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Wiesbadener Tagblatt.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

Donnerstag den 2 t. Juli

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Aufforderung.

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j verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstebcnden Fälle bettimmt, daß der Einquartierte sowohl der Osfizier und Beamte als auch der Soldat - sich in der Regel mit dem Tische,setnes Wirths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Stremzketten muß demselben dasjenige gewährt werden was er nach dem Bcrpflegungsregulativ bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.

§ 10. Für den Vorspann, soweit er nach §. 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden die für Friedeuszeitcn gesetzlich bestehenden Bcrgütigungs-Sätze Anwendung.

Sodann hat der Gcmeinderath in seiner Sitzung vom 16.1 M weiter beschlossen:

1) für die Einquartierung mit Verpflegung außer der gesetzlichen Eimchädigung von 5 Sgr. pro Mann und Tag keine weiter« besondere Vergütung aus der Sladt- kaste zu leisten;

2) für Fuhren keine weitere Vergütung zu leisten als die gesetzliche und

3) bei den Einquartierungen der Offiziere und Chargen wie dtsher

den Stabsoffizier für 6 Mann, n Hauptmann 4

Lieutenant 3 und

Feldwebel 2

zu rechnen.

Wiesbaden, den 19. Juli 1870. Der Bürgermeister.

------------------------------------------Lanz.________

Aufforderung.

Für die Armirung der Festung Mainz werden sofort gesucht; Handarbeiter zu I sl. 3 ) fr. Lohn den Tag,

Zimmerleute 1 fl. 45 fr.

Maurer 1 fl. 45 fr. ' ,

, 200 zwetspännize Fuhren zu 7 fl. den Tag.

Bei Arbeiten tm Accord wird der Verdienst höher sein und cs wird beabsichtigt, möglichst viel in Accord arbeiten zu lassen.

Sofortisie Anmeldungen bei dem Unterzeichneten.

D,e Bürger Wiesbadens ersuche ich dringend, bei Beschasfuna der crfordertichcn Arbeitskräfte behilflich sein zu wollen.

Zugleich mache ich daran' ausmerkiam, daß nach dem Kriegz- leistungsgeictze eine zwangsweise und dann unentgelvlicke Arbeitsleistung verlangt werden kann.

Wiesbaden, den 19. Juli 1870. Der Bürgermeister. ____________________________________Lanz.______

Bekanntmachung

Freitag den 22. d. M. Nachmittags 3 Ahr wollen die Erben der verstorbenen Frau Johann Regler 2., Elisabcthe qeb. Cbolltt von hier, nämlich Herr Karl Beckel von hier, Frau Johann Ohlbach, Karoline geb. Fritz von Rüdesheim, und Frau August Bischoff, Pauline geb. Beckel aus Philadelphia, ihre gemeinschaftliche Hofraithe Nr. 5940, 5942, 5946 und 5947 bfS Stockbuchs, bestehend in einem zweistöckigen Wohndause 3a'laitg, 29' lief nebstH ntergebäuden und 32 Rathen 87 Schuhen Hofraum und Garren, belegen in der Schachlstraßc dahier zwischen Matthias Sänger Wittwe und Bernhard Unkelbach, in dem

für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Anlegung von Magazinen und Vazarethen, sowie derjenigen Raumlich'eit n, welche für Wachen, Handwerksstälten und zur Unterbringung von Militär- estekten erforderlich sind; ferner für die Gewährung freier Plätze und unbestellter Grundstücke bis zur Zeit der Saatbestellung zu Wägern und Bivouaks, .W Hebungen der Truppen und zur Aufstellung der

- |. Q Schutze und Fahrzeuge.

ba$< i.Ly' Für die Nati-ralvcrpflegung an Offiziere, Militär e und Soldaten, die auf Märschen und in Kanronmrungen i k nm < lc.' n muB' insoweit die Verpflegung nicht aus Rkaga- töM tdl,n' wird den Gemeinden resp. Quartierträgcrn

^«t chadtgung gewährt, pro Kopf und Tag,

/ wenn das Brod aus den Magazinen iu natura empfangen . werden kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;

) wenn auch das Brod vom Quanierträger verabreicht werden wn8, von 5 Sgr.

Hör'*, i^ü'scr Sätze wird gutgcthan, wenn bei eiligen bn '^Nutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veralt- Thetl der Verpflegung, z. B. das Mittags-

! autui °der eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein

Wl Diejenigen Reservisten und Landwehrmannschaften, sowie die Wtz-Aeservisten l. Classe (Handwerker und Train), welche sich an ci. in hiesiger Stadt aufhallcn und bis jetzt eine Einbcrufungsordre »icht erhalten haben, werden aufgeforvert, sich umgehend bei |t tiiibtr unterzeichneten Behörde zu melden.

Wiesbaden, den 19. Juli 1870. König!. Poltzci-Direction.

. OE____________________ Seyfried.______

Bekanntmachung.

Zufolge Gemc-nderatbsbeschlusscs vom '16. l. Mts. bringe ich , ...hikmit die nachstehenden Benimmungcn des Gesetzes vom 11. Iai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung , Jjltt allgemeinen Kenn miß:

L § 3. Aus Staatskassen erfolgt keine Vcrgütigung:

für die Gewährung des Naturalquartiers für Offiziere, Milttärbcamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;

für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorpanns und sonstiger Transportmittel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins tn ein anderes benutzt werden; ingleichcn für die Gestellung der zum Wege- und Brückenbau und zu fottifikatorischcn Arbeiten für vorübergehende Zwecke , Vh» erforderlichen Mannschaften und Gespanne.

asstl Tech sind auch diese Leistungen und zwar nach Vorschrift des I; 11 Petzes zu vcrgütigen, sobald und in'oroeit «l,- cn',tn un3 Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte * EWernt werden; b) die Handarbeitstäge innerhalb Monatsfrist mechln zehnten Theil der Gesammtbevötkerung der aufgebotencn übersteigen; c) die Gcspannarbeitstage in derselben petPk «st über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinaus- :od, M ihm;