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Wiesbadener

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

No. 222.

Montag den 21. September

1868*

Die Erneuerung der Gewerbescheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen pro 1869 betreffend.

Die Bestimmung im §. 10 des Haustr-RegulativS vom 28. April 1824, wonach von den Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Er­neuerung ihrer Gewerbescheine für das nächste Jahr wenigsten 3 Monate vor dem Schluffe des laufenden Jahres bei der Bürgermeisterei ihre» Wohnort» nachzusuchen ist. bringe ich mit dem Bemerken in Erinnerung, daß e» im Ugenen Inter, sst der betheiligten Gewerbebetreibenden liegt, den vorgefchriebenen Anmeldungstermin (L Octoder) pünktlich rinzuhalten, da im Falle der Per- säumniß die Betreffenden es sich selbst beizumcssen haben, wenn sie beim Jahre»- schluffe noch nicht im Besitze der nachgesuchten Gewerbescheine sich befinden und dadurch an der Fortsetzung ihre» Gewerbebetriebe» gehindert werden.

. Gleichzeitig mache ich zufolge Verfügung Königlicher Regierung hlerselbst ausdrücklich darauf aufmerksam, datz die für 1868 ausnahmsweise der "NU^emuArgüustiWuge« für 1869 nicht rugestaudea werde».

Wiesbaden, den 1b. September 1868. Der Bürgermeister.

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Bekanntmachung.

Cantrol-Bersammlungen pro 1868 betr.

Die diesjährigen Herbst-Control-Versammlungen für die beurlaubten Mann­schaften, sowohl der Reserve als Landwehr de» Stadtkreises Wiesbaden finden im Hose der Jnfanterie-Caserne, wie folgt statt:

am 23. Oktober er. Nachmittags 3 Uhr

für diejenigen, deren Vatersnamen mit dem Buchstaben A. bi« einschließlich F»

am 24. Oktober er. Vormittags 9 Uhr

für diejenigen, deren Vatersnamen mit den Buchstabens, bi» einschließlich 0. anfängt;

, , am 24. Oktober er. Nachmittags 3 Uhr

für diejenigen, deren Vatersnamen mit dem Buchstaben P. bi« einfchießltch Z. anfängt.

Die zur Disposition ihre» Truppentheil» Beurlaubten oder zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen muffen ebenfalls erscheinen.

Besondere Ordre für jeden Beurlaubten der Reserve und Landwehr, um zu diesen Control-Versammlungen zu erscheinen, erfolgt nicht, sondern dient diese Bekanntmachung al» Befehl für jeden Einzelnen.

Wiesbaden, den 14. September 1868. Königliche Polizei-Direktton.

_____________________________________________Seyfried.________