Wiesbadener Taablatt
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
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Samstag den 24. Dcccrnber
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Wegen der Weibnachtsfeiertage erscheint die nächste Nummer
Dienstag de» 27. d. Mts. D,c Expedition»
Bekanntmachung
für die Soldaten rc., welche Versorgungsansprüche erheben.
Wer «ach seiner Entlassung einen Versorgungs-Anspruch geltend machen darf, muß sich Dienstag oder Donnerstag von 10 bi- 1 Uhr mit seinem Entlassungsschein und andern Beweismitteln beim Bczirksfeldwebel melden. Auch kann der Berrcfsende rei den FrühjahrS-Control-Versamm- lungen seinen Antrag vorbringen.
Wiesbaden, den 21. Dccembrr 1870.
Nomina von Axt, Major und Bezirks-Commandeur.
Bekanntmachung.
Das An- und Abmelden steuerfreier und steuerpflichtiger Gewerbe betreffend.
Wegen der noch häufig vorkommenden Contravcntionen gegen die bezüglich der An- und Abmeldung des Gewerbebetriebs bestehenden ge etzlichen Bestimmungen werden dieselben nachstehend in Erinnerung gebracht:
§. 19 des Gewerbesteuer-Gesetze- vom 30. Mai 1820:
1) Wer ein Gewerbe betreiben will, e« mag steuerfrei oder pflichtig sein, muß der CommunalbehZrde des Orts davon Anzeige machen;
2) zur Anzeige an diese Behörde ist auch Derjenige verbunden, der sein bisheriges Gewerbe im Orte zu betreiben aufhört.
$. 39 desselben Gesetzes:
1) Wer die im §. 19 angeordnete Anmeldung des Anfangs oder Aufhörens eines Gewerbes unterläßt, verfällt in Einen Thalcr Straff wenn das Gewerbe nicht steuerpflichtig ist;
2) wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes mcht anzeigt, erlegt neben der rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steuer für die Unterlafiung der Anzeige eine Strafe, die dem vierfachen Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt;
3) Wer das Aufhören eines steuerpftichtigen Gewerbes mcht anzeigt, bleibt, solange er diese Anzeige unterläßt, zur Bezahlung der Steuer verpflichtet.
z. 147 der Bundes - Gewerbe - Ordnung vom 21.
Juni 1869:
MU Geldbuße bis zu 100 Thalern und im Unvermögensfalle mit verhälmißmäßiger Gefängntßstrafe bis zu 6 Wochen wird bestraft:
n wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Begrüne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Concession, Approbation, Bestellung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fort- setzt oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht.
§. 148 der Bundes- Aewerbe-Ordnung:
Mit Geldbuße bis zu 50 Thalern und im Falle des Unvermögens mit Gefängnisstrafe bis zu vier Wochen wird bestraft:
1) wer ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen.
Weiter mache ich darauf aufmerksam, daß nach dem Gewerbe- steuer-Gcsetze vom 30. Mai 1820 und 19. Juli 1861:
1) Jeder, der drei oder mehrere mövlirte Zimmer ver- miethet und
2) jeder Handwerker, der mit zwei und mehr Gehülfen oder einem Gehülfen und zwei Lehrlingen arbeitet oder ein offene» Waarenlager hält, zur G werbesteuerzahluna verpflichtet ist.
Derartige Gewerbetreibende, welche noch nickt besteuert sind, werden daher bei Bcrmeiduug der gesetzlichen Strafe» aufgefordert, sich sc fort noch nachträglich zur Gewerbesteuer anzumelden.
Wiesbaden, den 23. December 1870. Der Bürgermeister.
________________________________Lanz.
Bekanntmachung.
Dienstag den 27. d. Mts. Vormittags 11 Uhr soll die Beifuhr von 5 Klafter Holz und »00 Stück Wellen alldem Walddistrict Münzbcrg in das städtische Magazin weaigst- nehmend in dem hiesigen Rathhaus vergeben werden.
Wiesbaden, den 23. December 1870. Der Bürgermeister.
Lanz.
Deckerr-Versteigerung.
Dienstag den 27. ds. Mts. Vormittags 10 Uhr kommen in dem hiesigen Rathhaussaale eine Parthie Pferdedecken und Bügelteppiche gegen gleich baare Zahlung zur Versteigerung.
Wtesbaden, 22. December 1870. Der Bürgermeister II.
10194 _________________________Eoulin.______
Bekanntmachung. 9921
Mittwoch den 28. d. Mts., Morgens 9 Uhr anfangend, und nötigenfalls den folgenden Tag werden die zum Nachlasse der verstorbenen Frau Dorothea Kylling Wwe. dabier gehörenden Mobilien, insbesondere: Kanape, Stühle, Tische, Spiegel, Bilder, Gold- und Silbersachen, nußb. Kommode, Küchenschrank mit Glasaufsatz, ein- und zweithürige Kleidcrschräuke, Consolschrän'chen, Bettstellen, Bettwerk, Weißzeug, Kleidungsstücke, Wasch- und Nachttische, Glas- und Pcrzellanwaaren, Küchen- geräthe rc., in dem Hause Faulbrüt»nettstraße 8 gegen gleich baare Zahlung versteigert. Der Bürgermeister II.
Wiesbaden, 16. December 1870._________Conlin.__
Bekanmmachung.
Donnerstag den 12. Januar Nachmittags 3 Uhr will die israelitische Cliltusgemeinde zu Wiesbaden, bestehend aus den israelitischen Gemeinden zu Wiesbaden, Dotzheim und Sonnenberg, und vertreten durch ihren Vorsteher, Herrn Kaufmann Philipp Fehr zu Wiesbaden, ihr altes Synagogcn-Gebäude, einstöckig und 54 Fuß lang und 36 Fuß tief mit daranstoßendcm Wohn- gebäude, 27 Fuß lang und 36 Fuß tief, nebst dem zugehörigen Hofraum, Grund und Boden von 20 Ruthen 37 Schuhen,
