>urbf ]n 55 fr.,
rälägt-
Kn- jem int ist- UM
rige in, gust inert die
per Ltr.
^LZes.
gliche» Mittel
3407~
-7,93
0,82 8830
ittmonate S 11 w
«roße svauhor", irr.
• 5.46*
1.27* 1. AwglttlT,
Wiesbadener Tagblatt.
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
Jtl 4 Donnerstag den s Januar 1S71.
Bekanntmachung.
Seine Majeüät der König haben mittelst Allerhöchster Eabinets- Ordre vom 14. d. M. die Errichtung von Garnison-Bataillonen aus den im Beurlaubtenstande noch vorhandenen und für diesen Zweck disponiblen Mannschaften aller Waffen der Garde- und der Provinzial-Landwehr unter Miteinstellung von solchen Freiwilligen, die zwar gedient haben, aber nicht mehr dienstpflichtig sind, zu befehlen geruht.
Beregte Truppentheile sind zum Garnisondienst und zur Bewachung der Kriegsgefangenen bestimmt, um demnächst für die Besatzung der in Folge des steten siegreichen Borschreitens der Armee occupirten ausgedehnten feindlichen Landestheile Landwehrtruppen disponibel zu machen.
Die Besetzung der Offizierstellen hat Seitens der stellvertretenden commandirenden Generale aus der Zahl der noch im Beurlaubtenstande verbliebenen beziehungsweise der zur Disposition stehenden Offiziere aller Waffen, sowie der zu qu. Verwendung bereiten inactiven Offiziere für Linie und Landwehr zu erfolgen. Solchergestalt reactivirte Offiziere empfangen ohne Rücksicht auf die Stelle, in der sie verwendet werden, die Competenzen ihrer Charge, auch wenn sie ein Patent derselben nicht erhalten haben, sondern lediglich charakterifirt worden sind. In den Lieutenantsstellen können auch aus dem Militärdienst ausgeschiedene Personen des Nnteroffizierstandes, vorbehaltlich eventueller Beförderung zu Offizieren, Verwendung finden. Personen dieser Categorie treten in den Genuß der Seconde-Lieutenants-Competenzen.
Den zum Dienst in den Garnison-Bataillonen eingestellten Civilbeamten find rückfichtlich ihres Civilverhältnisses dieselben Vergünstigungen zugebilligt, wie den zur Landwehr eingezogenen Civilbeamten.
Die Offiziere tragen für die Dauer beregter Formation die Armee-Uniform, insoweit dieselben nicht zum Tragen einer anderen Uniform berechtigt find.
Demgemäß werden alle inactiven, ehemals der Linie oder Landwehr angehörigen Offiziere, welche ihre Dienste zur Dis- Position zu stellen gesonnen sind, ergebenst ersucht, ihre bezügliche Erklärung baldigst, soweit angängig persönlich, dem heimathlichen Landwehrbezirks Commando beziehungsweise dem nächftgelegenen Garde-Landwehr-Bataillons-Commando zukommen zu lasse».
Desgleichen ergeht an die zum freiwilligen Eintritt in Eingangs erwähnte Garnison-Bataillone für die Dauer des mobilen Zustandes bereiten, nicht mehr dienstpflichtigen Individuen des Unteroffizier-, bezw. des Mannschaftstandes dir Aufforderung, sich nnter Vorlegung ihrer Militärpapiere schleunigst bei vorbezeichneten Commandobehörden zu melden.
Berlin, den 20. December 1870.
____ Der Kriegs-Minister.
Nachdem einzelne Fälle von Pocken-Erkrankungen vorgekommen find, wird zur Verhütung der Verbreitung dieser Krankheit unter Bezugnahme auf:
1) das Edict der vormaligen Herzoglich Naffauischen Landes- Regierung vom 15. und 18. Januar 1808,
2) die Verordnung derselben vom 30. August 1820,
3) die Verordnung derselben vom 7. September 1866,
4) das Regulativ über die Ausführung der Schutzpocken-
Jmpfung für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau, welches die hiesige Königliche Regierung am 31. Mai 1870 erlassen hat,
Folgendes zur Nachachtung in Erinnerung gebracht:
Die Impfung aller impfpflichtigen Kinder, insoweit dieselbe noch nicht geschehen sein sollte, sowie die Revaccination sämmt- licher im 13. Lebensjahre stehenden Schulkinder haben deren Eltern resp. Pfleger unverzüglich durch den Impf- oder den Hausarzt vornehmen und die Kinder zu diesem Behufe event. dem Ersteren nach der zu erwartenden öffentlichen Aufforderung zuführen zu lasten. Nur die von den hiesigen Medicinalbeamten, Medicinalrath Kreisphysikus Dr. Bickel und Kreiswundarzt Dr. Sack, sowie den beiden hiesigen Jmpfärztm Dr. Seyberth und Dr. Mäckler ausgestellten Krankheitsatteste werden als vollgültige Entschuldigung des Nichterscheinens bei der jetzt vorzunehmenden, sowie bei den öffentlichen Impfungen anerkannt.
Indem die zur Veranlastung der Impfung Verpflichteten sich über die vollzogene Impfung nur durch Impfscheine auszuweisen vermögen, wird im Besonderen darauf aufmerksam gemacht, daß solche nur von den Medicinalbeamten oder den in Gemeindedienst als Jmpfärzte Angestellten ausgestellt werden dürfen.
Es müssen daher die Angehörigen der Geimpften, um einen Impfschein zu erhalten, sich unter Vorführung der Geimpften am siebenten bis vierzehnten Tage nach geschehener Impfung, an die mit der Vornahme der öffentlichen Impfung betrauten Aerzte, Herrn Med.-Rath Kreisphysikus Dr. Bickel und Kreiswundarzt Dr. Sack, Dr. Seyberth und Dr. Mäckler, wenden. (§. 13 des Regulativs vom 31. Mai 1870.)
Alle Familienhäupter, sowie alle Haus- und Gastwirthe sind schuldig, von den in ihrer Familie, resp. ihrem Hause vorkommenden Fällen von Pockenkrankheit der Polizei-Direction ungesäumt schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen bei Vermeidung der im Gesetz vorgesehenen Strafe.
Die Versäumniß der Jmpfpflicht wird nach der oben angezogenen Verordnung vom 30. August 1820 mit einer Geldstrafe von 5 bis 15 fl. geahndet. Kgl. Polizei-Direction.
Wiesbaden, 28. December 1870. Seyfried.
Holz-Bersteigerung.
Mittwoch den 11. und Donnerstag den 12. Januar k. Js., jedesmal des Vormittags um 10 Uhr anfangend, kommen in dem Staatswalde, Distrikt Rothenkreuzkopf 2r Theil, Gemarkung Georgenborn:
100 Stück buchene Gerüststangen 1. Elaste (Langwiede), 8 Raummeter eichenes Scheitholz,
556 Raummeter buchenes Prügelholz und
8000 Stück buchene Plänterwellen an Ort und Stelle zur Versteigerung.
Die 100 Stück buchene Gerüststaugen zu Langwieden werdm am ersten Tage mitversteigert.
Chauffeehaus, 31. December 1870. Der Oberförster. 224 _ _____ Heyma ch.
Bekanntmachung.
Freitag de« 6. Januar Mittags 1 Uhr werden in dem hiesigen Stadtwalde Distrikt Nero berg I. Theil und Geisberg
