Wiesbadener Tagblati.
AmtlichrS Organ für die Städt Wiesbaden.
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B erzeichniß s der Maße, Gewichte und sonstige» aichungspflichtigen Gegenstände, welche vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp. nur zulässig sind.
Längenmaße.
Alle bisherigen Längenmaße werden ungültig.
Die Einheit des neuen Maßes ist das Meter.
1 Meter 100 Eentimeter,
1 Eentimeter — 10 Millimeter.
Zur Aichung zulässig find nur Maße von folgenden Längen: 20, 10, 5, 2 und 1 Meter.
0,5 Meter oder 50 Eentimeter,
0,2 „ , 20
0,1 „ , 10
Flächenmaße.
Die Einheit bildet dar Quadratmeter.
Es heißen 100 Quadratmeter: das Ar, 100 Ar: das Hectar. Körpermaße.
Die bestehenden Hohlmaße für trockene Gegechände werden ohne Ausnahme ungültig. Die im Verkehr befindlichen Hohlmaße für Flüssigkeiten, soweit dieselben nach dem metrischen System bereits eingeführt sind, können mit dem neuen Stempel versehen werden, wenn durch vorherige aichamtliche Prüfung sestgestellt ist, daß dieselben rückfichtlich der Größe, Bezeichnung, Matertal, Form und sonstigen Beschaffenheit den Vorschriften der Aichordnung vom 16. Juli 1869 (§§. 5 bis incl. 11) entsprechen. Anderenfalls werden dieselben ungültig.
Die Einheit der neuen Maße ist das Lite r.
Zulässig find nur Maße in folgenden Größen:
1) Für Flüssigkeiten:
20, 10, 5, 2 und 1 Liter, die Stücke der HalbrrungstheilMg von ‘/s, r/., '/«, */i6 und i'sz Liter, die Stücke der Decimal- theilung von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02 Liter.
Das halbe Liter heißt der Schoppen.
2) Für trockene Gegenstände:
a. Gemäße in Cylinderform:
Für letztere Zwecke sind auch Rahmen- oder Aufsetzmaße ohne Boden zulässig, von 2 Hektoliter unb mehr Inhalt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt. Dirbisherigen i Körpermaß: für die genannten Producte werden sammtüch ungültig.
Mommen werden.
Die wesentlich maßgebenden Bestimmungen sind enthalten:
1) in der mit Nr. 32 des Bundesgesetzblatts vom Jahre 1869 publicirten Aichordnung vom 16. Juli 1869 und deren Nachträge» vom 30. Juni 1870;
2) in der Bekanntmachung der Normal-Aichungs-Commisfion vom 23. Februar 1870 über die vom 1. Januar 1872 ab nicht mehr zulässigen Gewichtsstücke (Beilage zu No. 29 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1870, sowie Amtsblatt der unterzeichneten Königlichen Regierung Nr. 18 vom Jahre 1870 und Amtsblatt für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Nr. 21 vom Jahre 1870);
3) in der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 6. December 1869 über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit (Bundes- Gesetzblatt vom Jahre 1869 S. 698);
4) in der Aichgebührentaxe vom 12. December 1869 (Beilage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869);
5) in den in dem Amtsblatt der unterzeichneten Königlichen Regierung Rr. 34 vom Jahre 1869, sowie in den Amtsblättern für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Nr. 37 und Nr. 57 vom Jahre 1869 dargeftellten Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Maße in die neuen Maße.
Der Uebersichtlichkeit wegen laffen wir jedoch hier nochmals e *tme kurze Zusammenstellung der Maße, Gewichte und sonstigen chmigspflichtigen Gegenstände folgt«, welche vom 1. Januar 1872 «6 im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp. allein zulässig sind
Zur Beseitigung von Zwüfelsfällen verweisen wir das Publi- ton an die im Bezirke vorhandenen Aichungsbehörden, welche I h r üe nöthige Auskunft ertheilen werden.
' Wiesbaden, den 17. Mai 1871.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Bekanntmachung,
die neuen Maße und Gewichte betreffend.
Mit dem 1. Januar 1872 dürfen zum Zumessen und Zu- chm im öffentlichen Verkehre nur solche Maße, Gewichte und Wagen angewendet werden, welche in Gemäßheit der Maß- und ßmichtsordnung vom 17. August 1868 gestempelt sind. Der Mauch von Maßen und Gewichten der bisher im hiesigen Werungsbezirke gültigen Systeme, so weit sie nicht ausnahms- gtift durch die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung mwzmen Bestimmungen auch ferner für zulässig erklärt find, ß durch §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für dm Norddeutschen M mit Strafe bedroht.
Die Tragweite dieser Bestimmungen, welche zum Theil eine Mstiindige Erneuerung oder doch Umänderung der gegenwärtig in Verkehre befindlichen Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, jwii vielfache Umrechnungen darauf beruhender Preise:c. be- htngen, scheint nach den bisherigen Wahrnehmungen von dem Mum nicht überall i« vollen Umfange gewürdigt zu werden. Men nicht Unzuträglichkeiten und Schädigungen für die Be-
. 7 kl. hiligten eintreten, so ist es nöthig, daß die Vorbereitungen zu 4244 tt nahe bevorstehenden Uebergange, welche insbesondere die ----- twerbetreibenden zu treffen habm, ohne Aufschub in Angriff
Für Früchte rc.: .
WO; 50, 25, 20, 10, 5, 2 und 1 Ater, die Stucke der Hal- birungstheilung von »/t, l/a, und */ie Liter, btt Stucke der Decimaltheilung von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter.
Es heißen:
100 Liter: das Hektoliter, ,
50 „ „ */■ Hektoliter oder 1 Scheffel,
25 „ „ " */» "
b. Gemäße in Kastenform: ~
Für Kohlen aller Art, Coaks, Kalk unb andere Mmera - producte, im Lichten gemeffen von folgenden Dimmfionen m Mtlli- lang, 400 breit, 250 tief ----- Hektoliter,
625 „ 500 , 320 „ «= 1 „
625 „ 625 „ 512 „= 2
