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Wiesbadener Tagblali.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

IST Samstag den 2. Juli L87V.

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Einladung zum Abonnemeut.

Das »Wiesbadener Tagblatt-', amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden, erscheint auch ferner Vbett täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. . _ ., . .

Der Abonnementspreis beträgt hier in Wiesbaden 35 kr. oder 10 Sgr.; auf Wunsch der verehrltchen hiesigen nnenten wird das Blatt für vierteljährlich 9 kr. in's Haus gebracht. , , v o c m .

Inserate werden die Zeile in gewöhnlicher Schrift oder deren Raum unt 4 kr. oder 1 Sgr. 3 Pf. berechnet. Anzeigen, ; frei der Aufgabe zur unveränderten Einrückung mehrmals hintereinander oder in kurzen Zwlscherräumen bestellt werden, Rabatt. , , , , .. . .

Da die in demWiesbadener Tagblatt- aufgenommenen Anzeigen itt einen mehr als doppelten und cken Leserkreis als in irgend einem anderen der hier erscheinenden Blätter gelangen, so sind die- von dem größten Erfolg und der besten Wirkung, also auch in jeder Beziehung die billigste».

Bestellungen auf das mit dem 1. Juli I. I. beginnende 3. Quartal beliebe man bei der Expedition, La»g- 27, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern zu machen.

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sowie die Trottoirs, Promenaden- und Reitwege darf nur unter ausdrücklicher Genehmigung der Polizei-Direction geschehen. Die Benutzung der Trottoirs zu gewerblichen Zwecken bis Morgens 8 Uhr ist gestattet.

Die Markt-Ordnung vom 23. Decembrr 1868 wird durch diesen Paragraphen nicht berührt.

§. 10. ES ist verboten, auf den Trottoirs, sowie auf den Promenaden- und Reitwegen Lasten (irgend welcher Art (Körbe, Eimer, Fleischmulden, Bretter, Handwerksgeschirr rc. rc.) zu tragen. Ebenso wenig dürfen die Trottoirs zum Fahren, Karrenschieben, Reiten oder zum Gebrauch von Belocipsdcn benutzt werden.

§. 11. Schirmdächer zum Schutze gegen die Sonnenhitze, so­genannte Marquisen, dürfen nicht über das Trotroir hinaus auf die Straße ragen, auch nicht tiefer als 61/» Fuß rheinisch vorn, sowie an beiden Seiten auf das Trottoir hinabreichcn.

§. 12. Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze zum Sonnen und Ausklopfen der Betten, Fußdecken rc. rc., sowie zum Trocknen der Wäsche, inglcichcn das Aushängen der Wäsche vor den straßenwärts belegenen Fenstern ist untersagt; ebensowenig darf rohes Fleisch nach der Straße hin auszehangen werden.

§. 13. Das längere Stehenbleiben der Fußgänger auf den Trottoirs ist verboten.

§. 14. Die Straßen - Benennungen dürfen nicht überklebt oder auf andere Weise beschädigt werden.

§. 15. Beim Begegnen der Fuhrwerke muß jedes derselben über die Hälfte der Fahrbahn nach rechts ausweichen. Jedes sich langsamer bewegende Fuhrwerk muß das nachkommende, schneller fahrende, nach rechts ausweichend, an sich vorbeilassen. Niemand aber darf das Borbeifahren eines ihm nachfolgenden Wagens durch Einlenken in dessen Fahrbahn verhindern.

§. 16. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen zum Aufstellen bespannter und unbespannter Wagen auf längere Zeit weder bei Tage, noch bei Nacht benutzt werden.

Wenn bespanntes Fuhrwerk auch auf noch so kurze Zeit von seinem Führer verlassen wird, so sind die Pferde abzusträngen. Der Wagen darf nur auf die Seite des Fahrdammes gestellt werden. Können Wagen ihrer Ladung und ihres Umfanges wegen auf umfriedigte Grundstücke nicht gestellt werden, so

Polizei-Verordnung.

Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Einführung polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landeslheilen -m .0. September 1867 wird hiermit nach Anhörung des hiesig ; Gemeinderathcs verordnet, was folgt:

. Die Haus- und Grundeigenthümer oder deren Verwalter die Straße mit dem dazu gehörenden Trottoir, soweit sie von ihrem Grundeigenthum begrenzt ist, bis zur Hälfte der Breite täglich bis Morgens 8 Uhr zu reinigen. Bei trockener Witterung hat dieser Reinigung ein hinlängliches Besprengen der Straße vorherzugehen.

§. 2. Das Einkehren des bei der Straßenreinigung sich er- en Schlammes oder Kehrichts in die Straßencanale ist en.

§ 3. Wer die Straßen oder die Trottoirs auf irgend eine Wn.. verunreinigt, ist gehalten, die veranlaßte Verunreinigung zu beseitigen, widrigenfalls außer der im §. 25 angedrohten Strafe die Bewirkung der Reinigung auf Kosten des Contra- ven'enten eintritt.

. 4. Die Trottoirs und Straßenübergänge müssen von den hau lesitzern im Winter sorgfältig vom Schnee gereinigt und t ei ^getretenem Glatteise stets mit Sand, Asche oder einem

<m die Glätte beseitigenden Material bestreut werden. Die mengcfegten Schnee- und Eismassen sind sofort zu beseitigen. 5. Während des Frostwetters sind die Rinnsteine (Straßen- r : :) stets frei von Eis zu halten.

6. Feste Gegenstände ober Flüssigkeiten irgend welcher Art ote Straße zu schütten, zu werfen oder zu leiten, ist unter« ebenso wie das Ausschütteln der Teppiche, Tücher rc. nach .-er Straße hin.

§. 7. Spiegel dürfen nicht unbedeckt über die Straße ge- t.tgen, ebenso dürfen Drachen nicht in den Straßen oder an cnbr.ett zur öffentlichen Passage bestimmten Orten gezogen werden.

:. 8. Vor den Fenstern und an den Häusern dürfen Blumen- i't, Blumenbretter, Schilder oder andere Gegenstände, welche rch Herabfallen die Vorübergehenden beschädigen können, ohne Here Befestigung nicht aufgestcllt ober aufgehängt werden.

. 9. Das Äufstellen ober Niederlegen von Verkaufs- und bereit Gegenständen auf öffentliche Plätze, auf die Straßen,