Wiesbadener Tagblat
Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.
M 151. Freitag den 1. Juli “
1870.
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Das »WieSvadeuer Tagblatf, amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden, erscheint auch ferner MverÄdert täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
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Da die in dem »Wiesbadener Tagblatt' aufgenommenen Anzeigen in einen mehr als doppelten nnd dreifachen Leserkreis als in irgend einem anderen der hier erscheinenden Älätter gelanaen, so sind di», selbe» von dem größten Erfolg und der besten Wirkung, also auch in jeder Beziehung die billigsten.
Bestellungen auf das mit dem 1. Juli l. I. beginnende 3. Quartal beliebe man bei der Expedition, Lang» gaffe 27# auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Polizei Bexordnung.
Die Verbreitung bet Wuthkrankheit unter den Hunden erfordert die Anordnung von Maßregeln, durch welche das Publikum gegen die Beschädigung durch tolle Hunde möglichst gesickert wird.
Die Königliche Polizei-Direction verordnet daher auf Grund der tztz. 5 und 6 des Gesetzes vom 20. September 1867 über die Einführung der Polizei-Verwaltung i« den neuerworbenen Landes- theilen nach Anhörung des Gemeinderaths für den Umfang der Wiesbadener StadtberingeS, was folgt: «
§. 1. Kein Hund darf auf öffentlicher Ätraße oder an Orten, wo das Publikum sich aufhält, oder zu verkehren pflegt, ange- tpofien werden, — der nicht mit einem aus Draht bestehenden, über die Schnaube der Hunde« hinausreichenden, da» Beißen hindernden Maulkorb versehen ist.
§. 2. Hunde, welche an den vorbezeichneten Orten mit solchen Maulkörben nicht versehen sind, werden weggefangen.
Außerdem verfallen die ermittelten Eigenthümer derselben einer Geldbuße bis zu 3 Thlr. oeer im Falle des Unvermögens einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrate.
§. 3. Derartige weggefangene Hunde werden nach Verlauf von 3 Tagen getödtei. Die Wiedereinlösung vor der Tödtunz bei dem in hiesiger Stadt bestellten Hundeaufseher ist den Eigenthümern !legen Erlegung von 21,'* Sgr. Verpflegung jgeld per Tag ge- tattet, vorausgesetzt, daß die Hunde unzweifelhaft gesund befunden werden.
§. 4. Diese Verordnung tritt mit dem 20. dS. Mts. in Kraft.
Wiesbaden, 6. Juni 1870. König!. Polizei-Direction.
Seyfried.
Polizei-Verordnung.
Auf Antrag deS diesigen Magistrats wird hiermit Grund der 5 und 6 des Gesetzes über dir Einführung der Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 verordnet, was folgt:
tz. 1. Die Trinkhalle am Kochbrunnen und in der Taunus- strüße Hleibt wahrend der Kurzeit vom L April bis 30. Sep- tember jeden Jahres in den Frühslunden von 6 bis 8 Uhr von dem allgemeinen Vermehr ausgeschlossen und nur für diejenigen Personen reservirt, welche Brunnen trinken.
§. 2. Während der im §. 1 angegebenen Zeit darf in der Trinkhalle nicht geraucht werde».
§. 3. Übertretungen vorstehender Pharagraphen werden mit Geldbuße dis zu drei Thalern oder im Unoermögensfalle mit entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Wiesbaden, 30. Juni 1870. König!. Polizei-Direction.
-»■ - ■ « «'•_______________________Seyfried.__________
Montag den. 4 Juli Js., Morgen» 10 Uhr anfangend, werden in hiesigem Gemeindewald:
a) Distrikt Quermach:
10 eichene Werkholzstämme von 100 Cbkfß.,
8 buchene „ , 50 ,
220 Stück birkene Gerüsthölz'er,
150 , eichene ,
600 „ „ Baumstützen,
36 Klafter gemischte« Holz,
8000 Stück gemilchte Wellen,
4 Klafter eichenes Holz,
2000 Stück eichene Wellen,
1000 „ Spachgerten,
b) Distrikt Altenhaag:
6 eichene Werkholzstämme von 200 Ebkfß.,
4 Hainbuchen« , „ 30
5 birkene „ , 100 .
4 Klafter gemischte« Holz,
2 . etchene»
1400 Stück gemischte Wellen,
1000 , eichene „ versteigert.
Im Distrikt Quermach wird der Anfang gemacht.
Da» genannte eichene Holz ist Schälholz.
9iauro6, den 29. Juni 1870. Der Bürgermeister.
165______________________________________Schneider.
Jagd Verpachtung.
Di« der Stadtgemeinde Jvftein zustehende, am 14. August d. I. fällige Jagd wird
Montag den 11. Juli d. I«. Nachmittag« 2 Uhr
in 2 Bezirken, wovon der eine ausschließlich au« den s. g. Höhe-
