Einzelbild herunterladen
 

No. SS

I87S

Earsstag den 9. März

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzt über die Einführung der Polizei-Verwalmng in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 wird hiermit nach Anhörung des Gemeinderaths für den Stadtbering Wiesbaden verordnet, was folgt:

§. 1. Zur Errichtung von Baugerüsten und Bauzäunen aller Art, zur Ausgrabung des Straßenpflasters, resp. des Trottoirs, zum Anhäufen von Baumaterial aller Art auf den Straßen, den Trottoirs oder auf öffentlichen Plätzen bedarf es besonderer Genehmigung der Polizei-Directton.

§. 2. Gerüste, Bauzäune, Baumaterialien, sowie diejenigen Stellen auf den Straßen und Trottoirs, welche durch notbwendig gewordene Arbeiten die Passage unterbrechen, müßen von ein­brechender Dunkelheit ab bis zum Tagesanbruch durch eine oder nach Umständen mehrer« hellbrennende Laterne« ausreichend be­leuchtet werden.

§. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu drei Thalem oder im Unvermögens­falle mit entsprechender Gefängnißftrafe geahndet.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Wiesbaden, den 8. October 1870.

Königliche Poltzei-Direction.

(gez.) Seyfried.

Vorstehende Polizei-Verordmmg wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Wiesbaden, 28. Februar 1872. König!. Polizei-Direction.

v. e.

v. Strauß.

gebracht unter dem Bemerken, daß die Dienstbücher bei dem Buchdrucker Hrn. R. Bechtold hierfrlbst käuflich zu haben find.

Wiesbaden, 7. März 1872« König!. Polizei-Direktion.

v. c.

v. Strauß.

Instruction

! zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1872, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern.

1. Auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 21. Februar c., ! nach welchem die vom 1. März d. Js. ab zur amtlichen Aus- l ferttgung gelangenden, von diesem Zeitpunkte ab stempelfreien ; Gefindedienstbücher nach einem im ganzen Umfange der Monarchie gleichmäßig zur Anwendung kommenden, von dem Minister des ; Inner« vorzuschreibenden Muster gedruckt und eingerichtet sein ! müssen, bestimme ich hiermit Folgendes:

I Die gedachten Dienstbücher sind in Octavform, in einer Höhe von ungefähr 16 Centimetern und in einer Breite von ungefähr 10 Centimetern anzulegen, mit einem festen Pappdeckel und im Innern mit 8 Blättern von gutem Schreibpapier zu versehen. Auf der ersten Seite des ersten Blattes, dem Titelblatte, ist i das Signalement des Dienstboten einzutragen. Die folgenden I Seiten find in der Art einzurichten, daß die Colonnen des For- z «ulars: «Nummer des Dienstes" bisTag des Dienstantritts" (1 bis 5 incl.) auf die linke Seite des Dienstbuchs, dagegen die Eolonnen:Grund des Dienstaustritts rc." undBeglaubigung und etwaige Bemerkungen der Polizeibehörde" (6 und 7) auf die gegenüberliegende rechte Seite zu stehen kommen und jede zwer, in dieser Weise zusammengehörige Seiten Raum zur Ein­tragung von zwei Dienstältesten gewähren.

2. Die Herstellung und den Verkauf der Formulare zu den Gefindemenstbüchern unterliegt nach §. 1 des Gesetzes nur den allgemeine« gewerbesteuerlichen und gewerbepoltzeilichen Bor- schnften, ist also der Privatiudustrie überlasten. Die mtt der Ausferttgrmg der Dienstbücher beauftragten Behörden find nicht verpflichtet, Formulare zu Dienstbüchern vorräthig zu halten, vielmehr ist es Sache Desjenigen, welcher die Ausfertigung eines Dienstbuches verlangt, das dazu zu verwendende Formular zu beschaffen und vorzulegen. Dienstbücher, welche dem vorgkschriebenen Muster nicht entsprechen, find von den betreffenden Behörden zur Ausfertigung nicht anzun-hmm.

3. Bis auf weitere Bestimmung dürfen die vor dem 1. März b Js. aulgefertigten Gefindedienstbücher, soweit sie hierzu noch Raum gewähren, auch noch ferner zur Eintragung von Dienfi­attesten tm ganzen Umfange der Monarchie benutzt werden.

i ^»^urch die Vorschrift im §. 3 des Gesetzes, nach welcher vv« I b-, Js- ab. weder Gebühren noch sonstize Abgaben für . die Ausfertigung, Vorzeigung und Disirung der Gesindedienst­bücher oder für die Beglaubigung der Dienstzeugniffe in denselben erhoben werden dürfe«, , find die in einzelnen Tbeiien des Staats bisher auf Grund besonderer Bestimmungen zulässig gewesenen derartigen Gebühren aufgehoben.

ästigen gesetzlichen Vorschriften über Ausfertigung und die Fuhnmg von Gefindedienfitüchern, namentlich also auch über die Verpflichtung zur Führung solcher Bücher und über die Ertherlung von Dienstzeugnissen in denselben, ist durch das Gesetz vom 21. Februar d. I. nichts geändert worden.

Berlin, den 26. Februar 1872.

Der Minister des Innern, (gez.) Graf.E ulen bürg.

Vorstehende Instruction wird hiermit zur allgemeine« Ke«ntniß

HolzversMgerung.

Montag den 18. März l. I., Vormittag» 10 Uhr anfangend, kommen m dem Staatswald Distrikt Schnepsenbusch, an dem Wege vom ChausseehauS «ach Georgenborn, nachstehende Hölzer meistbietend zur Versteigerung:

125 Stück birkene Stangen lr Claffe,

96 Raummeter birkenes Prügelholz,

9300 Stück buchene Plänterwellen,

6300 gemischte

250 Gebund birkenes Besenreisig.

Chaufleehaus, dm 6. März 1872. Der Oberförster. 224 HeymaS.

Bekanntmachung.

Auf Grund der desfallfigen gesetzlichen Bestimmrmgen wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß die eben in hiesiger Stadt- und Feldgemarkung beginnenden Borarbeite« der Hessische« Ludwiasbahn-Gesellschaft für di- Er­bauung eiuer Eisen bah« von Mainz über Wies» bade« zum Anschlüsse an die Lahnbah«, nameutih die eingeschlagenen Merkpfähle, die Meß-Jnftrummte und sonstige«

Wiesbadener Tagblatt

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.