerhalb der Stadt verändern.
SO §. 6. Sämmtliche An- und Abmeldimgen haben auf getrennten Zetteln von der Größe eines Quartblattr zu geschehen und —wnMüssm folgende Rubriken enthalten:
DeTlä” bei Anmeldungen:
1) für den Tag der Ankunft der Fremden;
2) für ihre Vor- und Zunamen (bei Frauen und Witwen ist der eigene Familienname mit anzugeben);
3) für ihren Stand oder ihr Gewerbe;
4) für ihren Wohnort;
5) für den Namm oder die Firma des zur Meldung Ver-
