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Wiesbadener Taqblatt.

Amtliches Organ fiir die Stadt Wiesbaden.

M Mittwoch den 1. Februar L87L.

Auszug aus deu Veschlüffeu deö Gemeinderaths zu Wiesbaden.

Sitzung vom 83. Januar 1871.

Gegenwärtig: Der Gemeinderath mit Ausnahme des Herrn Vorstehers Glaser (entschuldigt).

Zu den Gesuchen:

74. des Dachdeckers Peter Ignaz Schwarz von hier um Ge­stattung der Errichtung eines Seitengebäudes in seiner in der Bleichstraße No. 5c belegenen Hofraithe,

75. der Frau Wilhelm Lugenbühl Wittwe von hier um Ge­stattung der Errichtung zweier weiteren Stockwerke auf den zweistöckigen Seitenbau in ihrer in der Weber­gasse No. 25 belegenen Hofraithe,

76. des Bäckers Gustav Machenheimer von hier um Gestat­tung der Errichtung eines Ueberbaues in seiner in der Steingasse 35 belegenen Hofraithe und

77. des Kaufmanns Karl Schweighöfer von hier um Gestat­tung der Anlage eines Brunnens auf seineman dem Nußbaum" belegenen Grundstücke

soll Willfahrung unter den von Königlicher Kreisbauinspection vorgeschlagenen Bedingungen beantragt werden.

78. Zu dem Gesuche des Steinhauers Karl Roth von hier um Gestattung der Erbauung zweier Wohnhäuser in der Karl- straße, zur Fabrikation von Feldbacksteinen daselbst und um Zu­lassung des Expropriationsverfahrens bei Erwerbung eines zur Arrondirung seiner Baustelle erforderlichen Grundstückes soll be­richtet werden, daß die Bebauung des fraglichen Platzes aus­nahmsweise auch schon vor Eröffnung des ganze« Quartiers gestattet werden könne, wenn sich Gesuchsteller dahier zu Pro­tokoll verpflichte, die sich auf seine Baustellen berechnenden Kosten der Straßen- und Kanalanlage zu tragen, gleichwie dies auch Zimmermann Wilhelm Gail für seine auf der westlichen Seite desselben Quartiers erbauten Häuser gethan, und wenn er ferner namentlich für das kleinere Haus eine schickliche Tiefe des Bauplatzes nachweise. Es erscheine nämlich aus ge- sundheitspolizeilichcn Rücksichten nicht zulässig, die Rückfayade von Wohnhäusern in neuen Bauquartieren auf 7 und resp. 3 Fuß der Nachbarsgrenze nahe zu rücken. In dem vorliegenden Falle würde dem Nachbar Friedrich Etz nicht verwehrt werden können, dicht aus seine Grenze zu bauen und würde dann dem projectirten kleineren Hause auf der Rückseite Lust und Licht beinahe gänzlich benommen sein. Die Anwendbarkeit des Expro- priationsversahrens zur Erwerbung des zur Arrondirung der fraglichen Baustelle erforderlichen Grundstückes könne von hier aus, weil gesetzlich unzulässig, nicht befürwortet werden. Gegen die Fabrikation von Feldbacksteinen auf dem bezeichneten Acker sei nichts einzuwenden; solle dagegen die Eröffnung des Bau­quartiers inzwischen erfolgen und die Feldziegelei der Fort­setzung der Rheinftraße hinderlich werden, so habe Gesuchsteller die Straßenfläche wieder zu räumen, ohne einen Schadenersatz dieserhalb beanspruchen zu können.

79. Die Baucommission erstattet Bericht zu dem Gesuche des katholischen Kirchenvorstandes dahier um Gestattung der Vergrößerung des katholischen Pfarrhauses dahier und wird nach dem Anträge der Commission beschlossen, zu berichten, daß

» unter den von Königlicher Kreisbau-Jnspection vorgeschlagenen I Bedingungen, po». 1 und 4 ausgenommen, von hier aus gegen die Genehmigung des Gesuches nichts einzuwenden sei und be­züglich dieser Positionen zu bemerken:

ad 1) daß es bisher üblich gewesen sei, daß bei weggefallenen Freitreppen der betreffende Hauseigenthümer wohl die Pflasterung der sich ergebenden Trottoirfläche, incl. Stellung j des Sandes auf seine Kosten übernehme, daß ihm da-

z gegen von der Stadt die dafür nöthigen Pflastersteine

überlassen würden und es im vorliegenden Falle daher ) ebenso zu halten sein dürfte und

1 ad 4) daß es sich empfehle, statt des vorgeschlagenen Stand- kändels und zur Vermeidung der damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wie z. B. des Schneeschöpfens und der kostspieligen Unterhaltung, das Walmendach des Polizei-Directions-Gebäudes nach dem Pfarrhause hin auf Kosten der katholischen Kirchengemeinde in ein Giebel­dach, welches sich einfach an die neue Brandmauer an­schließe, umwandeln zu lassen, die Auflage der Errichtung eines Standkändels auf dem Polizei-Directions-Gebäude - erscheine nicht gerechtfertigt.

f 80. Weiter erstattet die Baucommission folgenden Bericht zu I dem Gesuche des Büchsenmachers Carl Bartels von hier um Gestattung der Einrichtung des Parterrestockes seines an der Ecke der Langgasse und Schützenhofstraße belegenen Wohnhauses I zu Verkaufsläden:

Gegen den einen in der Langgaffe vorgelegten Treppentritt a dürfte nichts einzuwenden sein, da auch bisher bei nicht allzu engen Straßen stets ein vorgelegter Tritt gestattet worden ist. Was die übrigen Freitreppen in der Schützenhofstraße betrifft, so kann wohl diessmts darüber keine Vorschriften gemacht werden, indem diese Straße nicht städtisches Eigenthum ist.

Wünschenswerth und zum Vortheile der Läden selbst wäre es allerdings, wenn die Treppen nur um einen Tritt vorsprängen, damit der öffentliche Verkehr nicht behindert würde und man auch bequem an die Schaufenster heran treten könnte.

I Inwiefern die übrigen an dieser Straße Berechtigten mit den vorspringenden Treppen einverstanden sind, kann von hieraus unerörtrrt bleiben; jedoch dürste der Gesuchsteller und auch die anderen direct an der Schützenhosstraße Betheiligten schon jetzt darauf aufmerksam zu machen sein, daß die Stadt nur dann ; diese Straße in Eigenthum übernehmen wird, wenn dieselbe in 1 ihren Eigenschaften einer öffentlichen Straße entspricht und wenn ! namentlich die Trottoire nicht durch viele vorgelegte Treppen l verunstaltet sind."

Es wird hierauf beschlossen, nach Maßgabe dieses Gutachtens I zu dem Gesuche zu berichten.

| 81. Die mit Rapport des Bauaufsehers Martin vom 23. I l. Mts. für verschiedene Reparaturarbeiten rc. angeforderten | 3 Thaler 12 Sgr. werden zu den bezeichneten Zwecken verwilligt. | 84. Auf Vorlage des unterm 21. L Mts. mit dem Schlosser I Johann Krieger von hier für sich und Namens seiner vier minderjährigen Kinder abgeschlossenen Vertrages, die käufliche Abtretung von 2 Ruthen 7 Schuhe städtischen Grundeigenthums * aus dem Schiersteinerweg betr., wird beschlossen, diesen Vertrag 1 zu genehmigen.