Einzelbild herunterladen
 

T a A b l a 11.

Amtliches Organ für die Stadt Wiesbaden.

No, 191. Samstag den 15. August_______ *86S*

Bekanntmachung.

In Folge der von verschiedenen Seiten gestellten Anträge um frühere Er­öffnung der niederen Jagd, haben wir auf Grund der Bestimmungen in tz. au des Gesetzes vom 6. Januar 1860 über Bestrafung der Forst- Jagd- und Fischerei-Vergehen in dem ehemaligen Herzogtum Nassau beschlossen, die Er­öffnung der Jagd in dem Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausschluß der ehe­mals Großherzoglich Hesien-Homburgischen und Frankfurter Gebretstheile, be­züglich deren gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, mit Rücklicht auf die diesjährige frühzeitige Erndte aus den 17. August l. IS. zu bestimmen, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Wiesbaden, den 10. August 1868.

Königliche Regierung, Abteilung des Inner«.

gez. von Drest.

Bei dem hiesigen Kreisgerichts-Gefängnisse sollen 14 Fenster mit Draht- gitter versehen und die Schlosser-, Drahtflechter- und Tüncherarbeiten hierzu an den Mindestfordernden übergeben werden. ES ist zur Vergebung dieser Arbeiten auf . , ...

Montag dm 17. August früh 9 Uhr

Termin im Bureau des Gefängniß-JnspectorS auf dem MichelSberge anberaumt und sind daselbst die Bedingungen und der Anschlag während der Zeit von von früh 8—1 Uhr und Nachmittags 3—6 Uhr einzusehen.

Wiesbaden, den 13. August 1868. Der Königliche StaatS-Anwalt. 473 Moritz.

Bekanntmachung.

Montag den 31. August l. I. Vormittags 10 Uhr werden zu Frauenstein in dem Rathhause die zur Concursmasse des Mathias Kettenbach von da gehörigen Immobilien zum dritten Male öffentlich versteigert und wird die richterliche Genehmigung ohne Rücksicht auf den Schadenersatz um jedes Letzt­gebot errheilt werden. ... __

Wiesbaden, den 21. Juli 1868. Königliches Amtsgericht IV. 523 Bekanntmachung.

DaS An- und Abmelden steuerfreier und steuerpflichtiger Gewerbe betr.

Wegen der häufig vorkommenden Contraventionen gegen die bezüglich der An- und Abmeldung des Gewerbebetriebs bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wer­den dieselben nachstehend in Erinnerung gebracht:

§. 19 des Gesetzes vom 30. Mar 1820.

1. Wer ein Gewerbe betreiben will, es mag steversrei oder -pflichtig sein, muß der Commnnalbehörde des Orts davon Anzeige machen.