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Wiesbadener TaAblati.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

H 118. — Montag dm 28. Mai

Polizei-Verordnung.

Auf Antrag des hiesigen Magistrats wird hiermit Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung der Polizei-Ver- mltmig in den nm erworbenen Landestheilen vom 20. Sep­tember 1867 verordnet, was folgt:

§. 1. Die Trinkhalle am Kochbrunnen und in der Taunusstraße bleibt während der Kurzeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in den Frühstunden von 6 bis 8 Uhr von dem allgemeinen Verkehr ausgeschlossen und nur für diejenigen Per­sonen reservirt, welche Brunnen trinken.

§. 2. Während der im §. 1 angegebenen Zeit darf in der Trinkhalle nicht geraucht werden.

§. 3. Uebertretungen vorstehender Paragraphen werden mit Geldbuße bis zu drei Thaler oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Wiesbaden, 30. Juni 1870. König!. Polizei-Directton.

Seyfried.

Vorstehende Polizei-Ve-rordnung wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Wiesbaden, 11. Mai 1871. König!. Polizei-Direktion.

___________________________________Seyfried. ______

Edictalladung.

lieber das Vermögen des I. P. Hebinger zu Wiesbaden ist der Concursproceß erkannt worden.

Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Donnerstag den 25. Mai l. Js. Vormittags 9 Uhr persönlich oder durch einen gehörig Bevollmächtigten dahier geltmd zu machen bei Ver­meidung des Rechtsnachtheils des von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhandenen Vermögensmasse.

Wiesbaden, den 20. April 1871.

394 Königliches Amtsgericht IV.

Edictalladung.

lieber das Vermögen der Wittwe Marie P flug und deren Töchter Hedwig und Adolphine Pflug aus Runkel, jetzt in Wiesbaden, ist der Concursproceß erkannt worden.

Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Freitag den 9. Juni l. Js. Vormittags um 9 Uhr persönlich oder durch einen gehörig Bevollmächtigten dahier geltend zu machen bei Vermeidung des Rechtsnachtheils des von Rechtswegen eintre- tmden Ausschluffes von der vorhandenen Vermögensmasse.

Wiesbaden, den 6. Mai 1871.

4J£L Königliches Amtsgericht IV.

Edictalladung.

Ueber das Vermögen der Wilh. Schauß aus Runkel, jetzt hier wohnhaft, ist der Concursproceß erkannt worden.

Dingliche und persönliche Ansprüche daran sind Dienstag den 6. Ium l. I. Vormittags um 9 Uhr persönlich oder durch einen gehörig Bevollmächtigten dahier geltend zu machen bei Vermeidung des Rcchtsnachtheils des von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhandenen Vermögensmasse.

Wiesbaden, den 6. Mai 1871.

439 Königliches Amtsgericht IV.

Nachstehender Regulativ wird hiermit zur öffentlichen Kennt- niß gebracht.

Wiesbaden, den 1. Mai 1871. Der Bürgermeister. Lanz.

Regulativ für die Erhebung der Curtaxe in Wiesbaden.

§. 1. Die Curtaxe zerfällt in zwei Classen. Dieselbe beträgt: in Claffe I., für bemittelte Curgäste

für eine Person Thlr. 2. für eine Familie von 2—4 Personen .... „4. für eine Familie von mehr als 4 Personen . . „6.

in Claffe II., für minderbemittelte Curgäste für eine Person...........Thlr. 1.

für eine Familie von 2—4 Personen .... Thlr. 2. für eine Familie von mehr als 4 Personen . . „ 3.

Kinder und Dienstboten werden als zur Familie ge­hörend betrachtet und sind nach Maßgabe der oben angegebenen Sätze taxpflichtig. , ,

Unbemittelte Curgäste sind von der Curtaxe befreit. Ebenso werden zur Curtaxe nicht herangezogen: Amte und Wundärzte, Verwundete, Militärpersoneu ohne' Offiziersrang und alle bei verwandten und bekannten Familien in hiesiger Stadt Gastfreundschaft genießenden Fremden.

§. 2. Die Zahlung der Curtaxe berechtigt zur Benutzung des Kochbrunnens, der Trinkhalle und der städtischen Anlagen, be­freit von Beiträgen zur Curmusik am Kochbrunnen, sowie von Collecten und Sammlungen für Wohlthätigkeits-Anstalten und Vereine der Stadt.

Die Stadtgemeinde übernimmt es, die Letzteren aus den Er- trägniffen der Curtaxe in entsprechender Weise zu entschädigen.

§. 3. Die Erhebung der Curtaxe sindet statt nach dem sieben­ten Tage der Ankunst des Curgastes in hiesiger Stadt, den Tag der Ankunft eingerechnet.

§. 4. Die Erhebung der Curtaxe erfolgt auf Grund des Fremden-Meldezettels, welcher längstens innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Curfremoen von dem betreffenden Quartier­geber der Curtaxen-Erhebungsstelle zuzustellen ist.

Die erforderlichen Angaben in dem Meldezettel werden von dm Curfremden selbst gemacht, eventuell unter Mitwirkung des Quartiergebers. Letzterer ist für rechtzeitige Ablieferung des Meldezettels und die Richtigkeit der gemachten Angaben, insofern er dieselben zu prüfen im Stand« ist, verantwortlich.

Die Quarüergeber sind sodann verpflichtet, über etwaige WohnungSveränderungm Fremder innerhalb der Stadt, sowie über deren Abreise binnen 24 Stunden der Curtaxen-ErhebungS- stelle durck schriftliche Abmeldezettel Mittheilung zn machen.

§. 5. Die Einschätzung in eine oder die andere Claffe der Curtaxe bleibt zunächst dem Curgäste selbst überlassen. Unter­läßt der Curgast sich selbst einzuschätzen, so wird die Taxe von dem Vorstand der Curtaxen-Srhebungsstelle festgesetzt. Auch ist Letzterer offenbar unrichtige Ansätze zu rectificiren berechtigt.

§. 6. Ueber die Zahlung der Curtaxe wird dem Curgäste eine Quittungskarte behändigt.

Die Erheber sind angewiesen, diese Karte in allen Fällen sogleich bei Zahlung der Curtaxe abzuliefer«.