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Samstag den 23. Juli

1870.

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Wiesbaden, den 19. Juli 1870.

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Der Bürgermeister. Lanz.

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Feldwebel

bis zur

... v6 ,, ----- zu Lägern und Bivouaks,

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Naturalverpflegung an Offiziere, Militär-

Bekanntmachung.

Zufolge Auftrags Königlichen Amtsgerichts werden Samstag den 23. Juli Nachmittags 3 Uhr nachstehende Gegenstände ver- steigert werden:

a) ein Kleiderschrank und ein Karm, b) zwei Betten, ein Kanape und sechs Stühle Wiesbaden, den 22. Juli 1870. Der Gerichts-Executor W___________________________ Göbel.

Militärdecken

in allen Farben vorräthig bei

Wiesbadener Tagblaü

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

Militär-Decken u Strohsacktemen

empfiehlt billigst________Moritz Mayer, Marktplatz 8. 692

Mr Militär-----

°°° *** *b*'*

687 Vef, Schuhmacher, Ellenbogengasse 9.

den Stabsoffizier für 6 Mann, Hauptmann , Lieutenant

fur die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden fnm; k"'3u-r Biegung von Magazinen und Lazarethen, RnLb,?Calsen Räumlichkeiten, welche für Wachen, 5f»f1?.Wet SJättcn,.unb rur Unterbringung von Militär-

(n?"lOtberI^ lind; ferner für die Gewährung ^Platze und unbestellter Grundstücke - '

der Saatbestellung zu Lägern und S

3 6iteun?bUffinrL.,J£at^alDe^9un9 an Offiziere, Militär­gewährt n>erw auf Riärschen und in Kantonnirungen 8inen ftattfinh," tn!°rot Verpflegung nicht ans Maga- eine Entschädig»,7^"' ?-"b ben Gemeinden resp. Quartierträgem

. «) 9!a^rt' R Kopf und Tag,

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Bekanntmachung.

Donnerstag den 28. Juli Morgens 10 Uhr wird auf dem Wästszimmer des unterzeichneten Rentamts das Domanial- Srundslück in der Gemarkung Mosbach, Nr. 757 der Zumessung M 2 Morgen 33 Ruthen 7 Schuh im Distrikt Schwalbenbach «eben Christian Scholz und einem Weg, an den Meistbietenden en Hm öffentlich versteigert.

en tot Bemerkt wird hierzu, daß um 12 Uhr neue Bieter nicht mehr am.|i zugelassen werden und die Versteigerung nur unter denjenigen M Bieter fortgesetzt wird, welche brs dahin Gebote eingelegt haben, bcntti. .Die weiteren Verkaufsbedingungen liegen dahier zur Einsicht

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Wiesbaden, 14. Juli 1870. p9A M

Bekanntmachung.

43 is v Lufvlge Gemeinderathsbeschlusses vom 16. l. Mts. bringe ich ii m ^/ach^henden Bestimmungen des Gesetzes vom '»0° n ro«9en b-r Kriegsleistungen und deren Vergütung r«Mi M allgemeinen Kenntniß:

8. 3. Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:

SV Bewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Mtluärbeamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobtlcn als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;

2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Voypanns und sonstiger Transportmittel, sofern solche mcht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins m em anderes benutzt werden; ingleichen für die Gestellun9 der zum Wege- und Brückenbau und zu sortiftkatorischen Arbeiten für vorübergehende Zwecke ns , erforderlichen Mannschaften und Gespanne.

M 10 IhT iaiv diese Leistungen und zwar nach Vorschrift des * dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit

emr rnt SLs unb J^rbe über 4 Meilen von ihrem Wohnorte den 9 ?,c Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist

btT Gesammtbevölkerung der aufgebotenen i lirist Übei- J^^1961? 9 dle Gespannarbeitstage in derselben Mm; b l bte doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinaus-

b) wenn auch das Brod vom Quartierträger verabreicht werde« mutz, von 5 Sgr.

i Die Hälfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen ! Marsche«, ber Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Dcran- . laffungen, nur em xherl der Verpflegung, z. B. das Mittags- ' E" allem oder eme Abendmahlzeit und das Frühstück allem j verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Källe bestimmt, daß der Emquartierte sowohl der Offizier und Beamte als auch der Soldat - sich in der Regel m t dem Tische scmes Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungsregulativ bei einer Verpflegung aus dem Magazme zu. fordern berechtigt sein würde. f 9 9 9 Dem Vorspann, soweit er nach §. 3 ad 2 nickt unentgeltlich zu leisten ist, sinden die für Friedenszeiten aekeblick bestehenden Vergütigungs-Sätze Anwendung. 3 9 1 W

weffe?besch?osscn^ ^^emderath in seiner Sitzung vom 16. l. M.

1) für die Einquartierung mit Verpflegung außer der gesetzlichen Entschädigung von 5 Sgr. pro Mann und Tag kc,m wettere besondere Vergütung aus der Stadt-

2) ^tzllch/u"n^^ toCitere $ersütun9 3" leisten als die bisher^ bCn Einquartierungen der Offiziere unb Chargen wie