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1871

Dienstag 18. Juni

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blätter« für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Nr. 37 und Nr. 57 vom Jahre 1869 dargestellten Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisher im hiesigen Regierungsbezirke gültigen Maße in die neuen Maße.

Der Uebersichtlichkeit wegen lasten wir jedoch hier nochmals

Verzeichnis der Maße, Gewichte und sonstigen aichungspflichtigen Gegenstände, welche vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp. nur zulästig sind.

Längenmaße.

Alle bisherigen Längenmaße werden ungültig.

Die Einheit des neuen Maßes ist das Meter.

1 Meter ----- 100 Centimeter,

Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit (Bundes- Gesetzblatt vom Jahre 1869 S. 698);

in der Aichgebührentaxe vom 12. December 1869 (Bei­lage zu Nr. 40 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1869);

5) in den in dem Amtsblatt der unterzeichneten Königlichen Regierung Nr. 34 vom Jahre 1869, sowie in den Amts-

Werungsbezirke gültigen Systeme, so weit sie nicht ausnahms- «ise durch die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung «Menen Bestimmungen auch ferner für zulälfig erklärt sind, iß durch §. 369 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen gimb mit Strafe bedroht.

Die Tragweite dieser Bestimmungen, welche zum Theil eine Mftändige Erneuerung oder doch Umänderung der gegenwärtig in Lerkehre befindlichen Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge, M vielfache Umrechnungen darauf beruhender Preise rc. be­rgen, scheint nach den bisherigen Wahrnehmungen von dem Mikum nicht überall im vollen Umfange gewürdigt zu werden. Men nicht Unzuträglichkeiten und Schädigungen für die Be- Pligten eintreten, so ist es nöthig, daß die Vorbereitungen zu M nahe bevorstehenden Uebergange, welche insbesondere die stwerbetreibenden zu treffen haben, ohne Aufschub in Angriff jwmmen werden.

Die wesentlich maßgebenden Bestimmungen sind enthalten:

1) in der mit Nr. 32 des Bundesgesetzblatts vom Jahre 1869 publicirten Aichordnung vom 16. Juli 1869 und deren Nachträge« vom 30. Juni 1870;

2) in der Bekanntmachung der Normal-Aichungs-Commisfion vom 23. Februar 1870 über die vom 1. Januar 1872 ab nicht mehr zulässigen Gewichtsstücke (Beilage zu No. 29 des Bundes-Gesetzblatts vom Jahre 1870, sowie Amtsblatt der unterzeichneten Königlichen Regierung Nr. 18 vom Jahre 1870 und Amtsblatt für den Stadtkreis Frank­furt a. M. Nr. 21 vom Jahre 1870);

3) in der Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 6. December 1869 über die äußersten Grenzen der im öffent­lichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maße,

Bette», . 5027 yieltU erkaufe» 1542 ett foü-

Die Einheit bildet das Quadratmeter.

Es heißen 100 Quadratmeter: das Ar, 100 Ar: das Hectar. Körpermaße.

Die bestehenden Hohlmaße für trockene Gegenstände werden ohne Ausnahme ungültig. Die tm Verkehr befindlichen Hohlmaße für Flüssigkeiten, soweit dieselben nach dem metrische« System bereits eingeführt find, können mit dem neuen Stempel versehen werden, wenn durch vorherige aichamtliche Prüfung fcstgestellt ist, daß dieselben rücksichtlich der Größe, Bezeichnung, Material, Form und sonstigen Beschaffenheit den Vorschriften der Aichordnung vom 16. Juli 1869 (§§. 5 bis incl. 11) entsprechen. Anderen­falls werden dieselben ungültig.

Die Einheit der neuen Maße ist das Liter.

Zulässig sind nur Maße in folgenden Größen:

1) Für Flüssigkeiten:

20, 10, 5, 2 und 1 Liter, die Stücke der Halbirungsthetlung von ‘/a, V«, */r« und x/s8 Liter, die Stücke der Decimal-

theilung von 0,2, 0,1, 0,05 und 0,02 Liter.

Das halbe Liter heißt der Schoppen.

2) Für trockene Gegenstände:

a. Gemäße in Cylindersorm:>

Für Früchte rc.: t ,

100, 50, 25, 20, 10, 5, 2 und 1 Liter, die Stücke der Hal- birungstheilung von \», »/» und »/»« Liter, die Stücke der

Decimaltheilung von 0,2, 0,1 und 0,05 Liter.

Es heißen:

100 Liter: das Hektoliter,

50 „ „ */* Hektoliter oder 1 Scheffel,

25 „ „ » */* „

b. Gemäße in Kastenform:

Für Kohlen aller Art, Coaks, Kalk und andere Mineral- producte, im Lichten gemessen von folgenden Dimensionen in Milli­metern :

500 lang, 400 breit, 250 tief ----- V» Hektoliter,

625 „ 500 „ 320 „ — 1

625 „ 625 „ 512 „= 2

Für letztere Zwecke find auch Rahmen- oder Aufsetzmaße ohne Boden zulässig, von 2 Hektoliter und mehr Inhalt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt. Die, bisherige« Körpermaß: für die genannte« Produkte werden sämmtlich ungültig.

Wiesbadener Tagblatt

Amtlich-s Organ für die Stadt Wiesbaden.

No. 21d Eigen- dandelS- 5642 roig ju 1320

1 Centimeter --- 10 Millimeter.

Zur Eichung zulässig sind nur Maße von folgenden Langen: 20, 10, 5, 2 und 1 Meter.

0,5 Meter oder 50 Centimeter, 20 10

Flächenmaße.

®e kurze Zusammenstellung der Maße, Gewichte und sonstigen iilstmgspflichtigen Gegenstände folgt«, welche vom 1. Januar 1872 •Hm öffentlichen Verkehr ungültig werden, resp. allein zulässig find. Zur Beseitigung von Zweifelsfällen verweisen wir das Publi- , ha» an die im Bezirke vorhandenen Aichungsbehörden, welche c 20 kr., |üe Mhige Auskunft ertheilen werden.

5761 Wiesbaden, den 17. Mai 1871.

i Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

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eziehen

-chiff ie- Bekanntmachung,

-• 5737 die neuen Maße und Gewichte betreffend.

v - Mit dem 1. Januar 1872 dürfen zum Zumessen und Zu- ■ eigen tm öffentlichen Verkehre nur solcke Dtaße, Gewichte und Wegen angewendet werden, welche in Gemäßheit der Maß- und Swichtsordnunz vom 17. August 1868 gestempelt sind. Der Brauch von Maßen und Gewichten der bisher im hiesigen

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